Die Abgeordneten
Das Saarland ist ein kleiner, überschaubarer Lebensraum. Zwischen Bürgern und Abgeordneten bestehen hier zu Lande oft über Parteigrenzen hinweg mehr oder minder intensive unmittelbare persönliche Kontakte. Trotz dieser Verwurzelung des saarländischen Abgeordneten in der Bevölkerung bestehen oft ungenaue Vorstellungen über den Status, die Rechte und Pflichten eines Abgeordneten. Auf Fragen nach den Tätigkeiten eines Abgeordneten kommen so populäre und vage Antworten wie: Er macht Gesetze, er ist Volksvertreter.
Nach Artikel 66 Absatz 2 der Verfassung des Saarlandes sind die Abgeordneten Vertreter des ganzen Volkes, nur ihrem Gewissen unterworfen und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Aus dieser Bestimmung folgt einmal, dass der Abgeordnete ein öffentliches Amt bekleidet, er ist Amtsträger. Gleichwohl ist er kein Beamter, da die Tätigkeit des Abgeordneten nicht auf Gehorsamspflicht und Abhängigkeit beruht.
Nach Artikel 67 der Verfassung des Saarlandes wird der Abgeordnete für fünf Jahre gewählt. Der durch die Wahl erteilte Auftrag des Wählers an den Abgeordneten stellt eine Vollmacht dar, die auf Zeit erteilt wird. Der Bürger kann während dieser fünf Jahre nicht direkt mitbestimmen. Dies ist eine Konsequenz des Prinzips der repräsentativen Demokratie. Nach fünf Jahren hat sich jeder Abgeordnete wieder ins ,,Examen" zu begeben, er muss den Bürgern Rechenschaft ablegen, wenn er sich erneut zur Wahl stellen will. Vorher muss er sich über die oft schweren Hürden seiner Partei um eine Kandidatur bemühen. Der Abgeordnete trägt die weitreichende Verantwortung als Volksvertreter also auf dem Hintergrund des persönlichen Risikos. Das Bewusstsein, vor der nächsten Wahl Rechenschaft ablegen zu müssen, soll den Abgeordneten davor bewahren, die Macht, die ihm anvertraut ist, bedenkenlos zu nützen.
Nach der Verfassung ist der Abgeordnete nur seinem Gewissen unterworfen und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden; er ist Träger eines freien Mandats. Dies bedeutet praktisch: Der Abgeordnete ist nicht an Wünsche und Interessen seiner Wähler gebunden. Ja, er kann sogar aus seiner Partei austreten, wenn er es für richtig hält, und gleichwohl seinen Sitz im Landtag behalten. Eine andere Frage ist dabei allerdings, ob er sich damit nicht selbst ins Abseits stellt, sich politisch isoliert und deshalb nicht mehr wirksam mitgestalten kann. Das freie Mandat des Abgeordneten bedeutet aber nicht, dass er als Solist nach eigenem Belieben Politik machen kann. Er ist in der Fraktion seiner Partei eingebunden, die von ihm Solidarität und Loyalität erwartet. Wenn auch Verfassung und Geschäftsordnung dem einzelnen Abgeordneten mit dem lnitiativrecht, dem lnterpellationsrecht und dem Rederecht politische Gestaltungsrechte zubilligen, so ist unser parlamentarisches System doch darauf angelegt, dass der Abgeordnete mit den Kollegen aus seiner Fraktion zusammenarbeitet.
Es ist der Normalfall, dass ein Abgeordneter, der seinen Parlamentssitz vor allem der Zugehörigkeit zu seiner Partei verdankt, bei einem Gesetzesvorhaben oder einer Wahl das durchzusetzen hilft, was in seiner Fraktion beraten und vorgeschlagen wurde, also die Fraktionslinie verfolgt.
In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage nach der Fraktionsdisziplin. Muss sich das Spannungsverhältnis zwischen der Gewissensbindung des einzelnen Abgeordneten immer zu Gunsten der Solidarität und Loyalität gegenüber seiner Fraktion und somit der Partei lösen, auch wenn er völlig anderer Meinung ist? Diese Frage stellt sich umso mehr, da dieses Spannungsverhältnis von unserem Grundgesetz gewollt ist; denn nach Artikel 21 Abs. 1 nehmen die politischen Parteien genau so am Verfassungsleben unserer repräsentativen Demokratie teil wie der Abgeordnete. Die Feststellung eines Spannungsverhältnisses zwischen der Gewissensfreiheit des Abgeordneten und dem Parteienstaatsprinzip bedeutet aber gerade, dass sich beide Verfassungsprinzipien nicht gegenseitig ausschließen. Je nach politischer
Tragweite eines Vorhabens steht dem Abgeordneten eine Fülle von verschiedenen Verhaltensmöglichkeiten offen:
Er kann z.B. seine Vorschläge zu einem Gesetzentwurf in der Fraktion geltend machen. Ist die Mehrheit seiner Kollegen anderer Meinung, so wird er in der Regel Solidarität üben. Ist das Vorhaben für ihn aber so schwerwiegend, dass er seine Zustimmung nicht geben will, dann hat er den Ausweg der Stimmenthaltung oder des Fernbleibens von der Sitzung. Lediglich im Fall einer gravierenden Gewissensfrage wird der Abgeordnete gegen seine Fraktion Stellung beziehen und gegen sie abstimmen, aber dies nur ausnahmsweise, wenn die Mitgliedschaft in der Fraktion einen Sinn haben soll. Ist der Abgeordnete öfter einer anderen Meinung als seine Fraktion, stellt sich für ihn die Frage des Fraktionswechsels oder der Mandatsniederlegung. Da sich ein handlungsfähiges Parlament nur durch die Bildung ausreichender Mehrheiten auszeichnet, muss eine Fraktion zu einer einheitlichen Willensbildung gelangen.
Die parlamentarische Arbeit eines Abgeordneten vollzieht sich in den Sitzungen des Plenums, der Ausschüsse, der Fraktion und ihrer Arbeitskreise. Die geringe Mitgliederzahl (51) bringt es mit sich, dass im saarländischen Landtag der Abgeordnete in der Regel Mitglied mehrerer Ausschüsse und Arbeitskreise ist. Hinzu kommen die Arbeit in den Parteigremien, im Wahlkreis, in kommunalen Selbstverwaltungsorganen, Besprechungen mit Wählern und Interessenvertretern, Sprechstunden im Wahlkreis, Referate vor Schüler- und Besuchergruppen, Teilnahme an Veranstaltungen und repräsentative Verpflichtungen. Diese Aufzählung beweist, dass ein Parlamentarier ein strapaziöses Leben führt, sofern er seine Aufgabe ernst nimmt.
Der Abgeordnete kann auch seinen Beruf ausüben, vorausgesetzt er findet noch die nötige Zeit dafür und unterliegt nicht der Trennung von Amt und Mandat (sog. Inkompatibilität).
Unvereinbar mit dem Abgeordnetenmandat ist eine berufliche Tätigkeit als Beamter des Bundes oder des Landes, als Berufsrichter, Berufssoldat oder Soldat auf Zeit, als Angestellter des öffentlichen Dienstes, als leitender Angestellter bei Vereinigungen, Einrichtungen oder Unternehmen, an denen die öffentliche Hand mehr als 50% Anteil hat. Das Unvereinbarkeitsgebot ist eine logische Folge der Gewaltenteilungslehre, will also die gleichzeitige Mitgliedschaft in Verwaltung und Gesetzgebung oder in der Rechtsprechung und der Gesetzgebung ausschließen. Wird jemand aus inkompatiblen Tätigkeitsbereichen in den Landtag des Saarlandes gewählt, so muss er mit der
Annahme der Wahl aus seiner beruflichen Funktion ausscheiden. Mit dem Ausscheiden ruhen die Rechte und Pflichten des Abgeordneten aus seinem bisherigen Dienstverhältnis für die Zeit der Zugehörigkeit zum Parlament. Er hat aber einen Anspruch auf Rückführung in sein früheres Dienstverhältnis, und zwar in dieselbe oder eine gleichwertige Stelle.
Lange Zeit ist das Abgeordnetenmandat als ein Ehrenamt betrachtet worden, das ohne Einkommens- und Verdienstausfall ausgeübt werden konnte. Inzwischen hat sich die Lage für den Abgeordneten entscheidend gewandelt. Die Aufgaben, die er heute im Landtag und im Wahlkreis zu bewältigen hat und der damit verbundene Zeitaufwand können nicht mehr im Nebenamt erfüllt werden.
Der Abgeordnete wird deshalb für seine Tätigkeit bezahlt; er erhält aus der Staatskasse eine monatliche Entschädigung, die den allgemeinen Besteuerungsgrundsätzen unterliegt, und eine steuerfreie Unkostenpauschale für die Wahlkreisbetreuung, Bürounkosten, Porti, Telefon etc. Die Einzelheiten sind im Diätengesetz geregelt.
Die Ausübung des Abgeordnetenmandats ist verfassungsrechtlich geschützt. Niemand darf an der Bewerbung um ein Mandat oder an seiner Übernahme gehindert oder am Arbeitsplatz benachteiligt werden. Der Abgeordnete genießt insoweit Kündigungsschutz, als er wegen des Mandates nicht entlassen werden darf. Derjenige, der sich um ein Mandat bewirbt, hat Anspruch auf unbezahlten Urlaub für die Vorbereitung auf die Wahl und damit auch für die Wahlkampfarbeit.
Nach Artikel 81 der Verfassung des Saarlandes darf kein Abgeordneter zu irgendeiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung seines Mandats getätigten Äußerungen strafrechtlich verfolgt oder zivilrechtlich in Anspruch genommen oder sonst außerhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen werden. Zweck dieses lndemnitätsschutzes ist es, die freie parlamentarische Willensbildung zu sichern, d.h., es dem Abgeordneten zu ermöglichen, sich zur Vorbereitung der von ihm zu treffenden Entscheidungen in freier, der Kontrolle jeder außerparlamentarischen Stelle entzogenen Diskussion seine Meinung zu bilden. Dieser Zweck wird dadurch erreicht, dass der Abgeordnete der Verantwortung für Äußerungen enthoben ist, die er innerhalb der parlamentarischen Organisation macht.
Von der lndemnität ist die Immunität zu unterscheiden. Artikel 82 der Verfassung des Saarlandes bestimmt: ,,Kein Abgeordneter kann ohne Genehmigung des Landtages wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Verantwortung gezogen oder verhaftet werden, es sei denn, dass er bei Ausübung der Tat oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen wurde. ,,Im Gegensatz zur lndemnität ist die Immunität kein auf die Person bezogenes Privileg. Der Schutz gilt nicht dem Abgeordneten selbst, sondern der Arbeitsfähigkeit und Unbeeinflussbarkeit der Entscheidungen des Parlamentes.
Da der lmmunitätsschutz ein Recht des Parlamentes ist, kann der Abgeordnete auch nicht von sich aus auf ihn verzichten, sondern nur das Parlament. So hat auch der Landtag für die laufende Legislaturperiode den lmmunitätsschutz für sog. Bagatelldelikte im Voraus aufgehoben.
Der Abgeordnete ist auch berechtigt, über Personen, die ihm oder denen er in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut hat sowie über diese Tatsachen selbst, das Zeugnis zu verweigern. Dieses Zeugnisverweigerungsrecht soll verhindern, dass das Vertrauensverhältnis zwischen dem Bürger und dem Abgeordneten gestört wird; ferner soll es die Kontrollfunktion stärken.
Die Fraktion
Das Wort „Fraktion“ ist abgeleitet aus dem lateinischen „frangere" (= brechen) und bedeutet Bruchteil oder Teil eines Ganzen, hier Teil einer Versammlung.
Fraktionen sind organisierte Vereinigungen von Mitgliedern des Landtages, die der gleichen Partei angehören. Mit der Entwicklung der parlamentarischen Demokratie zur Parteiendemokratie sind die Fraktionen als die parteipolitischen Gliederungen des Parlamentes zu den wichtigsten politischen Entscheidungsträgern im Verfassungsgefüge unseres Staates geworden. Ohne sie könnte keine sinnvolle parlamentarische Arbeit mehr geleistet werden.
Als politische Vereinigung existiert die Fraktion nur für die Dauer einer Wahlperiode. Mit dem Zusammentritt eines neuen Landtages konstituiert sich die Fraktion neu.
Die Geschäftsordnung des Landtages des Saarlandes trägt der Bedeutung der Fraktionen Rechnung. Eine zahlenmäßig festgelegte Mindeststärke dafür, wann eine Abgeordnetengruppe den Fraktionsstatus erhält, gibt es im Gegensatz zum Deutschen Bundestag und den Parlamenten der übrigen Bundesländer im Landtag des Saarlandes nicht, vielmehr wird die zur Bildung einer Fraktion notwendige Mitgliederzahl vom Landtag jeweils zu Beginn der Wahlperiode bestimmt. So hat der Landtag der 11. Legislaturperiode in seiner konstituierenden Sitzung am 09.11.1994 die Mindeststärke einer Fraktion auf drei Abgeordnete festgelegt.
In der inneren Gestaltung ihrer Arbeit sind die Fraktionen frei. Im Allgemeinen wird folgender Aufbau eingehalten:
Oberstes Beratungs- und Beschlussgremium ist die aus allen Mitgliedern einer Fraktion bestehende Vollversammlung. Die Vollversammlung wählt den Fraktionsvorstand, in der Regel bestehend aus dem Fraktionsvorsitzenden, dessen Stellvertretern und weiteren Mitgliedern.
Der Fraktionsvorstand hat die wesentlichen politischen Entscheidungen, die die Fraktion endgültig zu treffen hat, vorzubereiten.
An herausragender Stelle steht der Fraktionsvorsitzende, der die Fraktion nach innen und außen repräsentiert, die Sitzungen von Fraktion und Vorstand leitet und vor allem die Fraktion im Plenum anführt.
Für die verschiedenen Sachgebiete der Landespolitik werden in den Fraktionen Arbeitskreise gebildet, die dem Fachgebiet eines oder mehrerer Ausschüsse des Landtages entsprechen. Die Arbeitskreise beraten die Entscheidungen der Gesamtfraktion bis zur Beschlussreife vor.
Aus den Arbeitskreisen können wiederum kleinere Arbeitsgruppen gebildet werden, die sich mit bestimmten speziellen Materien aus dem Gebiet ihres jeweiligen Arbeitskreises beschäftigen.
Zur Erfüllung ihrer parlamentarischen Aufgaben erhalten die Fraktionen Zuschüsse aus der Landeskasse. Oppositionsfraktionen erhalten eine Zulage. Die Höhe der Zuschüsse wird im Haushaltsgesetz fest gelegt. Diese Mittelbereitstellung ermöglicht es den Fraktionen, wissenschaftliche und andere Mitarbeiter zu beschäftigen.
In der Parlamentspraxis bestimmen nahezu ausschließlich die Fraktionen und nicht einzelne Abgeordnete das Geschehen. Die Geschäftsordnung macht die Ausübung wesentlicher lnitiativrechte im Parlament von der Fraktionsunterstützung abhängig. Die Fraktionen sind bevorzugt berechtigt, Anträge und Anfragen zu stellen. Sie nehmen Einfluss auf die Besetzung der Organe des Parlamentes. So wird das Präsidium unter Berücksichtigung der verschiedenen Fraktionen gewählt. Auch ist bei der Zusammensetzung der Ausschüsse der Stärke der Fraktionen Rechnung zu tragen.
Die Fraktionen bestimmen mithin den Geschäftsgang des Parlamentes. Sie nehmen tatsächlich die materiellen und verfassungsrechtlichen Aufgaben des Parlamentes wahr. Dabei kommen Oppositionsfraktion und Regierungsfraktion unterschiedliche Aufgaben zu. Eine der wichtigsten Aufgaben des Parlamentes besteht nach unserem politischen Verständnis in der Kontrolle der Exekutive. Dies trifft in besonderem Maße für die Rolle der Oppositionsfraktion zu. Die Oppositionsfraktion ist besonders dazu aufgerufen, Alternativmodelle zur Regierungspolitik
zu entwickeln und ihre politische Meinung als Meinung eines nicht unbeträchtlichen Teils der Wählerschaft in die Gesetzgebung mit einzubringen.
Das Selbstverständnis einer Regierungsfraktion muss anders geartet sein. Ihre Zielsetzung liegt in der parlamentarischen Durchsetzung des Regierungswillens. Besteht die regierungstragende Mehrheit aus mehreren Fraktionen, die eine Koalitionsregierung stützen, so liegt die Hauptaufgabe der Koalitionsfraktionen darin, die Einheit des politischen Handelns zu gewährleisten.
Außerhalb der Parlamentsarbeit stehen die Fraktionen in sehr ausgeprägtem Kontakt mit ihren Parteien, zumal vor allem die Fraktionsspitze sehr eng mit der Parteiführungsspitze verschmolzen ist. Deshalb und vor allem wegen der gemeinsamen politischen Grundüberzeugung ist regelmäßig gewährleistet, dass das von einer Partei außerhalb des Parlamentes propagierte Programm von der Fraktion innerhalb des Parlamentes in die Tat umgesetzt wird.
Der Ausschuss
Ausschüsse sind parlamentarische Gremien, die im Rahmen der ihnen kraft Verfassung, Gesetz oder Geschäftsordnung bzw. durch einen speziellen Einsetzungsbeschluss zugewiesenen Kompetenzen Aufgaben für das gesamte Parlament wahrnehmen.
In der Gesetzgebung leisten die Ausschüsse, denen die Gesetzentwürfe nach der Ersten Lesung im Plenum zur Weiterberatung überwiesen werden, die Hauptarbeit. In regelmäßig nichtöffentlicher Sitzung kämmen die Abgeordneten im Ausschuss das Gesetz in allen Einzelheiten durch. Der Kreis der Beratenden erweitert sich durch die in den Sitzungen anwesenden Vertreter der Ministerien, die von dem Gesetzentwurf betroffen sind oder ihn erarbeitet haben. Bei der Beratung ist der Ausschuss nicht allein auf die ihm vorliegenden Gesetzestexte angewiesen. Während der Beratungen üben Presse, Verbände, aber auch einzelne Bürger Einfluss in Kommentaren und Stellungnahmen auf die Verhandlungen aus. Die Mitglieder des Ausschusses können sich weiteres Material von der Landtagsverwaltung und den Fraktionsdiensten
ausarbeiten lassen und Anhörungen (Hearings) und Befragungen von Sachverständigen durchführen. Der Ausschuss legt schließlich die von ihm erarbeitete Fassung durch Berichterstatter wieder dem Plenum vor, wo das Gesetz endgültig beraten und verabschiedet wird.
Grundsätzlich darf sich die Ausschussberatung nur auf die vom Plenum überwiesenen Vorlagen beziehen. Beschlüsse, die nicht in unmittelbarem Sachzusammenhang mit diesen stehen, kann der Ausschuss nicht empfehlen. Von diesem Grundsatz macht die Geschäftsordnung eine wichtige Ausnahme: Die Ausschüsse haben auch das Recht, jede Frage aus ihrem Geschäftsbereich
von sich aus aufzugreifen und zu beraten. Auf diese Weise werden die Ausschüsse in die Lage versetzt, die Aktivitäten der Landesregierung uneingeschränkt zu überwachen.
Die Ausschüsse können jederzeit – wie das Plenum – die Anwesenheit jedes Mitglieds der Landesregierung verlangen. Auf der anderen Seite haben die Mitglieder der Landesregierung und ihre Beauftragten jederzeit Zutritt zu den Sitzungen und erhalten auf Verlangen das Wort erteilt.
Zu Beginn einer Wahlperiode treffen die Fraktionen eine Vereinbarung über die Stellen der Ausschussvorsitzenden und ihrer Stellvertreter und schlagen dem Landtag die Ausschussmitglieder vor. Fraktionslose Abgeordnete sind in den Ausschüssen nicht vertreten. Die Mehrheitsverhältnisse in den Ausschüssen entsprechen denen des Plenums.
Der Landtag ist nicht völlig frei darin, welche Ausschüsse er einsetzt. Einige müssen auf Grund verfassungsrechtlicher, gesetzlicher oder geschäftsordnungsmäßiger Vorschriften bestellt, andere können von einem Viertel der Mitglieder des Landtags verlangt werden. Der Landtag der 11. Wahlperiode hat für die Dauer der Legislaturperiode u.a. neun Fachausschüsse mit jeweils 13 Mitgliedern eingesetzt, deren Aufgabenbereiche sich mit den Geschäftsbereichen der entsprechenden Ministerien decken.
Damit wird erreicht, dass jedem Ressort ein parlamentarisches Kontrollgremium gegenüber steht. Aus ihrer Mitte haben einige Fachausschüsse sogenannte Unterausschüsse gebildet. Wegen der besonderen Bedeutung des parlamentarischen Budgetrechts spielt der Haushaltsausschuss mit dem Rechnungsprüfungsausschuss als ständigem Unterausschuss eine besondere Rolle.
Die Verfassung schreibt die Bestellung eines Petitionsausschusses vor. Nach dem Grundgesetz hat jedermann das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die Volksvertretung zu wenden. Die Bearbeitung obliegt dem Petitionsausschuss. Dieser Ausschuss verfügt über zahlreiche Überprüfungsrechte. So ist der Ausschuss befugt, den Petenten und andere Beteiligte zu hören; er hat Anspruch auf Auskunft und Aktenvorlage durch die Landesregierung und die obersten Landesbehörden. Allerdings findet eine sachliche Prüfung der Petition nicht statt, wenn dadurch in ein schwebendes Gerichtsverfahren eingegriffen wird oder der Landtag für die Behandlung aus anderen Gründen nicht zuständig ist. Von einer Sachentscheidung darf der Petitionsausschuss auch absehen, wenn der Petent kein berechtigtes Interesse hat oder etwa ein ihm zustehendes Rechtsmittel nicht einlegt. Andernfalls trifft der Ausschuss eine Entscheidung in der Sache und unterrichtet den Petenten hiervon. Hält er das Begehren des Petenten für gerechtfertigt, empfiehlt er der obersten Landesbehörde, bestimmte Maßnahmen zu ergreifen, oder er bittet um nochmalige Prüfung der Angelegenheit. Innerhalb einer bestimmten Frist kann der Landtag von der Regierung über die Art der Erledigung von Eingaben, die ihr überwiesen worden sind, Auskunft verlangen. Da die eingehenden Petitionen Hinweise auf Mängel von Gesetzen oder auf Ungerechtfertigkeiten im Gesetzesvollzug geben können, berichtet der Ausschuss mindestens einmal jährlich dem Plenum.
Im Gegensatz zu den kontinuierlich existenten Fachausschüssen des Landtages werden Untersuchungsausschüsse aus besonderem Anlass eingesetzt. Nach der Verfassung hat ein Untersuchungsausschuss die Aufgabe, Sachverhalte, deren Aufklärung im öffentlichen Interesse liegt, zu untersuchen und dem Landtag darüber Bericht zu erstatten. Die Ausgestaltung als Minderheitenrecht qualifiziert den Untersuchungsausschuss besonders als ein Instrument der oppositionellen Kontrolle. So darf der Untersuchungsgegenstand durch Beschluss des Landtages nur konkretisiert oder erweitert werden, wenn der Kern des Untersuchungsgegenstandes dabei unberührt bleibt und keine
Verfahrensverzögerung zu erwarten ist. Der Ausschuss kann also auch durch Mehrheitsbeschluss nicht in seiner Arbeit behindert werden. Die Beweisaufnahme erfolgt in öffentlicher Verhandlung. Zwar kann die Öffentlichkeit bei überragendem Interesse der Allgemeinheit oder eines Bürgers ausgeschlossen werden, aber nur wenn sich hierfür im Ausschuss eine Zweidrittelmehrheit findet. Beweise sind zu erheben, wenn die Antragsteller oder ein Viertel der Ausschussmitglieder dies fordern. Zeugen und Sachverständige sind verpflichtet, auf Ladung des Ausschusses zu erscheinen. Der Ausschuss kann Aussagen durch Beantragung von Ordnungsstrafen erzwingen, die Vorführung säumiger Zeugen durch die Gerichte herbeiführen sowie Beschlagnahme und Durchsuchung beim zuständigen Amtsgericht beantragen. Die Behörden haben bei der Beweiserhebung Amtshilfe zu leisten und sind verpflichtet, Akten dem Untersuchungsausschuss vorzulegen. Über den Inhalt
des Untersuchungsberichts entscheidet die Mehrheit der Ausschussmitglieder; allerdings muss ein abweichendes Ergebnis der Minderheit Aufnahme in den Bericht finden. Darüber hinaus kann jedes Ausschussmitglied ein vom Ausschussbericht abweichendes Sondervotum als Ergebnis der Untersuchung vorlegen.
Von den Untersuchungsausschüssen zu unterscheiden sind die sog. Enquêtekommissionen. Sie werden gebildet, um Entscheidungen über umfangreiche und bedeutsame Sachkomplexe vorzubereiten.
Das Plenum
Unter dem Plenum (aus dem Lateinischen „das Volle“, „das Ganze“) wird im parlamentarischen Sprachgebrauch die Vollversammlung der Mitglieder verstanden.
Alle Aktivitäten der Parlamentarier laufen hier zusammen. Im Plenum verkörpert sich der Landtag; dem Plenum sind letztlich alle Zuständigkeiten des Landtags vorbehalten. Es sind die Beschlüsse und die Willensäußerungen des Plenums, die dem Landtag zugerechnet werden; die Entscheidungen anderer institutioneller Teile des Parlamentes – und seien sie von noch so vielen Mitgliedern getroffen – können diese Wirkung nicht haben. Aus diesen Gründen wird das Plenum auch schlechthin der Landtag genannt.
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Der Landtagspräsident lädt die 51 Abgeordneten des saarländischen Landtages in der Regel alle vier Wochen zu einer Plenarsitzung ein, die im Plenarsaal des Landtagsgebäudes, meistens an einem Mittwoch, stattfindet und grundsätzlich öffentlich ist. Oft füllen Schulklassen, politische Gruppen und andere politisch interessierte Bürger die Ränge im Zuschauerraum, aus dem man das Geschehen im Plenarsaal verfolgen kann.
Presse, Rundfunk und Fernsehen verfolgen das parlamentarische Geschehen. Um das Geschehen
im Plenarsaal insgesamt überschauen zu können, sitzen der Präsident und die beiden Schriftführer, je einer von der Opposition und einer von der Regierungsfraktion, an der Stirnwand des Plenarsaals etwas erhöht. Präsident und Schriftführer bilden den Sitzungsvorstand. Die Schriftführer unterstützen den Präsidenten in den Sitzungen, überwachen die Stimmabgabe und stellen das Ergebnis einer Abstimmung fest. Neben dem Präsidenten haben der Direktor
beim Landtag und der Abteilungsleiter ,,Sitzungsdienst“ ihren Platz. Der Direktor steht dem Präsidenten zur Beratung in Fragen der Geschäftsordnung, des Tagesordnungsablaufs und zu weiteren Aufgaben zur Verfügung. Vor dem Präsidiumspodest befindet sich die Regierungsbank, auf der die Mitglieder der Landesregierung ihren Platz haben.
Aus der Sitzordnung der Abgeordneten in Plenarsälen westlicher Demokratien hat sich die klassische Unterscheidung der politischen Parteienrichtungen in ,,links" und ,,rechts" entwickelt. Auch im Plenarsaal des Landtages des Saarlandes sitzt die SPD-Landtagsfraktion – vom Präsidenten aus gesehen – links, die CDU-Landtagsfraktion sitzt rechts. Bei beiden Fraktionen sitzen die Fraktionsvorsitzenden in den ersten Sitzreihen. Die leeren Bänke in der letzten Sitzreihe der Regierungsfraktion sind für die Mitglieder der Landesregierung – soweit diese ein Mandat haben – vorgesehen, um auch den Regierungsmitgliedern Gelegenheit zu geben, von ihrem Abgeordnetensitz aus an der parlamentarischen Verhandlung teilzuhaben.
Auf der dem Zuschauerraum gegenüberliegenden Seite haben die Parlamentsstenografen ihren Platz, die in turnusmäßigem Wechsel die Beiträge Wort für Wort festhalten. Trotz der gleichzeitig erfolgenden Aufnahme durch Tonband sind die Stenografen unentbehrlich. Sie beobachten die Debatte und können so notieren, wer die Zwischenrufer sind, woher der Beifall oder andere Meinungsäußerungen kommen.
In der Geschäftsordnung des Landtages nehmen die Verfahrensregeln für die Plenarberatung breiten Raum ein.
Vollversammlung heißt nicht, dass bei jeder Sitzung alle 51 Abgeordneten anwesend sein müssen, damit ein Beschluss rechtsverbindlich wird. Der Landtag des Saarlandes ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder, also 26 Abgeordnete, anwesend sind.
Eine andere Frage ist, mit welchen Mehrheiten und wie abgestimmt wird. Die Abstimmung erfolgt entweder durch Handaufheben oder namentlich. Über verfassungsändernde Gesetze muss in Dritter Lesung sogar namentlich abgestimmt werden. In anderen Fällen muss erst auf Antrag einer Fraktion oder von mindestens fünf Abgeordneten namentlich abgestimmt werden.
Wahlen, z. B. die des Landtagspräsidenten oder die des Ministerpräsidenten können durch Handaufheben erfolgen, wenn kein Abgeordneter widerspricht. Bei Widerspruch, sei es auch nur eines Abgeordneten, muss geheim gewählt werden. Die Abgeordneten werden dann durch einen Schriftführer in alphabetischer Reihenfolge aufgerufen, füllen in einem Nebenraum des Plenarsaales den Stimmzettel aus und geben ihn in eine Wahlurne.
Bei den meisten Beschlüssen genügt die einfache Mehrheit. Die absolute Mehrheit ist im Wesentlichen erforderlich bei der Wahl des Landtagspräsidenten oder des Ministerpräsidenten. Bei verfassungsändernden Gesetzen, der Wahl der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs, der Anklage des Ministerpräsidenten oder eines Ministers vor dem Verfassungsgerichtshof ist sogar
die Zwei-Drittel-Mehrheit der Mitglieder erforderlich.
Da der Landtag grundsätzlich öffentlich tagt (Öffentlichkeitsfunktion), kann sich der Bürger, wenn er nicht gerade das Geschehen unmittelbar aus dem Zuschauerraum verfolgt, über Presse, Rundfunk und Fernsehen ein Bild über
die Arbeit des Parlamentes machen. Der Bürger kann verfolgen, wie in einer Debatte Rede und Gegenrede – oft leidenschaftlich und hitzig – sich ablösen, und zwar einerseits als öffentliche Kritik und Kontrolle, andererseits als öffentliche Erläuterung und Durchsetzung der Regierungspolitik. Wenn auch die von den Rednern der einzelnen Fraktionen vertretenen Standpunkte häufig hart und unerbittlich aufeinander treffen, so ist zu berücksichtigen, dass die Kontroversen, nach dem sich die ,,Parteilinie" in den Fraktionsgremien herausgebildet hat, in der Regel bereits in den Ausschüssen stattgefunden haben, wo der Abgeordnete in nichtöffentlicher Sitzung unbefangen und ohne Druck der öffentlichen Meinung Stellung beziehen kann.
Da das Für und Wider einer politisch relevanten Frage häufig bereits bekannt ist, bezweckt das Austragen kontroverser Meinungen im Plenum in erster Linie nicht mehr die Überzeugung des politischen Gegners; vielmehr dient das öffentliche Aufbereiten der festen Standpunkte der Information der Öffentlichkeit über die politischen Ziele und Wünsche sowie der Urteils- und Willensbildung der Bürger. Regierung und die sie tragenden Fraktionen auf der einen und Opposition auf der anderen Seite suchen den Wähler von der Richtigkeit ihrer Argumentation zu überzeugen. Dies ist für das Funktionieren einer parlamentarischen Demokratie geradezu unerlässlich.
Um vom Parlament den sogenannten ,,Druck der Straße" fern zu halten und die Unabhängigkeit des Parlamentes in seiner Entscheidung zu gewährleisten, wird das Parlament durch einen befriedeten Schutzbereich, die ,,Bannmeile“ geschützt. Innerhalb eines genau festgelegten Bezirks um das Landtagsgebäude ist die grundrechtlich geschützte Versammlungsfreiheit eingeschränkt.
Innerhalb der „Bannmeile“ dürfen keine Versammlungen oder Demonstrationen stattfinden. Zuwiderhandlungen werden mit Strafe bedroht.