Der Begriff ,,Kontrolle" hat über das französische Wort ,,contre-rôle" Eingang in die deutsche Sprache gefunden. In seiner ursprünglichen Bedeutung richtet sich Kontrolle auf die nachträgliche Überprüfung eines Sachverhaltes. Die englische Bedeutung des Wortes (,,control") ist dagegen wesentlich umfassender. Kontrolle in diesem Sinne beinhaltet auch Mitwirkungs-, Beteiligungs-, Steuerungs-, und Herrschaftsbefugnisse.
Auf die Kontrollaufgabe des Parlamentes angewendet, heißt dies, die Abgeordneten kontrollieren nicht nur nachträglich das Handeln der Regierung, sondern in ihren Aufgabenbereich fallen auch Mitwirkungs- und Steuerungsrechte hinsichtlich des politischen Handelns. Der Begriff ,,Kontrolle" besitzt im parlamentarischen Verständnis deshalb eine doppelte Bedeutung. Er beinhaltet zum einen die nachträgliche Überprüfung, Beanstandung und Billigung des staatlichen Handelns. Kontrolle bedeutet aber auch, dass das Parlament Empfehlungen für zukünftiges politisches Handeln formuliert und durch geeignete Mittel und Beschlüsse zukünftiges politisches Handeln zumindest partiell mitgestaltet.
Ein klassisches Beispiel für diese doppelte Kontrollfunktion sind die Haushaltsberatungen. Einerseits bieten die Haushaltsberatungen insbesondere der Opposition die Gelegenheit einer Generalabrechnung mit der Regierungspolitik. Sie stellen andererseits jedoch auch eine Möglichkeit des Parlamentes dar, die kurz-, mittel- und langfristige Politik der Regierung zu beeinflussen. Parlamentarische Kontrolle ist somit nicht nur Überwachung staatlicher Macht, sondern auch Mitwirkung an staatlichem Handeln.
Das stärkste Kontrollinstrument des Parlamentes ist das Misstrauensvotum, da der Ministerpräsident und die Minister für ihre Amtsführung das Vertrauen des Parlamentes benötigen. Verliert die Regierung dieses Vertrauen, dann muss sie aus dem Amt scheiden. (Vgl. Artikel 88 Abs. 1 SVerf).
Zur Ausübung der Kontrollfunktion steht dem Parlament ein weiteres umfangreiches Instrumentarium zur Verfügung. Es umfasst:
- die Mündliche Anfrage in der Fragestunde vor dem Plenum des Landtages
- die (schriftliche) Anfrage, die jedes Mitglied einbringen kann, die von dem Landtagspräsidenten an die Landesregierung weiter geleitet wird
und innerhalb von zwei Wochen schriftlich beantwortet wird
- die Große Anfrage, die von mindestens fünf Abgeordneten oder einer Fraktion gestellt werden kann, ebenfalls schriftlich beantwortet wird und
auf Antrag zum Gegenstand einer Aussprache im Plenum gemacht werden kann
- die Dringlichkeitsanfrage und die Aktuelle Aussprache, die zu Themen von aktuellem und allgemeinem Interesse von einer Fraktion oder mindestens fünf Abgeordneten beantragt werden kann
Das Fragerecht der Abgeordneten wird auch als lnterpellationsrecht bezeichnet.
Probleme bei der Ausübung der Kontrollfunktion können sich allerdings dadurch ergeben, dass zwischen Exekutive und Legislative ein Ungleichgewicht besteht, das zu einer Störung der Machtbalance führen kann. Die Entwicklung des modernen Staates ist durch eine stetige Zunahme exekutiver Funktionen gekennzeichnet. Da sich die Exekutive in der modernen Gesellschaft als gestaltendes Element im Rahmen der gesellschaftlichen Dynamik versteht, bringt dies eine zunehmende Ausweitung und Spezialisierung des staatlichen Apparates mit sich. Im Vergleich zum Parlament kann die Regierung in wesentlich größerem Umfang auf spezialisierten Sachverstand zurück greifen. Ein Hinweis für dieses informationelle Ungleichgewicht ist die Tatsache, dass der weitaus größte Teil an Gesetzesentwürfen von der Regierung im Parlament
eingebracht wird.