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Wahlkampfkostenerstattungsgesetz


 

Gesetz Nr. 1428

zur Änderung des Gesetzes über die Erstattung der Wahlkampfkosten von Landtagswahlen (Wahlkampfkostenerstattungsgesetz)
Vom 19. Mai 1999

Artikel 1
Das Gesetz über die Erstattung der Wahlkampfkosten von Landtagswahlen (Wahlkampfkostenerstattungsgesetz) vom 24. November 1971 (Amtsbl. S. 846) i.d.F. des Gesetzes Nr. 1206 vom 26. November 1986 (Amtsbl. S. 1205) erhält folgende Fassung:
§1 Leistungen nach dem Parteiengesetz
(1) Die Gewährung von staatlichen Mitteln an Parteien für die bei Landtagswahlen erzielten Stimmen richtet sich nach dem Parteiengesetz in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Festsetzung und Auszahlung der Mittel nach den §§ 18 und 20 des Parteiengesetzes erfolgt im Falte des § 19 Abs. 8 Satz 1 des Parteiengesetzes durch den Präsidenten des Landtages.
§2 Staatliche Mittel für Wählergruppierungen
(1) Wählergruppen, die sich an der Landtagswahl mit eigenen Wahlvorschlägen beteiligt haben, die nach. dem endgültigen Wahlergebnis mindestens 1,0 vom Hundert der abgegebenen gültigen Gesamtstimmen erzielt haben, erhalten für jede erzielte gültige Stimme 51 Cents.
(2) Die Mittel nach Absatz 1 werden vom Präsidenten des Landtages auf schriftlichen Antrag der Wählergruppe festgesetzt und ausgezahlt. Anträge werden nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb von zwei Monaten nach dem Zusammentritt des Landtages beim Präsidenten des Landtages eingehen; danach eingehende Anträge bleiben unberücksichtigt.
(3) Wählergruppen, die bei der jeweils vorausgegangenen Wahl zum Landtag Wahlergebnisse erreicht haben, die die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen, erhalten auf schriftlichen Antrag nach ihrer Zulassung für die nächste Wahl eine Abschlagszahlung in Höhe von 25 vom Hundert des aufgrund der letzten Wahl an sie ausgezahlten Erstattungsbetrages. Der Betrag wird vom Präsidenten des Landtages festgesetzt und ausgezahlt. Abschlagszahlungen sind nach der Wahl zurückzuerstatten, soweit sie den Erstattungsbetrag übersteigen oder wenn ein Erstattungsanspruch nicht entstanden ist.
§3 Bereitstellung von Landesmitteln
(1) Die nach den §§ 1 und 2 erforderlichen Mittel sind im Haushaltsplan des Landtages (Einzelplan 01) auszubringen.
(2) Der Rechnungshof des Saarlandes prüft, ob der Präsident des Landtages als mittelverwaltende Stelle die staatlichen Mittel entsprechend den Vorschriften des Parteiengesetzes und die Wahlkampfkosten entsprechend den gesetzlichen Vorschriften erstattet hat.
Artikel 2 Inkrafttreten Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Erstattung von Wahlkampfkosten von Landtagswahlen (Wahlkampfkostenerstattungsgesetz) in der Fassung vom 26. November 1986 außer Kraft.

 






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