StartseiteSitemapSuchedeutsch
Der Landtag des SaarlandesAktuellesThemenLandtag entdeckenAufbau und OrganisationKontakt
Startseite Landtag entdecken Ein demokratischer und sozialer Rechtsstaat

Vorbemerkung


Artikel 60 der Verfassung des Saarlandes legt fest, dass das Saarland eine freiheitliche Demokratie und ein sozialer Rechtsstaat in der Bundesrepublik Deutschland ist.

Diese am Anfang des Organisationsteils der Landesverfassung stehende Bestimmung verdeutlicht die politische und rechtliche Stellung des Saarlandes als Staat. Das Saarland ist damit nicht lediglich ein ,,höherer Selbstverwaltungskörper“, vergleichbar etwa mit einer früheren Provinz, sondern ein echter Staat mit eigener, ursprünglicher -– also nicht vom Bund abgeleiteter – Hoheitsgewalt. Als Einzelstaat (Bundesland) ist es aber in den Bundesstaat (Bundesrepublik Deutschland) eingegliedert, ist also ein Gliedstaat des 16 Länder umfassenden Bundes- und Gesamtstaates.

Als Staatsform ist die ,,freiheitliche Demokratie“ verankert. Diese Staatsform enthält die Vorstellung von der Herrschaft des Volkes, die in Artikel 61 Abs. 1 Satz 1 ,,Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus“ ausgedrückt wird. Sämtliche Erscheinungsformen der Staatsgewalt erhalten ihre Legitimation durch das Volk. In Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung wird die Staatsgewalt ausgeübt (Artikel 61 Abs. 1 Satz 2). Demokratische Legitimation und rechtsstaatliche Gewaltenteilung sind eine Einheit. Dabei ist die Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden (Artikel 61 Abs. 2). Das Saarland ist ein sozialer Rechtsstaat. Hierin kommt der Wille zum Ausdruck, das Gemeinschaftsleben nach dem Gesetz der sozialen Gerechtigkeit zu ordnen, das heißt, allen Schichten der Bevölkerung zu einem menschenwürdigen Dasein zu verhelfen.

Der Erfüllung dieser großen Aufgaben des Landes dienen insbesondere die zahlreichen Bestimmungen im 5. Abschnitt des 1. Hauptteils der Verfassung (Art. 43 bis 59).






Druckversion der Seite

Seite per Email versenden

Das Glossar liefert Ihnen Erläuterungen zu Fachbegriffen: Einfach das fragliche Wort markieren und auf GLOSSAR klicken.

IMPRESSUM | DATENSCHUTZ | SITEMAP zum Seitenanfang