Suchen Created with Sketch.

SUCHEN

Suchen Created with Sketch.
Nur im Titel suchen
Suchbereich
Drucksache
Plenarprotokoll
Gesetze
Webseite
Öffentliche Anhörungen
Vorgänge
Erscheinungszeitraum
Wahlperiode
14 (2009-2012)
15 (2012-2017)
16 (2017-2022)
17 (2022-heute)
Sortierung
Sortieren
FILTER OPTIONEN ANZEIGEN
FILTER OPTIONEN VERBERGEN

Ausführungsbestimmungen zu den Verhaltensregeln für Mitglieder des Landtages des Saarlandes

 

1. Form und Frist von Anzeigen

(1)  Anzeigen gemäß Verhaltensregeln sind innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Erwerb der Mitgliedschaft im Landtag des Saarlandes dem Präsidenten einzureichen (§ 1 Absatz 6 der Verhaltensregeln). Dabei sollen von der Landtagsverwaltung zur Verfügung gestellte Fragebögen verwendet werden.

(2)  Alle Änderungen und Ergänzungen während der Wahlperiode sind innerhalb von drei Monaten nach ihrem Eintritt schriftlich mitzuteilen (§ 1 Absatz 6 der Verhaltensregeln).

(3)  Für die Mitteilung anzeigepflichtiger Einkünfte ist der späteste Zeitpunkt für den Beginn dieser Frist der Tag des Zuflusses der Einkünfte.

2. Vor der Mitgliedschaft im Landtag ausgeübte Tätigkeiten

(1)  Tätigkeiten gemäß § 1 Absatz 1 der Verhaltensregeln, die bei Erwerb der Mitgliedschaft im Landtag des Saarlandes seit mindestens zwei Jahren nicht mehr ausgeübt werden, bleiben bei der Anzeigepflicht unberücksichtigt.

(2)  Bei der Anzeige der vor der Mitgliedschaft ausgeübten Berufstätigkeit gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 1 der Verhaltensregeln sind

  1. bei unselbständigen Tätigkeiten Angaben über den Arbeitgeber (Name und Sitz) sowie über die Art der Tätigkeit zu machen,
  2. bei selbständigen Tätigkeiten als Gewerbetreibender sind die Art des Gewerbes sowie Name und Sitz der Firma,
  3. bei freien Berufen und sonstigen selbständigen Berufen die genaue Bezeichnung des Berufs sowie Ort oder Sitz der Berufsausübung mitzuteilen.

3. Angaben zu Vertragspartnern, Unternehmen, Organisationen und Veranstaltern

(1)  Bei einer Anzeige vor der Mitgliedschaft ausgeübter Tätigkeiten gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3 sowie während der Mitgliedschaft ausgeübter Tätigkeiten gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 der Verhaltensregeln sind die Art der Tätigkeit sowie Name und Sitz des Vertragspartners, des Unternehmens oder der Organisation mitzuteilen. Bei Vortragstätigkeiten gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 1 der Verhaltensregeln ist außerdem die Veranstaltung, auf der der Vortrag gehalten wurde, anzugeben, ferner Name und Sitz des Veranstalters, soweit er nicht mit dem Vertragspartner identisch ist.

(2) Als Brutto-Einkünfte im Sinne von § 1 Absatz 3 Satz 2 der Verhaltensregeln gelten die Zuflüsse an Geld- und Sachleistungen. Übernahmen oder Erstattungen tatsächlich entstandener Aufwendungen, die zur Durchführung der Tätigkeit durch den Vertragspartner, Arbeitgeber, durch das Unternehmen, durch die Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts, durch die Organisation oder Stiftung i. S. d. §1 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 der Verhaltensregeln erfolgen, gelten nicht als Einkünfte.

4. Tätigkeit als Gesellschafter, Verwaltung eigenen Vermögens

(1)  Übt ein Mitglied des Landtages des Saarlandes als Gesellschafter eine entgeltliche Tätigkeit gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 1 der Verhaltensregeln auf Grund eines von der Gesellschaft mit einem Dritten geschlossenen Vertrages aus, so sind die Art der Tätigkeit, der Name und Sitz der Gesellschaft und der Vertragspartner mit Namen und Sitz anzuzeigen, wenn im Einzelfall das Mitglied des Landtages des Saarlandes bei der Vertragserfüllung persönlich mitwirkt. Als Einkünfte im Sinne des § 1 Absatz 3 der Verhaltensregeln sind die ausgekehrten Anteile am Gesellschaftsgewinn anzuzeigen,

(2)  Die Verwaltung eigenen Vermögens ist keine Berufstätigkeit oder entgeltliche Tätigkeit im Sinne der Verhaltensregeln.

5. Parlamentarische und Parteifunktionen

(1)  Parlamentarische Funktionen sind nicht anzeigepflichtig.

(2)  Funktionen in Parteien sind nur anzeigepflichtig, wenn sie entgeltlich ausgeübt werden.

6. Vereinbarungen über künftige Tätigkeiten und Vermögensvorteile

Bei der Anzeige von Vereinbarungen über die Übertragung einer bestimmten Tätigkeit beziehungsweise über die Zuwendung eines Vermögensvorteils gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 5 der Verhaltensregeln ist der wesentliche Inhalt der Vereinbarungen mitzuteilen.

7. Unternehmensbeteiligungen

(1) Anzeigepflichtig gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 6 der Verhaltensregeln ist nur die Beteiligung an einer Gesellschaft, deren Zweck darauf gerichtet ist, ein Unternehmen zu betreiben. Ein Unternehmen in diesem Sinne ist eine auf Dauer angelegte organisatorische Einheit, in der mit Gewinnerzielungsabsicht Güter oder Dienstleistungen erstellt werden.

(2) Eine Beteiligung an einer solchen Kapital- oder Personengesellschaft ist anzeigepflichtig, wenn dem Mitglied des Landtages des Saarlandes mehr als 25 Prozent der Stimmrechte zustehen.

8. Zeugnisverweigerungsrechte und Verschwiegenheitspflichten

Die Anzeige eines Mitgliedes des Landtages des Saarlandes, das ein gesetzliches Zeugnisverweigerungsrecht beziehungsweise eine gesetzliche oder vertragliche Verschwiegenheitspflicht geltend machen kann, muss nicht die gemäß den Nummern 3 und 4 Absatz 1 Satz 1 dieser Ausführungsbestimmungen erforderlichen Angaben über den Vertragspartner beziehungsweise Auftraggeber enthalten. Es genügen insoweit Angaben über die Art der Tätigkeit in dem einzelnen Vertrags- oder Mandatsverhältnis.

9. Anzeigepflicht für Rechtsanwälte gemäß § 2 der Verhaltensregeln

Die Anzeigepflicht für Rechtsanwälte gemäß § 2 der Verhaltensregeln entfällt, wenn die Vertretung nicht persönlich übernommen wird.

10. Spenden

(1) Eine Spende, die ein Mitglied des Landtages des Saarlandes als Parteispende entgegennimmt und gegen eine entsprechende Quittung an seine Partei weiterleitet, ist nicht anzeigepflichtig. Die Rechenschaftspflicht der Partei bleibt in diesem Fall unberührt,

(2) Geldwerte Zuwendungen zur Teilnahme an Veranstaltungen zur politischen Information, zur Darstellung der Standpunkte des Landtages des Saarlandes oder seiner Fraktionen oder als Repräsentant des Landtages des Saarlandes gelten nicht als Spenden im Sinne des § 4 Absatz 1 bis Absatz 3 der Verhaltensregeln; sie sind jedoch entsprechend § 4 Absatz 2 der Verhaltensregeln anzuzeigen und nach Maßgabe von § 4 Absatz 3 der Verhaltensregeln zu veröffentlichen.

(3) Soweit die Voraussetzungen des § 4 der Verhaltensregeln erfüllt sind und dies keine unzulässige Annahme geldwerter Vorteile im Sinne des § 22 Absatz 1 Satz 5 des Abgeordnetengesetzes darstellt, darf ein Mitglied des Landtages geldwerte Zuwendungen auch anlässlich einer mandatsbezogenen Vortragstätigkeit (beispielsweise in Form einer Übernahme von angemessenen Kosten für notwendige Reisen, Übernachtungen und Verpflegung) entgegennehmen. Die geldwerten Zuwendungen i. S. d. Satzes 1 sind nicht anzeige- und veröffentlichungspflichtig.

11. Gastgeschenke

(1) Einer Anzeige bei Gastgeschenken bedarf es nicht, wenn der materielle Wert des Gastgeschenkes 200 Euro nicht übersteigt.

(2) Liegt der Antrag eines Mitgliedes des Landtages des Saarlandes vor, ein ausgehändigtes Gastgeschenk gegen Bezahlung des Wertes behalten zu wollen, stellt der/die Präsident/in den Wert
fest; maßgeblich ist im Regelfall der Verkehrswert. An die Landeskasse zu entrichten ist der so ermittelte Gegenwert unter Abzug des Betrages von 200 Euro.

12. Vernichtung der eingereichten Unterlagen

Die Unterlagen über Anzeigen gemäß den Verhaltensregeln, die ein Mitglied des Landtages des Saarlandes eingereicht hat, werden nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden aus dem Landtag des Saarlandes vernichtet, es sei denn, das ehemalige Mitglied hat um Überlassung der Unterlagen gebeten.

13. Inkrafttreten

Diese Ausführungsbestimmungen treten am 15. Mai 2023 in Kraft.

Stage 2