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Die saarländische Sonderrolle bis 1955

Sitzverteilung im ersten saarländischen Parlament

Am 5. Oktober 1947 erfolgte die Wahl des ersten saarländischen Parlaments. Die Sitzverteilung sah so aus: 28 GVP-, 17 SPS-, 2 KP- und 3 DPS-Mandate. Am 15. Dezember 1947 erfolgt die konstituierende Sitzung des Landtages und am 18. Dezember stellt Johannes Hoffmann sein Kabinett vor. Die große Mehrheit der Abgeordneten hatte sich aus ernster Sorge um das Schicksal des Grenzlandes zwischen Deutschland und Frankreich für den wirtschaftlichen Anschluss an Frankreich und die Trennung von Deutschland in Erwartung eines internationalen Status entschieden.

Trotz aller politischen Bemühungen fehlte dem Saarland aber die offizielle völkerrechtliche Anerkennung. Der entsprechende Absatz in der Präambel lautete nämlich bezeichnenderweise:

,,Das Volk an der Saar, vertrauend auf ein internationales Statut, das die Grundlage für sein Eigenleben und seinen Wiederaufstieg festlegen wird...“

Das Eigenleben des neuen staatsähnlichen Gebildes erhielt im Verhältnis mit Frankreich Bestätigung und Definition durch die Allgemeine Konvention zwischen dem Saarland und Frankreich vom 3. März 1950. In Artikel 1 hieß es:

,,Das Saarland ist autonom in Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung.

Die Autonomie vollzieht sich im Rahmen seiner Verfassung einschließlich der Präambel und der zwischen dem Saarland und Frankreich abgeschlossenen Konventionen.“

Laut Artikel 2 und 3 hatte der Vertreter Frankreichs im Saarland ein Verordnungsrecht, um die Durchführung der Währungs- und Zollgesetzgebung im Saarland zu gewährleisten, und in drei Fällen ein Einspruchsrecht, und zwar bei Gefährdung der Währungs- und Zolleinheit, bei Missachtung der internationalen Verpflichtungen und bei Gefährdung der politischen Unabhängigkeit
des Saarlandes.

Insgesamt schlossen Frankreich und das Saarland am 3. März zwölf Konventionen ab, die das Verhältnis beider auf eine neue Grundlage stellen sollten. Am 4. April 1950 diskutierte der Landtag die Zustimmungsgesetze. Ministerpräsident Hoffmann kündigte an, dass nach Ratifizierung der Konventionen ,,das Saarland im Rahmen des wirtschaftlichen Anschlusses seine politische, gesetzgeberische, verwaltungsmäßige und juristische Selbständigkeit besitzen“ werde.

Konventionen zwischen dem Saarland und Frankreich vom 3. März 1950:

  • Allgemeine Konvention zwischen dem Saarland und Frankreich

  • Konvention über die Durchführung der französisch-saarländischen Wirtschaftsunion

  • Konvention über den Betrieb der Saargruben

  • Konvention über die Niederlassung der beiderseitigen Staatsangehörigen und über die Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit

  • Konvention über den Rechtshilfeverkehr

  • Abkommen über die Maßeinheiten und Messgeräte

  • Abkommen über die Fürsorge

  • Abkommen über die Regelung der pharmazeutischen Belange

  • Abkommen über die Binnenschifffahrt

  • Abkommen über die Regelung der französisch-saarländischen Straßentransporte

  • Konvention über den Betrieb der Eisenbahnen

  • Konvention über die Aufsicht der Versicherungsunternehmungen im Saarland

Gegen die Stimmen des einzigen anwesenden Kommunisten wurden die Konventionen am gleichen Tag in drei Lesungen gebilligt.

Gegen den Abschluss und den Inhalt dieser Konventionen erhob Bundeskanzler Dr. Konrad Adenauer am 9. März 1950 Einspruch, weil sie nach dem Willen der vertragschließenden Parteien die „endgültige Festigung der Bindungen des Saarlandes an Frankreich bedeuten“. Adenauer erkannte die wirtschaftlichen Interessen Frankreichs im Saarland an, die allerdings – so der Kanzler – mit den ebenso berechtigten politischen und wirtschaftlichen Interessen der soeben geschaffenen Bundesrepublik Deutschland und der Saarbevölkerung in Einklang gebracht werden müssten. Die Bundesregierung zeigte mit dieser Verständigungsbereitschaft, dass die Saarfrage nicht ,,die Beziehungen zwischen Deutschland und Frankreich zum Schaden der erstrebten europäischen Zusammenarbeit“ belasten sollte. Mit aller Entschiedenheit wies die Bundesregierung bei der gleichen Gelegenheit auf die beachtliche Beeinträchtigung der politischen und publizistischen Freiheiten im Saarland hin.

Mit den Wahlen am 30. November 1952 begann die zweite Wahlperiode des saarländischen Landtages. Die CVP erreichte mit 54,7% der gültigen Stimmen die absolute Mehrheit. Johannes Hoffmann wurde erneut zum Ministerpräsidenten gewählt.

Als Aufgaben seiner künftigen Regierungsarbeit listete der Regierungschef auf:

  • die Weiterentwicklung der politischen Selbstverwaltung der Saar

  • eine größere Einflussnahme auf die Wirtschaftsgestaltung

  • den Einsatz für eine europäische Saarlösung in Zusammenarbeit mit der Bundesrepublik Deutschland und Frankreich

Für die Beziehungen des Saarlandes zu Frankreich bezeichnete er eine neue vertragliche Regelung als notwendig.
Als wesentliche Aufgaben in der Innenpolitik nannte Hoffmann:

  • den Aufbau eines Berufs- und Fachschulwesens

  • die Förderung des Mittelstands

  • den Wiederaufbau

Der staatliche Aufbau nach Maßgabe der Verfassung war nach seinen Worten im Wesentlichen abgeschlossen. Am 1. Oktober 1953 verabschiedete der Landtag folgende Entschließung zur europäischen Lösung der Saarfrage: ,,Der Landtag des Saarlandes, der in wiederholten Erklärungen nicht nur seine Bereitwilligkeit, sondern sein dringendes Verlangen nach einer europäischen Lösung der Saarfrage zum Ausdruck gebracht hat, nimmt mit großer Genugtuung Kenntnis von der in der Beratenden Versammlung des Europarates mit großer Mehrheit angenommenen Empfehlung bezüglich des zukünftigen Statuts des Saarlandes.“

Weiter heißt es in dieser Entschließung: ,,Der Landtag sieht in der Aufforderung an die Regierungen Frankreichs und der Bundesrepublik zur baldmöglichen Einleitung direkter Verhandlungen einen europäischen Appell an diese Staaten, das Wesentlichste für die Fortentwicklung der europäischen Zusammenarbeit noch bestehende Hindernis baldmöglichst auszuräumen: Wir haben wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass die Zustimmung der saarländischen Bevölkerung zu einem europäischen Statut eine unerlässliche Voraussetzung bildet, um zu gewährleisten, dass die Interessen der saarländischen Bevölkerung berücksichtigt werden“.

Nach der Bundestagswahl vom 6. September 1953 kam es zu neuen deutschfranzösischen Saarverhandlungen, bei denen aber bis Mai 1954 kaum Fortschritte erzielt werden konnten. In diesen Verhandlungen hatte die Bundesregierung immer wieder die Koppelung der Lösung der Saarfrage mit der europäischen Einigung betont. So stellte Bundeskanzler Adenauer auch am 11. Dezember 1953 in Paris klar: ,,Keine Europäisierung der Saar ohne Ratifizierung der Europaarmee, denn welchen Sinn hätte eine Europäisierung, wenn es kein Europa gäbe.“

Am 20. Mai 1953 hatten Vertreter der saarländischen und der französischen Regierung in Paris neue bilaterale Verträge unterzeichnet, was die Bundesregierung zu einem Protest bei den drei Hohen Kommissaren der Westmächte veranlasste.

In der Ersten Lesung des Zustimmungsgesetzes am 10. November 1953 stellte Ministerpräsident Hoffmann als Ziele dieser Abkommen heraus:

  • eine größere politische Bewegungsfreiheit für die saarländische Regierung

  • die Anerkennung des Saarlandes als grundsätzlich gleichberechtigter Wirtschaftspartner Frankreichs

  • die Ausrichtung der wirtschaftlichen Regelung auf das zu erwartende europäische Statut für das Saarland

Als Erläuterung zum Allgemeinen Vertrag führte Regierungschef Hoffmann u.a. aus: ,,Das Übergewicht Frankreichs, das in dem Veto- und Verordnungsrecht seines Vertreters und in den Gemischten Kommissionen zum Ausdruck kam, besteht nun nicht mehr: Alle französischen Gesetzesverordnungen, welche die Interessen unseres Landes wesentlich berühren, werden in Zukunft der saarländischen Regierung zur Stellungnahme vorgelegt. Alle Verträge, die Frankreich auf Ansuchen der saarländischen Regierung für das Saarland abschließt, bedürfen der saarländischen Zustimmung in der verfassungsmäßigen Form. Durch die Annahme der vorliegenden Staatsverträge (wird) die Schaffung des von uns erwarteten europäischen Statuts für das Saarland in keiner Weise erschwert. Im Gegenteil soll dieses Vertragswerk gerade die Schaffung eines solchen Statuts erleichtern, was ausdrücklich in der Präambel des Allgemeinen Vertrages betont wird.“

In der Folgezeit tauchte immer wieder die Saarfrage als Streitobjekt in den deutsch-französischen Beziehungen auf. Als Lösungsmöglichkeit wurde auf europäischer Ebene, z.B. im Europarat unter Beteiligung saarländischer Abgeordneter, und zwischen den Regierungen in Bonn und Paris über die Europäisierung des Saarlandes diskutiert. Zwischen Deutschland und Frankreich sollte ein europäischer Distrikt oder ein europäisches Territorium geschaffen werden, und zwar als Sitz für die supranationalen europäischen Behörden.

Am 23. Oktober 1954 unterzeichneten Ministerpräsident Mendes-France und Bundeskanzler Adenauer im Rahmen der Pariser Verträge auch das deutschfranzösische Saarabkommen mit detaillierten Festlegungen zum Europäischen Statut für das Saarland. Diese Bestimmungen regelten die zeitliche Begrenzung des Statuts bis zum Friedensvertrag, die dazu notwendige Volksabstimmung u.a.m. Am 3. Mai 1955 unterzeichneten die französische und die saarländische Regierung einen Wirtschaftsvertrag, der die Beibehaltung der einseitigen Wirtschaftsunion mit Frankreich bekräftigte.

Am 8. Juli 1955 verabschiedete der Landtag in Dritter Lesung das Gesetz zur Durchführung der Volksbefragung über das europäische Statut, zusammen mit dem Presse-, dem Versammlungs- und dem Vereinsgesetz. Dieses Gesetzespaket sollte laut Ministerpräsident Hoffmann, der die Gesetzesvorlagen am 5. Juli 1955 in Erster Lesung begründete, ,,der saarländischen Bevölkerung ermöglichen, in einer allgemeinen Volksbefragung zu dem mit Zustimmung der Regierung des Saarlandes zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Französischen Republik am 23. Oktober 1954 vereinbarten Saar-Statut Stellung zu nehmen“.

Am 3. September 1955 schlossen sich die Oppositionsparteien CDU, DPS und DSP (später SPD) zum Deutschen Heimatbund zusammen, nachdem Bundeskanzler Adenauer am 2. September auf einer Veranstaltung in Bochum der saarländischen Bevölkerung die Annahme des Statuts empfohlen hatte.

Unmittelbar nach Bekanntwerden des vorläufigen Endergebnisses der Volksabstimmung am 23. Oktober 1955, in der das Statut mit 67,7 Prozent der abgegebenen Stimmen abgelehnt worden war, gab Ministerpräsident Hoffmann in der Frühe des 24. Oktober über Rundfunk seinen Rücktritt bekannt. Am 29. Oktober 1955 stimmte das Parlament einem Fachkabinett als Übergangsregierung zu, mit dem parteilosen Präsidenten der Landesversicherungsanstalt Heinrich Welsch als Ministerpräsidenten. Auch die Minister gehörten keiner Partei an. In derselben Sitzung beschloss der Landtag seine Auflösung zum 17. und Neuwahlen für den 18. Dezember 1955.

Ergebnis der Volksbefragung vom 23.10.1955

  absolut Prozent
Wahlberechtigte 663 811  
Abgegebene Stimmen 641 145 96,9
Gültige Stimmen 625 403 97,5
Nein 423 421 67,7
Ja 201 982 32,3

Frankreich erklärte sich bereit, mit der Bundesregierung über die endgültige Lösung der Saarfrage unter den neuen Gegebenheiten zu verhandeln. Eine dieser Gegebenheiten war nach der Neuwahl des Landtages, bei der alle politischen Parteien zugelassen waren und bei der die Kommission der WEU im Saarland den ordnungsgemäßen Ablauf des Wahlkampfes und der Wahlhandlung überwachte, die ,,Grundsatzerklärung zur Saarpolitik“ aller Fraktionen – einschließlich der bislang autonomen Parteien CVP und SPS – vom 31. Januar 1956. Der neue Landtag hielt sich für verpflichtet, ,,den am 23. Oktober 1955 erklärten Willen der Saarbevölkerung in die Tat umzusetzen“.
Wörtlich hieß es in der Grundsatzerklärung:

,,Der Landtag des Saarlandes bekundet seine feste
Absicht, die Trennung des Saarlandes von Deutschland
zu beenden. Er wird zu gegebener Zeit alle in
seiner Zuständigkeit liegenden Maßnahmen treffen,
um dieses Ziel zu erreichen.“

Der Verfassungsausschuss des Landtages erhielt daraufhin den Auftrag, den Entwurf einer neuen Landesverfassung auszuarbeiten. Als aber die deutschfranzösischen Saarverhandlungen im Sommer 1956 rasche Fortschritte machten, wurde der Auftrag des Verfassungsausschusses geändert. Er sollte möglichst umgehend einen Gesetzesentwurf zur Änderung der bestehenden Verfassung vorlegen und dabei die Einbeziehung des Saarlandes in den Geltungsbereich des Bonner Grundgesetzes vom 23. Mai 1949 berücksichtigen.

Bei der Lösung der Saarfrage hatte das erste aus freien allgemeinen Wahlen hervorgegangene Landesparlament bedeutsame Beschlüsse zu fassen. Die wichtigsten Entscheidungen gingen allerdings aus den mehrmonatigen deutsch-französischen Saarverhandlungen hervor, die ihren Niederschlag im Saarvertrag vom 27. Oktober 1956 fanden. Deutschland und Frankreich kamen überein, ,,die Saarfrage als Gegenstand zukünftiger Meinungsverschiedenheiten auszuschließen“ sowie ,,diese Frage unter Achtung der beiderseitigen Gefühle und Interessen zu regeln und damit zu einer allgemeinen und endgültigen Befriedung beizutragen“. Die Einigung sah im einzelnen die Einbeziehung des Saarlandes in den ,,Anwendungsbereich des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland vom 1. Januar 1957 an“ vor. Die währungs- und
zollpolitische Einbeziehung sollte nach einer Übergangszeit von höchstens drei Jahren (Tag X = Vollzug am 5. Juli 1959) erfolgen. Die Fragen des Kohleabbaus im Warndt und die langfristigen Kohlelieferungen nach Frankreich wurden ebenfalls geregelt. Als politischen Preis für die Rückkehr des Saarlandes nach Deutschland erklärte sich die Bundesregierung bereit, die Schiffbarmachung der Mosel im Interesse der lothringischen Eisenhütten mit rund 300 Millionen DM zu finanzieren. Als im Bundestag dieser Vertrag einstimmig ratifiziert wurde, sagte der erste Bundesaußenminister, Heinrich von Brentano, es handele sich hier um einen vorweggenommenen Teil des Friedensvertrages für Deutschland.

Zur Verwirklichung des Saarabkommens war der Landtag des Saarlandes zu zwei Beschlüssen aufgefordert. Einer betraf das Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland. In der Präambel des Grundgesetzes steht, dass „das gesamte deutsche Volk aufgefordert bleibt, in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands zu vollenden“. In Artikel 23 heißt es: „In anderen Teilen Deutschlands ist es (das Grundgesetz) nach deren Beitritt in Kraft zu setzen“. Diesen Schritt vollzog der Landtag in seiner Sitzung vom 13. und 14. Dezember 1956, indem er „den Beitritt des Saarlandes gemäß Artikel 23 des Grundgesetzes“ erklärte.

Am 15. Dezember 1956 lag auch im Entwurf das Gesetz zur Änderung der Verfassung vom 15. Dezember 1947 vor, das am 20. Dezember 1956 mit der für Verfassungsänderungen erforderlichen Mehrheit angenommen wurde. Die Veröffentlichung im Amtsblatt erfolgte am 31. Dezember 1956. Somit konnten die Verfassungsänderungen am 1. Januar 1957 gleichzeitig mit dem deutschfranzösischen Vertrag zur Regelung der Saarfrage vom 27. Oktober 1956 und mit dem Bundesgesetz über die Eingliederung des Saarlandes vom 23. Dezember 1956 in Kraft treten.

Insgesamt wurden 43 Bestimmungen der bisherigen Verfassung geändert. Die ,,Präambel“ wurde gänzlich gestrichen, ebenso alle Bezugnahmen auf das ,,internationale Statut“ und auf die ,,saarländische Staatsangehörigkeit“. Eine neue Fassung erhielt der Artikel 61 über die Landesfarben. Wo bisher stand: ,,Die Fahne des Landes besteht aus einem weißen Kreuz auf blaurotem Grund“, hieß es nunmehr: ,,Die Landesfarben sind Schwarz-Rot-Gold“. Weitere Bestimmungen wurden geändert, und zwar betreffend die Todesstrafe (Artikel 95) und die Prüfung der Verfassung (bis dahin durch die Verfassungskommission, jetzt durch den Verfassungsgerichtshof) in Artikel 99.

Der grundlegende Artikel 60 der Landesverfassung erhielt eine neue Fassung.  Seinem Wortlaut ist zu entnehmen, dass die wechselvolle politische Entwicklung des Grenzlandes, seit der Entstehung des Saargebietes durch den Versailler Vertrag im Jahre 1919, am 1. Januar 1957 ein Ende gefunden hatte und damit ein verheißungsvoller Neubeginn verbunden war. Artikel 60 der Saarverfassung lautete ab 1957:

„Das Saarland ist ein demokratisch und sozial
geordnetes Bundesland.“

!n den folgenden Jahren wurde die Verfassung noch mehrfach in Einzelpunkten geändert. Insbesondere der Artikel 60 erfuhr 1979 und 1993 eine grundlegende Überarbeitung.

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