Lobbyregister
Der Landtag des Saarlandes hat am 15. März 2023 die Einführung eines Lobbyregisters beschlossen.
In der gültigen Fassung der Geschäftsordnung des Landtages finden sich in der Anlage 5 zur Geschäftsordnung die entsprechenden Regelungen. Das Lobbyregister ist eine von der Landtagspräsidentin geführte öffentliche Liste, in der Verbände registriert werden, die Interessen gegenüber dem Landtag und der Landesregierung vertreten.
Nach § 2 der Anlage 5 zur Geschäftsordnung findet eine Anhörung von Vertreterinnen und Vertretern der Verbände in den Ausschüssen des Landtages nur statt, wenn sich diese mit genau bezeichneten Mindestangaben in die Liste eingetragen haben. Umgekehrt begründet jedoch die Eintragung gemäß § 3 der Anlage 5 zur Geschäftsordnung keinen Rechtsanspruch auf Anhörung.
Nicht eintragungspflichtig sind Anstalten, Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts und deren Dachorganisationen.
Die in Anlage 5 zur Geschäftsordnung bezeichneten Angaben sind in ein Meldeformular einzutragen, das auch für Änderungen genutzt werden kann. Das Formular ist unterzeichnet mit der Satzung entweder per Post an die Landtagsverwaltung oder an das Postfach E-Mail anzeigen zu übersenden.
Die Veröffentlichung des Lobbyregisters erfolgt in ständig aktualisierter Form auf der Internetseite des Landtages (www.landtag-saar.de) und jährlich im Amtsblatt des Saarlandes.
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