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Die saarländische Landtagsverwaltung versteht sich als Dienstleister. Sie erfüllt Bedürfnisse für die Bürger, das Parlament und die Abgeordneten.

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Glossar

Abgeordnete

Abgeordnete des saarländischen Landtages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an keinerlei Aufträge und Weisungen gebunden (auch nicht aus Partei oder Wahlkreis) und nur ihrem Gewissen unterworfen. Faktisch stehen die Abgeordneten aber auch in der Fraktionsdisziplin. Abgeordnete können ihr Amt vor Ablauf der Wahlperiode nur durch Verzicht oder durch eine erfolgreiche Abgeordnetenanklage vor dem Verfassungsgerichtshof verlieren, nicht aber durch Misstrauensvotum der Wähler oder durch Ausschluss aus einer Fraktion. Bei der Ausübung ihres Mandates sind Abgeordnete durch Immunität und Indemnität geschützt. Die materielle Unabhängigkeit von Abgeordneten wird durch den Bezug von Diäten gewährleistet. Abgeordnete der gleichen Partei oder der gleichen politischen Überzeugung schließen sich zu Fraktionen zusammen. Der wichtigste Teil der Abgeordnetentätigkeit findet neben der Arbeit in den Plenarsitzungen in den Ausschuss- und den Fraktionssitzungen statt.

Absolute Mehrheit

A​bsolute Mehrheit bezeichnet die Mehrheit (mindestens 50 Prozent plus eine Stimme) der Mitglieder des saarländischen Landtages. Dies sind 26 Abgeordnete. Diese Mehrheit ist zum Beispiel notwendig für die Wahl der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten.

Aktuelle Aussprache

Das Parlament besitzt viele Möglichkeiten, um die Debatten lebendiger zu gestalten. Zu den interessantesten Debatten gehören die Aktuellen Aussprachen. Sie haben eine bestimmt bezeichnete Frage zum Inhalt, für die ein aktueller Anlass vorliegt und die von allgemeinem Interesse ist. Eine Fraktion oder mindestens fünf Abgeordnete können sie beantragen. ​

Alterspräsident/Alterspräsidentin

Ältestes Mitglied einer Vereinigung (Verein/Partei/Parlament),dem üblicherweise die Aufgabe zugewiesen wird, bis zur Neukonstituierung (i.d.R. Wahl des (der) Vorsitzenden, des Präsidenten bzw. der Präsidentin) den Vorsitz zu führen. Quelle: Schubert/Klein, Das Politiklexikon, Bonn 2001: Verlag J.H.W. Dietz

Anfragen

​Abgeordnete können die Regierung mittels Kleiner oder Großer Anfragen zu Stellungnahmen über bestimmte Sachverhalte bewegen. Kleine Anfragen kann jeder Abgeordnete stellen. Sie werden schriftlich beantwortet; sie können durch eine Veröffentlichung aber durchaus öffentliche Resonanz finden. Bei wichtigen politischen Fragen greifen Fraktionen zum Mittel der Großen Anfrage. Diese können nur von Fraktionen oder mindestens fünf Abgeordneten gestellt werden. Große Anfragen werden schriftlich beantwortet und, wenn gewünscht, auch im Plenum debattiert.

Anhörung

Anhörungen bringen alle diejenigen an einen Tisch, die die Gesetze machen, die von diesen Gesetzen betroffen sind und die sich mit der Materie besonders gut auskennen. Ziel der Anhörung ist es, Sachverstand zu sammeln, den Kenntnisstand der Beteiligten zu erhöhen, Interessen gegeneinander abzuwägen und damit im Vorfeld politischer Entscheidungen zu einer "Versachlichung" beizutragen. Anhörungen erfolgen sowohl zu den Entscheidungsprozessen in den parlamentarischen Ausschüssen als auch zu den entscheidungsvorbereitenden Arbeiten in den Ministerien.

Anträge

Die Abgeordneten können auf Gesetzgebung und Politik des Landes auch durch Anträge einwirken. Mit ihnen wird die Landesregierung z. B. aufgefordert, dem Parlament über bestimmte im Antrag genannte Ereignisse oder Politikbereiche zu berichten oder einen Gesetzentwurf zur Regelung bestimmter Dinge vorzulegen.

Ausschuss

Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse setzt der Landtag Ausschüsse ein. Die Mitgliederzahl der Ausschüsse ist unterschiedlich. Die großen Ausschüsse haben 12 und der kleinste Ausschuss 3 Mitglieder (in der 15. Wahlperiode). Ihr Zuständigkeitsbereich entspricht in der Regel dem der Fachministerien. Ausnahmen sind beispielsweise: Ausschüsse für Wahlprüfung oder der Ausschuss für Eingaben. In diesem Sinne sind Ausschüsse gewählte Arbeitsgruppen des Parlamentes, die bestimmte Vorarbeiten erledigen bzw. über Detailaufgaben beraten und Vorschläge unterbreiten. Die Ausschüsse des saarländischen Landtages überarbeiten z.B. Gesetzentwürfe, erarbeiten Kompromisse zwischen den Fraktionen und lassen sich von der Regierung Bericht erstatten.

Bannmeile

Die Bannmeile ist der befriedete Bezirk des Landtagsgebäudes in Saarbrücken. In ihr dürfen Versammlungen unter freiem Himmel und Umzüge nicht stattfinden. Ausnahmen können jedoch vom Präsidium zugelassen werden. 
Die Grenzen des befriedeten Bezirks bilden:
Im Nordosten: die Franz-Josef-Röder-Straße zwischen der Pestelstraße und der Spichererbergstraße; 
Im Südosten: die Pestelstraße; 
Im Südwesten: die Talstraße von der Spichererbergstraße bis zur Pestelstraße; 
Im Nordwesten: die Spichererbergstraße von der Talstraße bis zur Franz-Josef-Röder-Straße.

Diskontinuität

Für den saarländischen Landtag gilt das Diskontinuitätsprinzip. Es beinhaltet die sachliche, personelle und organisatorische Diskontinuität (Nicht-Fortsetzung) nach Ablauf einer Wahlperiode. Im Einzelnen bedeutet das:
 
Alle bisherigen Abgeordneten verlieren mit der Konstituierung eines neu gewählten Landtages ihr Mandat (personelle Diskontinuität).
 
Alle Untergliederungen und Organe des Landtages wie etwa die Ausschüsse müssen neu gebildet werden (organisatorische Diskontinuität).
 
Alle Gesetzesvorlagen, die vom alten Landtag noch nicht beschlossen wurden, müssen neu eingebracht und verhandelt werden (sachliche Diskontinuität).

Diäten

Die Abgeordneten erhalten für ihr Mandat eine finanzielle Entschädigung. Die so genannten Diäten werden ergänzt durch eine steuerfreie Unkostenpauschale für die Wahlkreisbetreuung, Bürounkosten usw.. Die Einzelheiten sind im Abgeordnetengesetz geregelt.
Der Ursprung des Begriffs Diäten wird in seiner politischen Bedeutung auf das Griechische zurückgeführt. Danach soll Perikles den Begriff eingeführt haben. Bezeichnet wurde damit die Entschädigung für den Verdienstausfall während des Besuchs der athenischen Volksversammlung seit Beginn des 4. Jahrhunderts  vor Christus.
Die Anpassung der Diäten der saarländischen Abgeordneten orientiert sich seit vielen Jahren in der Regel an den Tarifergebnissen des öffentlichen Dienstes. Damit soll ein öffentlich nachvollziehbares, transparentes Verfahren gewährleistet werden, durch das die Akzeptanz der Diätenregelungen erhöht wird.

Fragestunde

Jeder Abgeordnete ist außerdem berechtigt, in der Fragestunde bis zu zwei Mündliche Anfragen an die Regierung zu richten. Die Fragestunde soll zu Beginn jeder Sitzung stattfinden. Die Dauer der Fragestunde darf sechzig Minuten nicht überschreiten.

Fraktion

Als Fraktion wird ein Zusammenschluss von Abgeordneten bezeichnet, die gemeinsam ihre politischen Interessen im Parlament durchzusetzen versuchen. Um eine Fraktion bilden zu können, müssen sich mindestens drei Abgeordnete zusammenschließen.
Die Mitglieder einer Fraktion wählen einen Fraktionsvorstand. Dieser besteht üblicherweise aus dem Fraktionsvorsitzenden, seinen Stellvertretern, dem Parlamentarischen Geschäftsführer und Beisitzern.
Deutsche Parlamente sind als Fraktionsparlamente organisiert, d. h. die Fraktionen wirken in besonderem Maße auf die Willensbildung und die Entscheidungsfindung der Parlamente ein.

Gesetzgebungsbefugnis

Das Recht, Gesetze zu beschließen, gehört mit zu den wichtigsten Aufgaben jedes demokratisch gewählten Parlamentes. Die Zuständigkeiten sind dabei zwischen dem Bund und den Bundesländern aufgeteilt und durch das Grundgesetz genau geregelt. Im modernen Staat sind Gesetze Instrumente gesellschaftlicher Gestaltung. Der Gesetzgeber nimmt die soziale Gestaltung der Gesellschaft zunehmend in die eigene Hand. Dazu greift er gestaltend, ausgleichend und formend in das Leben der Bürger ein. Das oberste Handlungsziel ist der Ausgleich zwischen den Freiheitsrechten der Bürger und der Sozialstaatsverpflichtung.

Haushalt

Der Haushaltsplan ist Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Landes. Er dient der Feststellung und Deckung des Finanzbedarfs, der zur Erfüllung der Aufgaben des Landes im Bewilligungszeitraum voraussichtlich notwendig ist und ermächtigt die Verwaltung, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen.
Der Haushaltsplan wird für ein oder zwei Rechnungsjahre, nach Jahren getrennt, in der Regel vor Beginn des ersten Rechnungsjahres durch das Haushaltsgesetz festgestellt.

Immunität

Immunität bedeutet: Kein Abgeordneter kann ohne Genehmigung des Landtages wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung strafrechtlich verfolgt oder verhaftet werden, es sei denn, dass er bei Ausübung der Tat oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen wird.

Indemnität

Indemnität bedeutet: Kein Abgeordneter darf zu irgendeiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung seines Mandats getanen Äußerungen strafgerichtlich oder dienstlich verfolgt oder zivilrechtlich in Anspruch genommen oder sonst außerhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt allerdings nicht für verleumderische Beleidigungen.

Interregionaler Parlamentarierrat

Der Interregionale Parlamentarier-Rat wurde am 16. Februar 1986 von den Präsidenten der Parlamente der Großregion gegründet. Vertreten sind Lothringen, Luxemburg, Rheinland-Pfalz, das Saarland und Wallonien und, seit 2007, die Französische Gemeinschaft Belgiens und die Deutschsprachige Gemeinschaft Belgiens. Die Mitglieder des IPR kommen jährlich zweimal zu Plenarsitzungen zusammen, um über Themen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zu beraten und um Empfehlungen anzunehmen, die von den Kommissionen vorgelegt und anschließend an die Exekutiven weitergeleitet werden. (Quelle: Homepage des IPR, http://www.cpi-ipr.com/de/presentation/).

Landtag

Nach Artikel 28 des Grundgesetzes müssen in der Bundesrepublik Deutschland alle Bundesländer wie auch die Kreise, Städte und Gemeinden eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei den Flächenländern sind dies die Landtage. Die Mitglieder des Landtages (MdL) werden im Saarland für die Dauer von 5 Jahren in das Parlament gewählt. Ihre wichtigsten Aufgaben sind der Beschluss von Gesetzen, die Kontrolle der Landesregierung und das Recht, den Haushalt des Landes (Budgetrecht) zu beschließen und zu kontrollieren.​

Landtagsverwaltung

Die Unabhängigkeit des Landtages erfordert es, dass die zur Vorbereitung und Unterstützung der Parlamentsarbeit erforderlichen Tätigkeiten vom Landtag selbst erledigt werden. Eine Übertragung auf andere Landesbehörden ist aus Gründen der Gewaltenteilung unzulässig. Die Erfüllung dieser Verwaltungsaufgaben legt die Saarländische Verfassung in die Hände der Landtagsverwaltung als ministerialfreier oberster Landesbehörde (§ 78 LtG), welche vom Präsidenten, bzw. von der Präsidentin des Landtags geleitet wird. In Folge der Unabhängigkeit der Landtagsverwaltung gelten Verwaltungsvorschriften der Landesregierung nur dann für die Landtagsverwaltung, wenn der Präsident, bzw. die Präsidentin dies allgemein oder im Einzelfall bestimmt.
Der (die) Landtagspräsident(in) ist oberste Dienstbehörde für die Beamten und sonstigen Beschäftigten der Landtagsverwaltung, § 34 Abs. 2 LtG. In der Verwaltung wird er von dem Direktor beim Landtag gemäß § 78 Abs. 2 LtG vertreten. (Quelle: Catrein/Flasche in Wendt/Rixecker, Verfassung des Saarlandes, Art. 71 Rn. 1).

Lesung

Als Lesung bezeichnet man die inhaltliche Debatte eines Gesetzentwurfs in einer Plenarsitzung. Dabei ist zwischen der ersten, zweiten und einer dritten Lesung zu unterscheiden. Die erste Lesung bezeichnet den Beginn der parlamentarischen Befassung mit einem Gesetzentwurf. In den meisten Fällen wird der Entwurf in den zuständigen Ausschuss überwiesen. Es kann allerdings auch vorkommen, dass eine parlamentarische Mehrheit den Entwurf bereits in erster Lesung ablehnt. In diesem Fall wird er nicht mehr weiter behandelt. Die zweite Lesung ist im saarländischen Landtag in der Regel die endgültige Lesung. Eine dritte Lesung muss bei Änderungen der saarländischen Verfassung aber in jedem Fall erfolgen.

Misstrauensvotum

Siehe „Vertrauensfrage“.

Plenum

Als Plenum wird zum einen der Sitzungssaal des Parlamentes für die Vollversammlung der Abgeordneten bezeichnet sowie zum anderen die Plenarsitzung selbst. Siehe auch „Sitzungen“.

Präsident(in)

Der (die) Landtagspräsident(in) steht dem Landtag vor und wahrt dessen Rechte. Er (Sie) vertritt das Parlament nach außen, leitet die Plenarsitzungen und steht an der Spitze der Landtagsverwaltung. 
Der (die) Landtagspräsident(in) wird vom Landtag gewählt und übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Landtagsgebäude aus. 
Verletzt ein Abgeordneter die parlamentarische Ordnung, kann ihm der (die) Präsident(in) einen Ordnungsruf erteilen, das Wort entziehen oder ihn bis zu 10 Sitzungstage von den Landtagssitzungen ausschließen.

Präsidium

Landtagspräsident(in), Vizepräsident(in) und Schriftführer bilden das Präsidium; werden die Vorsitzenden der Fraktionen hinzugezogen, spricht man von dem "Erweiterten Präsidium" (in anderen Parlamenten auch "Ältestenrat" genannt).

Pressestelle

Die Pressestelle des Landtages ist für die Betreuung von Presse, Rundfunk und Fernsehen zuständig. Sie ist wie folgt zu erreichen: E-Mail anzeigen

Sitzungen

Plenarsitzungen sind öffentlich und dauern im saarländischen Landtag normalerweise den ganzen Tag. Die Tagesordnung wird dabei ohne Unterbrechung (mit Ausnahme einer Mittagspause) unter Leitung des Präsidenten, der Präsidentin (bzw. des Vizepräsidenten, der Vizepräsidentin) abgearbeitet. Anders als das Plenum tagen die Ausschüsse grundsätzlich nicht öffentlich, es sei denn die Öffentlichkeit wird beschlossen. In Ergänzung hierzu hat das Erweiterte Präsidium beschlossen, dass Anhörungen im Rahmen von Ausschusssitzungen grundsätzlich öffentlich sind, wenn nicht eine nichtöffentliche Sitzung beschlossen wird.

Untersuchungsausschuss

Im Gegensatz zu den Fachausschüssen werden Untersuchungsausschüsse aus besonderem Anlass eingerichtet, um Sachverhalte zu untersuchen, deren Aufklärung im öffentlichen Interesse liegt. Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des Landtages ist der Ausschuss einzusetzen. Er erhebt in öffentlicher Sitzung die erforderlichen Beweise, wobei die Vorschriften über den Strafprozess sinngemäße Anwendung finden. Dies bedeutet z. B., dass der Untersuchungsausschuss Zeugen und Sachverständige unter Eid vernehmen kann. Gerichte und Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, dem Untersuchungsausschuss Rechts- und Amtshilfe zu leisten.

Vertrauensfrage

Die saarländische Verfassung regelt in  Artikel 88, dass die Landesregierung auf das Vertrauen des Parlamentes angewiesen ist. Die Mitglieder der Landesregierung scheiden aus ihrem Amt, wenn ihnen der Landtag das Vertrauen entzieht. 
Das Vertrauen kann durch Ablehnung der Vertrauensfrage, oder durch die ausdrückliche Erklärung des Misstrauens (Misstrauensvotum) entzogen werden. Die Vertrauensfrage kann nur von der Landesregierung in ihrer Gesamtheit, der Antrag auf ausdrückliche Erklärung des Misstrauens nur von einer Fraktion gestellt werden. Der Beschluss, das Vertrauen zu entziehen, bedarf der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl (51) des Landtages. ​

Stage 2