Bühne1

Abgeordnete und Fraktionen

Vertreter des saarländischen Volkes als organisierte Vereinigung zur Erlangung politischer Interessen und Ziele.

Suchen Created with Sketch.

SUCHEN

Suchen Created with Sketch.
Nur im Titel suchen
Suchbereich
Drucksache
Plenarprotokoll
Gesetze
Webseite
Öffentliche Anhörungen
Vorgänge
Erscheinungszeitraum
Wahlperiode
14 (2009-2012)
15 (2012-2017)
16 (2017-2022)
17 (2022-heute)
Sortierung
Sortieren
FILTER OPTIONEN ANZEIGEN
FILTER OPTIONEN VERBERGEN

Abgeordnete und Fraktionen

Die Abgeordneten

Nach Artikel 66 Absatz 2 der Verfassung des Saarlandes sind die Abgeordneten Vertreter des ganzen Volkes, nur ihrem Gewissen unterworfen und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Aus dieser Bestimmung folgt einmal, dass der Abgeordnete ein öffentliches Amt bekleidet, er ist Amtsträger.
Gleichwohl ist er kein Beamter, da die Tätigkeit des Abgeordneten nicht auf Gehorsamspflicht und Abhängigkeit beruht.

Nach Artikel 67 der Verfassung des Saarlandes wird der Abgeordnete für fünf Jahre gewählt.

Der Abgeordnete wird für seine Tätigkeit bezahlt. Er erhält aus der Staatskasse eine monatliche Entschädigung (Diät), die den allgemeinen Besteuerungsgrundsätzen unterliegt, und eine steuerfreie Unkostenpauschale für die Wahlkreisbetreuung, Bürounkosten, Porti, Telefon etc. Die Einzelheiten sind im Abgeordnetengesetz geregelt.

ALLE ABGEORDNETEN

Die Fraktionen

Das Wort "Fraktion" ist abgeleitet aus dem lateinischen "frangere" (brechen) und bedeutet Bruchteil oder Teil eines Ganzen, hier Teil einer Versammlung.

Fraktionen sind organisierte Vereinigungen von Mitgliedern des Landtages, die der gleichen Partei angehören.
Mit der Entwicklung der parlamentarischen Demokratie zur Parteiendemokratie sind die Fraktionen als die parteipolitischen Gliederungen des Parlamentes zu den wichtigsten politischen Entscheidungsträgern im Verfassungsgefüge unseres Staates geworden.
Ohne sie könnte keine sinnvolle parlamentarische Arbeit mehr geleistet werden.

Als politische Vereinigung existiert die Fraktion nur für die Dauer einer Wahlperiode. Mit dem Zusammentritt eines neuen Landtages konstituiert sich die Fraktion neu. Die Mindeststärke einer Fraktion ist im Fraktionsrechtsstellungsgesetz auf zwei Mitglieder festgelegt.

Zur Erfüllung ihrer parlamentarischen Aufgaben erhalten die Fraktionen Zuschüsse aus der Staatskasse. Oppositionsfraktionen erhalten eine Zulage. Die Höhe der Zuschüsse wird im Haushaltsgesetz festgelegt. Diese Mittelbereitstellung ermöglich es den Fraktionen, wissenschaftliche und andere Mitarbeiter zu beschäftigen.

DIE FRAKTIONEN DES LANDTAGS

Stage 2