Bühne 1

 Petitionen

„Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.“ – Art. 17 GG

ZU DEN ONLINE PETITIONEN
Suchen Created with Sketch.

SUCHEN

Suchen Created with Sketch.
Nur im Titel suchen
Suchbereich
Drucksache
Plenarprotokoll
Gesetze
Webseite
Öffentliche Anhörungen
Vorgänge
Erscheinungszeitraum
Wahlperiode
14 (2009-2012)
15 (2012-2017)
16 (2017-2022)
17 (2022-heute)
Sortierung
Sortieren
FILTER OPTIONEN ANZEIGEN
FILTER OPTIONEN VERBERGEN

Petitionen​

​Das Petitionsrecht ist in Artikel 17 des Grundgesetzes formuliert:

Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.

In Artikel 78 der saarländischen Verfassung ist das wie folgt übernommen worden:

(1) Über Bitten und Beschwerden an den Landtag entscheidet der Ausschuss für Eingaben, sofern nicht der Landtag selbst entscheidet.​

(2) Der Ausschuss ist grundsätzlich befugt, von der Landesregierung, ihren Mitgliedern und den anderen obersten Landesbehörden Auskunft und Aktenvorlage zu verlangen sowie Petenten und andere Beteiligte zu hören.

Petition online einreichen

Um eine Petition online einzureichen, wechseln sie bitte zu den Online Petitionen.

Stage 2