Gesetz Nr. 970 über den Landtag des Saarlandes
Zuletzt geändert durch Gesetz Nr. 1559 vom 06. Oktober 2004 (Amtsbl. S. 2310)
Inhaltsübersicht
Die §§ 1 - 27 treten gemäß § 45 Abs. 4 des Gesetzes Nr. 1103 über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages des Saarlandes (Abgeordnetengesetz - AbgG SL) vom 4. Juli 1979 (Amtsbl. S. 656) mit Beginn der 8. Wahlperiode (21. Mai 1980) außer Kraft.
I. Abschnitt: Abgeordnete
§§ 1 - 27
II. Abschnitt: Fraktionen
§ 28 Bildung der Fraktionen
III. Abschnitt: Präsidium des Landtages
1. Titel: Präsidium
§ 29 Zusammensetzung des Präsidiums
§ 30 Sitzungen des Präsidiums
§ 31 Aufgaben des Präsidiums
§ 32 Erweitertes Präsidium
2. Titel: Präsident, Vizepräsident und Schriftführer
§ 33 Wahl
§ 34 Aufgaben des Präsidenten
§ 35 Stellvertreter des Präsidenten
§ 36 Aufgaben der Schriftführer
IV Abschnitt: Ausschüsse
1. Titel: Allgemeines
§ 37 Allgemeines
2. Titel: Untersuchungsausschüsse
§ 38 Aufgabe
§ 39 Einsetzung und Untersuchungsgegenstand § 40 Vorsitzender
§ 41 Ausschußmitglieder
§ 42 Ausscheiden von Ausschußmitgliedern
§ 43 Beschlußfassung
§ 44 Vorbereitende Untersuchung
§ 45 Öffentlichkeit der Sitzungen
§ 46 Protokollierung
§ 47 Beweisaufnahme
§ 48 Ersuchen um Rechts- und Amtshilfe
§ 49 Aussagegenehmigung und Aktenvorlage
§ 50 Verlesung von Protokollen und Schriftstücken
§ 51 Beweis- und Zwangsmittel
§ 52 Zeugen- und Sachverständige
§ 53 Fragerecht
§ 54 Rechtsstellung des Betroffenen
§ 55 Sitzungspolizei
§ 56 Gerichtliche Zuständigkeiten
§ 57 Kosten und Auslagen
§ 58 Aussetzung und Einstellung des Untersuchungsverfahrens
§ 59 Ergebnis der Untersuchung
3. Titel: Ausschuß für Grubensicherheit
§ 60 Ausschuß für Grubensicherheit
4. Titel: Ausschuß für Eingaben
§ 61 Ausschuß für Eingaben
5. Titel: Ausschüsse für Wahlprüfung und Verfassungsschutz
§ 62 Wahlprüfungsausschuß
§ 63 Ausschuß für Fragen des Verfassungsschutzes
§ 63a Ausschuß für Datenschutz
V Abschnitt: Vorlagen und Anträge
§ 64 Einbringung von Vorlagen
Vl. Abschnitt: Wahlen und Abstimmungen
§ 65 Beschlußfähigkeit
§ 66 Stimmenverhältnis
§ 67 Wahlen
§ 68 Abstimmungsregeln
§ 69 Namentliche Abstimmung
VII. Abschnitt: Ordnungsbestimmungen
§ 70 Anordnungen des Präsidenten
§ 71 Ordnungs- und Sachrufe
§ 72 Ausschluß von Abgeordneten
§ 73 Ordnungsgeld
§ 74 Einspruch gegen Ordnungsruf und Ausschluß
§ 75 Maßnahmen bei Störung der Sitzung
§ 76 Ordnungsbefugnisse des Ausschußvorsitzenden
§ 77 Aufnahmen in Bild und Ton
VIII. Abschnitt: Landtagsverwaltung
§ 78 Landtagsverwaltung
IX. Abschnitt: Regierung
§ 79 Ordnungsbestimmungen
X. Abschnitt: Rechnungshof
§ 80 Rechnungshof
XI. Abschnitt: Befriedung des Landtagsgebäudes
§ 81 Verbot von Versammlungen und Umzügen
§ 82 Grenzen des befriedeten Bezirks
XII. Abschnitt: Geschäftsordnung
§ 83 Abweichung von Vorschriften der Geschäftsordnung im Einzelfall und Auslegung der Geschäftsordnung
XIII. Abschnitt: Schlussbestimmung
§ 84 Schlußbestimmung
I. Abschnitt: Abgeordnete
§§ 1-27
II. Abschnitt: Fraktionen
§ 28
Bildung der Fraktionen
(1) Die Abgeordneten können Fraktionen bilden.
(2) Jeder Abgeordnete kann nur einer Fraktion angehören.
(3) Die zur Bildung einer Fraktion notwendige Mitgliederzahl wird vom Landtag bestimmt.
III. Abschnitt: Präsidium des Landtags
1. Titel: Präsidium
§ 29
Zusammensetzung des Präsidiums
Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, den Vizepräsidenten und den Schriftführern.
§ 30
Sitzungen des Präsidiums
(1) Der Präsident beruft das Präsidium ein und leitet seine Sitzungen.
(2) Das Präsidium ist auf Verlangen von einem Drittel seiner Mitglieder einzuberufen.
(3) Das Präsidium ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.
§31
Aufgaben des Präsidiums
Das Präsidium beschließt über die inneren Angelegenheiten des Landtages, soweit sie nicht dem Präsidenten vorbehalten sind; insbesondere stellt das Präsidium den Entwurf des Haushaltsplanes für den Landtag fest und verfügt über die Verwendung der Räume im Landtagsgebäude. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.
§ 32
Erweitertes Präsidium
(1) Das Präsidium hat auch die Aufgabe, den Präsidenten bei der Führung seiner Geschäfte zu unterstützen, insbesondere eine Verständigung zwischen den Fraktionen über den Arbeitsplan des Landtages und über die Stellen der Ausschußvorsitzenden und ihrer Stellvertreter herbeizuführen.
(2) In dieser Funktion wird das Präsidium durch Hinzuziehung der Fraktionsvorsitzenden erweitert.
(3) Das erweiterte Präsidium faßt keine Beschlüsse.
2. Titel: Präsident, Vizepräsident und Schriftführer
§ 33
Wahl
Der Landtag wählt für die Dauer der Wahlperiode seinen Präsidenten, den Ersten und Zweiten Vizepräsidenten und den Ersten, Zweiten und Dritten Schriftführer unter Berücksichtigung der verschiedenen Fraktionen. Scheidet einer der gewählten vorzeitig aus, wird ein Nachfolger gewählt.
§ 34
Aufgaben des Präsidenten
(1) Der Präsident wahrt die Würde und die Rechte des Landtages und fördert seine Arbeit. Er leitet die Verhandlungen gerecht und unparteiisch und wahrt die Ordnung im Hause.
(2) Der Präsident ist die oberste Dienstbehörde für die Beamten, Angestellten und Arbeiter des Landtages. Er ernennt und entläßt die Beamten und versetzt sie in den Ruhestand. Auch die nichtbeamteten Bediensteten werden von dem Präsidenten eingestellt und entlassen.
(3) In den Fällen, in denen die Regierung oder der zuständige Fachminister Entscheidungen zu treffen hat, trifft sie für den Bereich des Landtages das Präsidium.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 112 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, soweit es sich um Verstöße gegen Anordnungen des Landtages oder seines Präsidenten handelt, der Präsident.
§ 35
Stellvertreter des Präsidenten
Der Präsident wird durch die Vizepräsidenten vertreten. Sind Präsident und Vizepräsidenten gleichzeitig verhindert, übernimmt der Alterspräsident die Vertretung.
§ 36
Aufgaben der Schriftführer
(1) Die Schriftführer unterstützen den Präsidenten in den Sitzungen. Sie haben bei Abstimmungen und Wahlen die Namen der Abgeordneten aufzurufen, die Stimmabgabe zu überwachen, die Stimmen zu zählen, das Abstimmungsergebnis dem Präsidenten zur Bekanntgabe mitzuteilen und weitere Aufgaben nach Weisung des Präsidenten zu übernehmen. Der Präsident verteilt die Geschäfte unter sie.
(2) Sind die Schriftführer verhindert, an einer Sitzung teilzunehmen, ernennt der Präsident für die Sitzung Stellvertreter.
IV Abschnitt: Ausschüsse
1. Titel: Allgemeines
§ 37
Allgemeines
Der Landtag bildet zur Vorbereitung seiner Beratungen und Beschlußfassungen Ausschüsse. Ihre Zusammensetzung hat der Stärke der Fraktionen Rechnung zu tragen. Die Ausschüsse sind Organe des Landtages. Sie sind zur baldigen Erledigung der ihnen überwiesenen Aufgaben verpflichtet.
2. Titel: Untersuchungsausschüsse
§ 38
Aufgabe
Ein Untersuchungsausschuß des Landtages hat die Aufgabe, Sachverhalte, deren Aufklärung im öffentlichen Interesse liegt, zu untersuchen und dem Landtag darüber Bericht zu erstatten.
§ 39
Einsetzung und Untersuchungsgegenstand
(1) Ein Untersuchungsausschuß wird jeweils für einen bestimmten Untersuchungsauftrag eingesetzt.
(2) Die Einsetzung erfolgt auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des Landtages.
(3) Der Antrag muß auf die Tagesordnung gesetzt und vom Landtag bis zum Ablauf der übernächsten Sitzungswoche behandelt werden.
(4) Der Untersuchungsgegenstand muß in dem Einsetzungsantrag hinreichend umschrieben sein. Der in einem Einsetzungsantrag benannte Untersuchungsgegenstand kann gegen den Willen der Antragsteller durch Beschluß des Landtages nur konkretisiert oder erweitert werden, wenn
a) der Kern des Untersuchungsgegenstandes dabei unberührt bleibt und
b) dadurch keine wesentliche Verzögerung des Untersuchungsverfahrens zu erwarten ist.
Ein Antrag auf Konkretisierung oder Erweiterung, der den Erfordernissen der Buchstaben a und b nicht genügt, gilt nicht als Antrag auf Einsetzung eines weiteren Untersuchungsausschusses, es sei denn, daß er ausdrücklich als solcher bezeichnet ist.
(5) Der Untersuchungsausschuß ist an dem ihm erteilten Auftrag gebunden. Kommt der Untersuchungsausschuß bei seinen Untersuchungen zu der Überzeugung, daß eine Erweiterung des Untersuchungsgegenstandes wegen des Sachzusammenhangs angebracht ist, so kann er einen entsprechenden Antrag an den Landtag richten.
§ 40
Vorsitzender
Der Landtag bestimmt den Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses sowie dessen Stellvertreter. Sie müssen verschiedenen Fraktionen angehören und sollen, soweit es der Untersuchungsgegenstand erfordert, die Befähigung zum Richteramt haben.
§ 41
Ausschußmitglieder
(1) Dem Untersuchungsausschuß können nur Mitglieder des Landtages angehören.
(2) Der Untersuchungsausschuß besteht höchstens aus sieben ordentlichen Mitgliedern, den Stellvertretern und je einem ständigen beratenden Mitglied der Fraktionen, die nicht durch ein ordentliches Mitglied vertreten sind.
(3) Die ordentlichen Mitglieder des Ausschusses haben ständige Stellvertreter, und zwar mindestens einen je Fraktion, höchstens einen je ordentliches Mitglied. Die Stellvertreter können an allen Sitzungen teilnehmen. Bei Verhinderung eines ordentlichen Mitgliedes nimmt ein Stellvertreter seine Aufgaben wahr. Bei Ausscheiden eines ordentlichen Mitgliedes tritt ein Stellvertreter an seine Stelle; für diesen wird ein neuer Stellvertreter bestimmt.
§ 42
Ausscheiden von Ausschußmitgliedern
(1) Ein Mitglied des Landtages, das an den zu untersuchenden Vorgängen beteiligt ist oder war, darf dem Untersuchungsausschuß nicht angehören. Wird dies erst nach Einsetzen des Ausschusses bekannt, hat es auszuscheiden. Das Gleiche gilt, wenn ein Ausschußmitglied vor dem Untersuchungsausschuß als Zeuge vernommen wird und seine Aussage für die Untersuchung von wesentlicher Bedeutung ist.
(2) Hält das Mitglied die Voraussetzung des Absatzes 1 für nicht gegeben, entscheidet der Untersuchungsausschuß darüber mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder. Bei dieser Entscheidung wird das betreffende Ausschußmitglied gemäß § 41 Abs. 3 vertreten.
(3) Die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Ablehnung und Ausschließung von Richtern finden auf Ausschußmitglieder keine Anwendung.
§ 43
Beschlußfassung
(1) Der Untersuchungsausschuß ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.
(2) Bei Beschlußunfähigkeit darf der Untersuchungsausschuß keine Untersuchungshandlungen durchführen.
(3) Bei Beschlußunfähigkeit hat der Vorsitzende unverzüglich eine neue Sitzung anzuberaumen. Auf diese Sitzung findet Absatz 1 keine Anwendung; darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(4) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beschließt der Untersuchungsausschuß mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
§ 44
Vorbereitende Untersuchung
(1) Der Untersuchungsausschuß kann jederzeit eine vorbereitende Untersuchung durch einen Unterausschuß beschließen.
(2) Der Unterausschuß sammelt und gliedert den Untersuchungsstoff und beschafft das erforderliche Beweismaterial, insbesondere die einschlägigen Akten und Unterlagen. Er kann Personen informatorisch hören.
(3) Die Sitzungen des Unterausschusses und informatorische Anhörungen sind zu protokollieren.
§ 45
Öffentlichkeit
(1) Die Beratungen des Untersuchungsausschusses sind nicht öffentlich.
(2) Die Beweisaufnahme erfolgt in öffentlicher Verhandlung. Über die Zulässigkeit von Ton- und Filmaufnahmen sowie Tonund Bildübertragungen entscheidet der Untersuchungsausschuß.
(3) Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden. Sie ist auszuschließen, wenn überragende Interessen der Allgemeinheit oder überwiegende Interessen eines Einzelnen dies gebieten oder wenn es zur Erlangung einer wahrheitsgemäßen Aussage erforderlich erscheint. Aus denselben Gründen können auch einzelne Personen ausgeschlossen werden.
(4) Über den Ausschluß der Öffentlichkeit entscheidet der Untersuchungsausschuß mit Zweidrittelmehrheit in nicht öffentlicher Sitzung.
(5) Sitzungen, insbesondere Beweiserhebungen sowie Vorgänge und Dokumente können durch Beschluß des Untersuchungsausschusses für geheim oder vertraulich erklärt werden.
§ 46
Protokollierung
(1) Über die Beweisaufnahme des Untersuchungsausschusses wird ein Protokoll angefertigt, das mindestens den wesentlichen Inhalt der Aussagen wiedergibt. In dem Protokoll sind Ort und Zeit der Verhandlungen sowie die Namen der anwesenden Ausschußmitglieder und Vertreter anzugeben. Aus dem Protokoll muß hervorgehen, ob öffentlich oder nichtöffentlich verhandelt worden ist.
(2) Über die Art der Protokollierung der Beratungen entscheidet der Ausschuß.
(3) Über die Weitergabe der Protokolle entscheidet der Ausschuß unter Berücksichtigung der geltenden Geheimschutzbestimmungen. Nach Erledigung des Untersuchungsauftrages entscheidet der Landtag, ob und inwieweit der Öffentlichkeit die Protokolle zugänglich gemacht werden.
§ 47
Beweisaufnahme
(1) Der Untersuchungsausschuß erhebt die durch den Untersuchungsauftrag gebotenen Beweise auf Grund von Beweisbeschlüssen.
(2) Beweise sind zu erheben, wenn sie von den Antragstellern, einem Viertel der Ausschußmitglieder oder den Betroffenen beantragt werden, es sei denn, daß sie offensichtlich nicht im Rahmen des Untersuchungsauftrages liegen.
§ 48
Ersuchen um Rechts- und Amtshilfe
Beim Ersuchen um Rechts- und Amtshilfe zur Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen sind die an den Zeugen oder Sachverständigen zu richtenden Fragen zu verdeutlichen. Dem Ersuchen ist eine schriftliche Fassung des Untersuchungsauftrages sowie ein kurzer Bericht über den bisherigen Verlauf der Untersuchung beizufügen.
§ 49
Aussagegenehmigung und Aktenvorlage
(1) Ersuchen um Aussagegenehmigung für Bedienstete der öffentlichen Verwaltung für Zeugen und um Aktenvorlage sind an die Oberste Dienstbehörde zu richten.
(2) Eine Verweigerung der Aussagegenehmigung und der Aktenvorlage ist nur aus Gründen der Sicherheit des Staates zulässig. Die Gründe sind dem Ausschuß darzulegen. Zur Prüfung der Verweigerungsgründe kann der Ausschuß eine Anhörung in vertraulicher Sitzung führen.
(3) Die Verweigerung darf nicht aufrecht erhalten werden, wenn der Verfassungsgerichtshof sie auf Antrag des Untersuchungsausschusses, der einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen bedarf, für unbegründet erklärt.
§ 50
Verlesung von Protokollen und Schriftstücken
(1) Die Protokolle über Untersuchungshandlungen ersuchter Gerichte und Verwaltungsbehörden sowie Schriftstücke, die als Beweismittel dienen, sind vor dem Ausschuß zu verlesen.
(2) Von der Verlesung kann Abstand genommen werden, wenn die Schriftstücke allen Ausschußmitgliedern sowie dem Betroffenen (§ 54) zugänglich gemacht worden sind und die Mehrheit der anwesenden Ausschußmitglieder auf die Verlesung verzichtet.
(3) Die Verlesung hat in nicht öffentlicher Sitzung zu erfolgen, wenn die Voraussetzung des § 45 Abs. 3 gegeben ist.
§51
Beweis- und Zwangsmittel
(1) Zeugen und Sachverständige sind verpflichtet, auf Ladung des Ausschusses zu erscheinen. Sie sind in der Ladung auf die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens hinzuweisen.
(2) Gegen einen ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der ohne genügende Entschuldigung nicht erscheint oder ohne gesetzlichen Grund das Zeugnis oder die Eidesleistung verweigert, oder gegen einen zur Erstattung des Gutachtens verpflichteten Sachverständigen, der ohne genügende Entschuldigung nicht erscheint oder ohne gesetzlichen Grund die Erstattung des Gutachtens oder die Eidesleistung verweigert, stellt der Untersuchungsausschuß beim zuständigen Gericht Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsmittels; die §§ 51, 70 und 77 der Strafprozeßordnung finden entsprechende Anwendung.
(3) Auf Antrag des Ausschusses ordnet das zuständige Gericht Vorführung an.
(4) Beschlagnahme, Durchsuchung, Leichenschau, Leichenöffnung, körperliche und geistige Untersuchung anderer Personen kann der Untersuchungsausschuß beim zuständigen Gericht beantragen. Bei Gefahr im Verzuge ist ein Ersuchen an die zuständige Staatsanwaltschaft zu richten. Das Brief-, Postund Fernmeldegeheimnis bleibt unberührt.
§ 52
Zeugen und Sachverständige
(1) Zeugen sollen einzeln und in Abwesenheit der später zu hörenden Zeugen vernommen werden.
(2) Zeugen und Sachverständige sind vor ihrer Vernehmung zur Wahrheit zu ermahnen und darauf hinzuweisen, daß der Untersuchungsausschuß zu ihrer Vereidigung berechtigt ist. Hierbei sind sie über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage und die Bedeutung des Eides zu belehren.
(3) Die Vorschriften der Strafprozeßordnung über das Recht des Zeugen zur Verweigerung der Aussage und das Recht des Sachverständigen zur Verweigerung des Gutachtens finden Anwendung.
(4) Zeugen und Sachverständige sollen nur vereidigt werden, wenn der Untersuchungsausschuß es wegen der Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage für erforderlich hält; § 60 der Strafprozeßordnung findet Anwendung.
§ 53
Fragerecht
(1) Zeugen und Sachverständige werden zunächst durch den Vorsitzenden vernommen. Anschließend können der Berichterstatter, dann die übrigen Ausschußmitglieder und der Betroffene Fragen stellen. Sie können auch jeweils mehrere Fragen stellen, wenn diese in Sachzusammenhang stehen.
(2) Über die Zulässigkeit von Fragen des Vorsitzenden sowie die Zurückweisung von Fragen durch den Vorsitzenden entscheidet auf Antrag eines Mitgliedes oder des Betroffenen der Untersuchungsausschuß in einer Beratungssitzung.
§ 54
Rechtsstellung des Betroffenen
(1) Betroffene sind
1. Abgeordnete und Regierungsmitglieder in Untersuchungsverfahren, die ihre Belastung oder Entlastung zum Ziele haben,
2. Personen, bei denen sich aus dem Untersuchungsauftrag oder aus dem Verlauf der Untersuchung ergibt, daß die Untersuchung sich ausschließlich oder ganz überwiegend auf sie bezieht.
(2) Der Untersuchungsausschuß stellt fest, wer Betroffener ist.
(3) Dem Betroffenen soll Gelegenheit gegeben werden, zeitlich vor den Zeugen eine zusammenhängende Sachdarstellung zu geben. Seine Aussagepflicht und sein Aussageverweigerungsrecht entsprechen denen des Zeugen im Strafverfahren. Er hat ein Beweisantrags- und Fragerecht und das Recht der Anwesenheit bei der Beweisaufnahme. Er wird nicht vereidigt. Er hat kein Beistandsrecht; auf seinen Antrag kann ihm der Ausschuß für das gesamte Verfahren oder für einzelne Sitzungen die Beiziehung eines Beistandes gestatten, wenn die Beiziehung zum Schutze berechtigter Interessen des Betroffenen erforderlich erscheint. Der Beistand hat kein Rederecht. Der Betroffene und der Beistand sind von der nicht öffentlichen Beweisaufnahme auszuschließen, wenn Gründe der Staatssicherheit ihrer Anwesenheit entgegenstehen oder wenn dies zur Erlangung einer wahrheitsgemäßen Aussage erforderlich erscheint. Der Vorsitzende hat den Betroffenen jedoch, sobald er wieder vorgelassen ist, von dem wesentlichen Inhalt dessen zu unterrichten, was während seiner Abwesenheit ausgesagt oder sonst verhandelt worden ist, soweit nicht Gründe der Staatssicherheit dem entgegenstehen.
(4) Ergibt sich erst im Verlauf der Untersuchung, daß jemand Betroffener ist, so sind vor der Beschlußfassung liegende Untersuchungshandlungen, die in Abwesenheit des Betroffenen durchgeführt worden sind, sowie die Vernehmung des Betroffenen als Zeugen nicht deshalb unwirksam. Der Betroffene ist jedoch über alle zurückliegenden Untersuchungshandlungen und deren Ergebnisse in gedrängter Form zu unterrichten, soweit sie sich auf ihn beziehen und Gründe der Staatssicherheit dem nicht entgegenstehen. Ihm ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§ 55
Sitzungspolizei
(1) Die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung obliegt dem Vorsitzenden.
(2) Zeugen, Sachverständige, Betroffene, Beistände und Zuhörer, die den zur Aufrechterhaltung der Ordnung ergangenen Anordnungen nicht Folge leisten, können aus dem Sitzungssaal entfernt werden. Für Betroffene gilt § 54 Abs. 3 letzter Satz.
(3) Der Untersuchungsausschuß kann außerdem gegen Betroffene, Beistände, Zeugen, Sachverständige und Zuhörer, die sich in der Sitzung einer Ungebühr schuldig machen, unbeschadet einer strafgerichtlichen Verfolgung, bei dem zuständigen Gericht ein Ordnungsgeld und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu drei Tagen beantragen.
(4) Das Ordnungsmittel wird nur auf Veranlassung des Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses durch die Staatsanwaltschaft vollstreckt.
§ 56
Gerichtliche Zuständigkeiten
(1) Über Anträge des Untersuchungsausschusses entscheidet das Amtsgericht.
(2) Die Vorschriften der Strafprozessordnung über die Beschwerde (§§ 305, 310) sind entsprechend anzuwenden; die Beschwerde gegen eine Anordnung auf Grund von § 55 Abs. 4 ist binnen der Frist von einer Woche nach ihrer Bekanntmachung einzulegen.
(3) In diesem Verfahren hat der Untersuchungsausschuß die Rechte der Staatsanwaltschaft.
§ 57
Kosten und Auslagen
(1) Die Kosten des Untersuchungsverfahrens beim Landtag trägt das Land. Zeugen und Sachverständige werden nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entschädigt. Dem Betroffenen sind die durch die Wahrnehmung der ihm nach diesem Gesetz zustehenden Rechte entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
(2) Über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen sowie über die Erstattung der notwendigen Auslagen des Betroffenen entscheidet der Untersuchungsausschuß auf Antrag des nach Absatz 1 Berechtigten. Der Beschluß des Untersuchungsausschusses kann vor dem zuständigen Gericht angefochten werden.
§ 58
Aussetzung und Einstellung des Untersuchungsverfahrens
(1) Das Untersuchungsverfahren kann ausgesetzt werden, wenn eine alsbaldige Aufklärung auf andere Weise zu erwarten ist oder die Gefahr besteht, daß gerichtliche Verfahren oder Ermittlungsverfahren beeinträchtigt werden. Der Untersuchungsausschuß beschließt die Aussetzung, es sei denn, daß die Antragsteller, ihre Vertreter im Ausschuß oder ein Viertel der Ausschußmitglieder widersprechen.
(2) Ein ausgesetztes Verfahren kann jederzeit auch durch Beschluß des Landtages wieder aufgenommen werden. § 39 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Der Landtag kann einen Untersuchungsausschuß vor Abschluß der Ermittlungen auflösen, es sei denn, daß ein Viertel der Mitglieder des Landtages widerspricht.
§ 59
Ergebnis der Untersuchung
Über den Verlauf des Verfahrens, die ermittelten Tatsachen, das mit einer Begründung versehene Ergebnis der Untersuchung und eine abweichende Auffassung der Minderheit legt der Untersuchungsausschuß dem Landtag einen schriftlichen Bericht vor, dessen Fassung vom Untersuchungsausschuß festgestellt wird. Jedes Ausschußmitglied hat das Recht, dem Landtag einen abweichenden Bericht vorzulegen.
§ 60
Ausschuß für Grubensicherheit
(1) Der Landtag wird im Falle eines Grubenunglücks unter oder über Tage, von dem drei oder mehr Personen unmittelbar betroffen sind, unmittelbar und unverzüglich durch das zuständige Bergamt benachrichtigt. Der Landtag benachrichtigt unverzüglich die Mitglieder des Ausschusses für Grubensicherheit.
(2) Der Ausschuß kann sich durch Beschluß als Untersuchungsausschuß einsetzen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn ein Viertel seiner Mitglieder es beantragt.
(3) Die Mitglieder des Ausschusses sind zur Durchführung ihres Auftrages befugt, Befahrungen nach Maßgabe der bergrechtlichen und bergpolizeilichen Bestimmungen durchzuführen. Von der beabsichtigten Befahrung ist der zuständigen Bergbehörde und der Betriebsleitung der betreffenden Grube Kenntnis zu geben.
(4) Alle auf dem Gebiet der Wetterführung in schlagwettergefährdeten Betrieben erteilten Ausnahmegenehmigungen werden von der Obersten Landesbergbehörde dem Ausschuß vorgelegt.
(5) Untersuchungsberichte der Bergbehörden über Grubenunglücke (Absatz l) werden von der Obersten Landesbergbehörde den Mitgliedern des Ausschusses bekanntgegeben.
(6) Die Oberste Landesbergbehörde teilt den Leitungen und Betriebsvertretungen der Bergwerksbetriebe die Anschrift der Mitglieder des Ausschusses mit.
(7) Den Mitgliedern des Ausschusses ist Gelegenheit zu geben, praktischen Versuchen zur Verhütung und Bekämpfung von Grubenexplosionen sowie von Kohlen- und Steinstaub beizuwohnen.
4. Titel: Ausschuß für Eingaben
§61
Ausschuß für Eingaben
(1) Der Ausschuß für Eingaben ist in Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben befugt,
a) von der Regierung und den obersten Landesbehörden Auskunft und Aktenvorlage zu verlangen sowie
b) den Petenten und andere Beteiligte zu hören.
(2) § 49 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Der Ausschuß kann die Befugnisse aus Absatz 1 im Ausnahmefall auf einzelne Abgeordnete übertragen.
5. Titel: Ausschüsse für Wahlprüfung und Verfassungsschutz
§ 62
Wahlprüfungsausschuß
(1) Zur Vorbereitung der Entscheidungen nach Artikel 75 der Verfassung des Saarlandes wird ein Ausschuß für Wahlprüfung gebildet.
(2) Der Wahlprüfungsausschuß unterbreitet dem Landtag Vorschläge über die Gültigkeit der Wahl zum Landtag einschließlich der Bestätigung der Mandate sowie zur Frage, ob ein Abgeordneter die Mitgliedschaft zum Landtag verloren hat. In diesem Ausschuß muß jede im Landtag vertretene politische Partei mindestens einen Sitz haben.
§ 63
Ausschuß für Fragen des Verfassungsschutzes
(1) Der Landtag bildet einen Ausschuß für Fragen des Verfassungsschutzes.
(2) Die Vertretung von Ausschußmitgliedern ist auf vom Landtag zu bestimmende Stellvertreter zu beschränken. Abgeordnete, die nicht Mitglied des Ausschusses oder Stellvertreter im Sinne des Satzes 1 sind, dürfen an den Sitzungen des Ausschusses nicht teilnehmen.
§63a
Ausschuß für Datenschutz
Der Landtag bildet zur Wahrnehmung seiner Rechte aus dem Saarländischen Datenschutzgesetz einen Ausschuß für Datenschutz. Dieser kann in der Form des Unterausschusses eines ständigen Ausschusses gebildet werden. § 63 Abs. 2 gilt entsprechend.
V. Abschnitt: Vorlagen und Anträge
§ 64
Einbringung von Vorlagen
(1) Gesetzesvorlagen und sonstige Vorlagen können von einzelnen Abgeordneten, von Fraktionen oder von der Landesregierung eingebracht werden.
(2) Der Rechnungshof des Saarlandes ist im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben zur Einbringung von Vorlagen berechtigt.
(3) Gesetzesvorlagen sind mit schriftlicher Begründung einzubringen und im Landtag mündlich zu begründen. Sachanträge bedürfen der schriftlichen Begründung, wenn sie nicht im lach - liehen Zusammenhang und als Folge einer Aussprache im Landtag gestellt werden. Die Begründung kann innerhalb einer Woche nachgereicht werden.
(4) Gesetzesvorlagen der Landesregierung sind durch den Ministerpräsidenten, sonstige Vorlagen der Regierung durch den zuständigen Minister zu unterzeichnen und einzureichen.
(5) Wer eine Vorlage einbringt, soll in der schriftlichen Begründung seine Vorstellungen über etwaige finanzielle Auswirkungen darlegen.
Vl. Abschnitt: Wahlen und Abstimmungen
§ 65
Beschlußfähigkeit
Der Landtag ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Abgeordneten anwesend ist.
§ 66
Stimmenverhältnis
(1) Bei Abstimmungen und Wahlen zählen Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zur Feststellung der Beschlußfähigkeit mit; bei der Ermittlung der Mehrheit bleiben sie außer Betracht. (2) Soweit nach der Verfassung, nach einem Gesetz oder nach der Geschäftsordnung für einen Beschluß oder eine Wahl eine bestimmte Mehrheit vorgeschrieben ist, hat der Präsident ausdrücklich festzustellen, daß diese Mehrheit erreicht worden ist.
§ 67
Wahlen
(1) Wahlen können durch Handaufheben erfolgen, wenn kein Abgeordneter widerspricht. Bei Widerspruch wird geheim gewählt. Zur Abgabe der Stimmzettel werden die Abgeordneten mit Namen aufgerufen.
(2) Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Ergibt sich keine solche Mehrheit, kommen die beiden Anwärter mit den höchsten Stimmenzahlen in die engere Wahl. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los durch die Hand des Präsidenten.
(3) Mehrere Personen können in einem Wahlgang gewählt werden.
§ 68
Abstimmungsregeln
(1) Abgestimmt wird durch Handaufheben oder namentlich.
(2) Bei Abstimmungen durch Handaufheben ist die Gegenprobe erforderlich. Wird das Ergebnis der Abstimmung angezweifelt, ist diese zu wiederholen und das Ergebnis zahlenmäßig festzulegen.
§ 69
Namentliche Abstimmung
(1) Über verfassungsändernde Gesetze muß in Dritter Lesung namentlich abgestimmt werden. In allen anderen Fällen kann namentliche Abstimmung bis zur Eröffnung der Abstimmung von jedem Abgeordneten beantragt werden.
(2) Auf Antrag einer Fraktion oder von mindestens fünf Abgeordneten muß namentlich abgestimmt werden.
(3) Namentliche Abstimmung ist unzulässig über
a) Überweisung an einen Ausschuß,
b) Abkürzung von Fristen,
c) Sitzungszeit und Tagesordnung,
d) Vertagung einer Sitzung,
e) Vertagung, Abbrechen oder Schluß der Aussprache,
f) Fassung der Fragen,
g) Entscheidung über den Einspruch gegen Ordnungsmaßnahmen.
VII. Abschnitt: Ordnungsbestimmungen
§ 70
Anordnungen des Präsidenten
Über Anordnungen des Präsidenten im Rahmen der Sitzungsleitung ist eine Aussprache zulässig. Der Präsident kann sie auf die nächste Sitzung vertagen.
§71
Ordnungs- und Sachrufe
(1) Der Präsident kann Äußerungen eines Abgeordneten als unparlamentarisch zurückweisen oder ihn wegen seines Verhaltens mit Nennung des Namens zur Ordnung rufen.
(2) Weicht der Redner bei seinen Ausführungen vom Beratungsgegenstand ab, kann ihn der Präsident mit Nennung des Namens zur Sache rufen.
(3) Ist ein Redner dreimal in derselben Rede zur Sache oder zur Ordnung gerufen und beim zweiten Male auf die Folgen eines dritten Sach- und Ordnungsrufes hingewiesen worden, entzieht ihm der Präsident das Wort. Bis zur Eröffnung der Abstimmung über den Beratungsgegenstand darf er das Wort nicht mehr erhalten.
§ 72
Ausschluß eines Abgeordneten
(1) Verstößt ein Abgeordneter gegen die Ordnungsbestimmungen und fügt sich nicht den Anordnungen des Präsidenten, kann der Präsident ihn von der weiteren Teilnahme an der Sitzung ausschließen. Der Abgeordnete hat nach der Aufforderung durch den Präsidenten den Sitzungssaal zu verlassen. Leistet der Abgeordnete der Aufforderung des Präsidenten, den Saal zu verlassen keine Folge, unterbricht der Präsident die Sitzung. In diesem Falle ist der Abgeordnete ohne weiteres von der Teilnahme an der nächstfolgenden Landtagssitzung ausgeschlossen.
(2) In besonders schweren Fällen kann das Präsidium durch Beschluß den Abgeordneten von der Teilnahme an höchstens zehn aufeinander folgenden Landtagssitzungen ausschließen.
(3) Der Ausschluß erstreckt sich auch auf die Teilnahme an den Ausschußsitzungen, die während dieser Zeit stattfinden.
(4) Einem Abgeordneten, der trotz Ausschluß versucht, an den Sitzungen des Landtages oder eines seiner Ausschüsse teilzunehmen, kann der Präsident verbieten, das Haus zu betreten.
§ 73
Ordnungsgeld
Der Landtag kann in besonders schweren Fällen von Ordnungsverstößen ein Ordnungsgeld bis zur dreifachen Höhe der monatlichen Aufwandsentschädigung beschließen. Die Aufwandsentschädigung kann für das Ordnungsgeld in Anspruch genommen werden.
§ 74
Einspruch gegen Ordnungsruf und Ausschluß
Der Abgeordnete kann gegen Ordnungs- und Sachrufe oder gegen den Ausschluß Einspruch einlegen.
Der Einspruch ist schriftlich zu begründen. Er ist auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen. Der Landtag entscheidet über ihn ohne Aussprache. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
§ 75
Maßnahmen bei Störung der Sitzung
(1) Wird die Sitzung gestört, kann der Präsident die Sitzung unterbrechen oder aufheben. Kann der Präsident sich kein Gehör verschaffen, verläßt er seinen Platz; damit ist die Sitzung unterbrochen.
(2) Wer als Zuhörer Beifall oder Mißbilligung äußert oder die Ordnung oder die Würde des Hauses verletzt, kann auf Anordnung des Präsidenten aus dem Haus gewiesen werden. Sind die Störer nicht zu ermitteln, kann der Präsident den Zuhörerraum räumen lassen.
§ 76
Ordnungsbefugnisse des Ausschußvorsitzenden
(1) Im Rahmen von Ausschußsitzungen verfügt der Vorsitzende des Ausschusses über die nach diesem Abschnitt dem Präsidenten zustehenden Ordnungsbefugnisse; der Ausschluß eines Abgeordneten beschränkt sich in diesem Fall auf die Ausschußsitzung.
(2) Der Abgeordnete kann gegen Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 1 Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet der Ausschuß. § 74 gilt entsprechend.
§ 77
Aufnahmen in Bild und Ton
(1) Aufnahmen von Landtagssitzungen in Bild und Ton, soweit sie nicht für Zwecke des Landtages oder der Fraktionen angefertigt werden, sind nur mit Genehmigung des Präsidenten im Einvernehmen mit den Vizepräsidenten gestattet.
(2) Für Sitzungen der Ausschüsse erteilt die Genehmigung der betreffende Ausschuß.
VII. Abschnitt: Landtagsverwaltung
§ 78
(1) Die Landtagsverwaltung ist eine Oberste Landesbehörde. Ihre Aufgabe ist die Unterstützung des Präsidenten bei der Durchführung seiner Verwaltungsaufgaben, die Vorbereitung der Landtagssitzungen, die Entgegennahme von Vorlagen, Anfragen, Eingaben und anderen an den Landtag gerichteten Schriftstücken und deren vorbereitende Bearbeitung.
(2) Der Direktor beim Landtag ist der ständige Vertreter des Präsidenten in der Verwaltung. Er hat in dieser Eigenschaft Zutritt zu den Sitzungen.
IX. Abschnitt: Regierung
§ 79
Ordnungsbestimmungen
Die Ordnungsbestimmungen finden auf die Mitglieder der Regierung, ihre ständigen Bevollmächtigten, die sonstigen Beauftragten der Regierung und Sachverständige entsprechende Anwendung.
IX. Abschnitt: Rechnungshof
§ 80
Rechnungshof
(1) Die Mitglieder des Rechnungshofes haben jederzeit zu den Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse Zutritt. Auf Verlangen des Landtages oder seiner Ausschüsse müssen sie zu den Sitzungen erscheinen und Auskünfte erteilen.
(2) § 79 gilt entsprechend.
XI. Abschnitt: Befriedung des Landtagsgebäudes
§81
Verbot von Versammlungen und Umzügen
(1) Innerhalb des befriedeten Bezirks des Landtagsgebäudes in Saarbrücken dürfen Versammlungen unter freiem Himmel und Umzüge nicht stattfinden.
(2) Ausnahmen können vom Präsidium zugelassen werden.
§ 82
Grenzen des befriedeten Bezirks
(1) Die Grenzen des befriedeten Bezirks bilden: Im Nordosten:
die Franz-Josef-Röder-Straße zwischen der Pestelstraße und der Spichererbergstraße;
Im Südosten: die Pestelstraße;
Im Südwesten: die Talstraße von der Spichererbergstraße bis zur Pestelstraße;
Im Nordwesten: die Spichererbergstraße von der Talstraße bis zur Franz-JosefRöder-Straße.
(2) Die benannten Straßenzüge innerhalb der angegebenen Grenzen gehören zu dem befriedeten Bezirk.
XII. Abschnitt: Geschäftsordnung
§ 83
Abweichung von Vorschriften der Geschäftsordnung im Einzelfall und Auslegung der Geschäftsordnung
(1) Der Landtag kann mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Abgeordneten Abweichungen von den Vorschriften seiner Geschäftsordnung im Einzelfall beschließen, wenn nicht die Verfassung oder dieses Gesetz entgegenstehen.
(2) Bei Zweifeln über die Auslegung der Geschäftsordnung entscheidet das Präsidium von Fall zu Fall.
XIII. Abschnitt: Schlußbestimmung
§ 84
Schlußbestimmung
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1973 in Kraft.
(2) überholt (Aufhebungsvorschrift)
(3) Abweichend von Absatz 1 treten die §§ 3 bis 8 und § 13 Abs. 1 Nr. 4 dieses Gesetzes am Ende der sechsten Wahlperiode des Landtages in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt das Gesetz Nr. 726 über die Rechtsstellung der in den Landtag des Saarlandes gewählten Angehörigen des öffentlichen Dienstes vom 29. September 1960 (Amtsbl. S. 811) außer Kraft.