Hinweise zur Veröffentlichung von Angaben nach den Verhaltensregeln
Angaben nach den Verhaltensregeln für Mitglieder des saarländischen Landtages werden nach § 3, 4 Abs. 3 VR (Verhaltensregeln für Mitglieder des Landtages des Saarlandes) auf den Internetseiten und im Handbuch des saarländischen Landtages veröffentlicht. Die Internetseiten des saarländischen Landtages werden fortlaufend aktualisiert.
Die Angaben werden bei der Veröffentlichung folgenden Kategorien zugeordnet:
‐ Berufliche Tätigkeit vor der Mitgliedschaft im Landtag des Saarlandes
(§ 1 Abs. 1 Nr. 1 VR, Nr. 2 Ausführungsbestimmungen - AB)
‐ Entgeltliche Tätigkeiten neben dem Mandat
(§ 1 Abs. 2 Nr. 1 VR, Nr. 3, 4,5 und 8 AB)
‐ Funktionen in Unternehmen
(§ 1 Abs. 2 Nr. 2 VR, Nr. 3 AB)
‐ Funktionen in Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts
(§ 1 Abs. 2 Nr. 3 VR, Nr. 3 AB)
‐ Funktionen in Vereinen, Verbänden und Stiftungen
(§ 1 Abs. 2 Nr. 4 VR, Nr. 3 und 5 AB)
‐ Vereinbarungen über künftige Tätigkeiten oder Vermögensvorteile
(§ 1 Abs. 2 Nr. 5 VR, Nr. 6 AB)
‐ Beteiligungen an Kapital‐ oder Personengesellschaften
(§ 1 Abs. 2 Nr. 6 VR, Nr. 7 AB)
‐ Spenden und sonstige Zuwendungen für die politische Tätigkeit
(§ 4 Abs. 3 VR, Nr. 10 AB).
Aufgeführt werden nur diejenigen Kategorien, zu denen Angaben vorliegen.
Anzeigepflichtige Einkünfte (mehr als 1 000 Euro im Monat oder 10 000 Euro im Jahr) werden bei der Veröffentlichung einer der folgenden 21 Stufen zugeordnet:
- Stufe 1: 1.000 bis 2. 500 Euro
- Stufe 2: bis 5.000 Euro
- Stufe 3: bis 10.000 Euro
- Stufe 4: bis 15.000 Euro
- Stufe 5: bis 20.000 Euro
- Stufe 6: bis 25.000 Euro
- Stufe 7: bis 30.000 Euro
- Stufe 8: bis 35 .000 Euro
- Stufe 9: bis 40.000 Euro
- Stufe 10: bis 45.000 Euro
- Stufe 11: bis 50.000 Euro
- Stufe 12: bis 60.000 Euro
- Stufe 13: bis 70.000 Euro
- Stufe 14: bis 80.000 Euro
- Stufe 15: bis 90.000 Euro
- Stufe 16: bis 100.000 Euro
- Stufe 17: bis 200.000 Euro
- Stufe 18: bis 300.000 Euro
- Stufe 19: bis 400.000 Euro
- Stufe 20: bis 500.000 Euro
- Stufe 21: über 500.000 Euro
Dabei wird kenntlich gemacht, von welchem Vertragspartner für welche Tätigkeit die Einkünfte zugeflossen sind. Bei gesetzlichen Zeugnisverweigerungsrechten und gesetzlichen oder vertraglichen Verschwiegenheitspflichten kann gemäß § 1 Abs. 5 VR anstelle der Veröffentlichung von Name und Sitz des Vertragspartners eine anonymisierte Form gewählt werden, z. B. Branchenbezeichnung.
Regelmäßige monatliche Einkünfte über 1 000 Euro werden als: kenntlich gemacht (z. B. „monatlich, Stufe 2“). Entsprechendes gilt für regelmäßige jährliche Einkünfte (z. B. „jährlich, Stufe 2"). Mit der Angabe „jährlich, Stufe 3“ werden auch regelmäßige monatliche Einkünfte unter 1 000 Euro gekennzeichnet, wenn sie in der Jahressumme 10 000 Euro übersteigen (z. B. monatlich 900 Euro).
Bei einmaligen Einkünften wird vor der Angabe der Stufe das Jahr des Zuflusses genannt („2014, Stufe 2“). Mehrere unregelmäßige Einkünfte aus einer oder mehreren Vertragsbeziehungen mit einem Vertragspartner innerhalb eines Kalenderjahres werden fortlaufend addiert und mit der Stufe veröffentlicht, die der jeweiligen Summe entspricht (z.B. „Mandant 1, 2014, Stufe 3“). Einkünfte, die nach Beginn der aktuellen Wahlperiode zugeflossen sind, werden jedoch nicht mit Einkünften addiert, die bereits in der davor liegenden Wahlperiode zugeflossen und veröffentlicht worden sind. Vielmehr wird nur der in der aktuellen Wahlperiode zugeflossene Betrag veröffentlicht.
Gesellschafter einer Personen‐ oder Kapitalgesellschaft, die für ihre Gesellschaft eine typischerweise entgeltliche Tätigkeit erbringen, z.B. als Sozietätsanwalt oder geschäftsführender Gesellschafter, ohne dafür von der Gesellschaft eine Vergütung zu erhalten, müssen die an sie ausgekehrten Anteile am Gesellschaftsgewinn als Einkünfte anzeigen (Nr. 4 AB). Diese werden mit der Angabe „Gewinn“ veröffentlicht (z.B. „2016, Stufe 3, Gewinn“). Ansonsten sind Einkünfte aus Beteiligungen an Kapital‐
oder Personengesellschaften nicht anzeige‐ und veröffentlichungspflichtig (§ 1 Abs. 3, § 3 VR). Die bei
Gesellschaftern aufgelisteten Vertragspartner sind:, bei denen der Gesellschafter im Einzelfall persönlich an der Erfüllung des Vertrages, der zwischen der Gesellschaft und ihrem Vertragspartner besteht, mitgewirkt hat (z. B. als Anwalt).
Für die Höhe der Einkünfte sind die geleisteten Bruttobeträge einschließlich Entschädigungs‐, Ausgleichs‐ und Sachleistungen maßgebend. Unberücksichtigt bleiben insbesondere eigene Aufwendungen, Werbungskosten und sonstige Kosten aller Art. Die Höhe der Einkünfte aus einer Tätigkeit bezeichnet nicht das zu versteuernde Einkommen.
Der ehrenamtliche Charakter einer Tätigkeit wird auf Wunsch des Mitgliedes des saarländischen Landtages durch den Zusatz „ehrenamtlich“ deutlich gemacht. Voraussetzung hierfür ist, dass mit der Tätigkeit keinerlei Einkünfte verbunden sind, es sei denn, es handelt sich um Einkünfte, die lediglich den Charakter eines Aufwendungsersatzes haben. Im diesem Fall kann es zur gleichzeitigen Veröffentlichung einer Stufe und der Angabe „ehrenamtlich“ kommen.
Stand: Dezember 2018