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Die klassischen Aufgaben des Landtages


Artikel 65 der saarländischen Landesverfassung definiert ausdrücklich die „klassischen“ Aufgaben des Parlamentes, die
  • Gesetzgebungsbefugnis
  • Kontrolle der Regierung

Zur Wahrnehmung der Aufgaben steht den Abgeordneten ein komplexes Instrumentarium an Institutionen, Gremien und Mitteln zur Verfügung.

Artikel 65

(1) Der Landtag ist die gewählte Vertretung des Volkes.
(2) Der Landtag übt die gesetzgebende Gewalt aus, soweit sie nicht durch die Verfassung dem Volke unmittelbar vorbehalten ist. Er kann sich der gesetzgebenden Gewalt nicht entäußern.
(3) Dem Landtag obliegt die Kontrolle der vollziehenden Gewalt.

Die Gesetzgebungsbefugnis

Das Recht, Gesetze zu beschließen, gehört mit zu den wichtigsten Aufgaben jedes demokratisch gewählten Parlamentes. Die Zuständigkeiten sind dabei zwischen dem Bund und den Bundesländern aufgeteilt und durch das Grundgesetz genau geregelt. Im modernen Staat sind Gesetze Instrumente gesellschaftlicher Gestaltung. Der Gesetzgeber nimmt die soziale Gestaltung der Gesellschaft zunehmend in die eigene Hand. Dazu greift er gestaltend, ausgleichend und formend in das Leben der Bürger ein. Das oberste Handlungsziel ist der Ausgleich zwischen den Freiheitsrechten der Bürger und der Sozialstaatsverpflichtung.

Das war nicht immer so. Im 19. Jh. verstand man unter einem Gesetz eine allgemeine und abstrakte Regel menschlichen Verhaltens. Ein Gesetz war auf Dauer angelegt und diente der Verwirklichung einer zeitlich nicht begrenzten Gerechtigkeitsidee. Damit bestand der Zweck der Gesetzgebung in der Schaffung einer dauerhaften und gerechten Gesellschaftsordnung. Der Schutz der Freiheit und des Eigentums des Bürgers stand im Vordergrund. Staatliche und gesellschaftliche Strukturen wurden als statisch und unveränderlich verstanden. Erst im modernen Staat wird der Gesetzesbegriff instrumental aufgefasst. Gesetze werden nun als veränderlich und zeitbezogen verstanden. Die notwendige Anpassung des Gesetzesbegriffs an die Dynamik gesellschaftlicher Prozesse hat allerdings auch Nachteile mit sich gebracht. Insbesondere die wachsende Normen- und Gesetzesflut führt für den einzelnen Bürger wie für viele Experten dazu, dass sie sich im ,,Dschungel“ der Gesetze nicht mehr zurechtfinden.

Die prinzipielle Freiheit des Gesetzgebers zur Gesetzgebung erfährt allerdings Einschränkungen. Zwar ist das Parlament die einzig legitime Instanz der Gesetzgebung, die Freiheit in der Gesetzgebung wird jedoch durch das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und die Verfassung des Saarlandes eingeschränkt. Die gesetzgebende Gewalt ist – wie jede Staatsgewalt – an die in der Verfassung formulierten Normen und Grundrechte gebunden. Das Verfassungsgericht überwacht, ob sich die Gesetzgebung im Rahmen der vorgegebenen Verfassung bewegt. Diese Einschränkung ist u.a. in den historischen Erfahrungen der Deutschen begründet. Im Grundgesetz und in der Verfassung des Saarlandes ist ausdrücklich ausgeschlossen, dass – wie dies in der Weimarer Verfassung möglich war – die Verfassung unter ,,scheinbarer“
Wahrung demokratischer Spielregeln abgeschafft werden kann. Ein ,,Ermächtigungsgesetz“, mit dem die Legislative die Demokratie in Deutschland auf demokratischem Weg beseitigen könnte, kann es auf der Grundlage unserer Verfassung nicht geben.

Der Gesetzesbegriff

Unter einem Gesetz versteht man eine von einem Organ des Gemeinwesens gesetzte Regel, nach der sich das Zusammenleben der Menschen in der Gemeinschaft zu richten hat. Ein Gesetz muss eine abstrakt-generelle Regel enthalten. Abstrakt ist die Regel hinsichtlich des zu regelnden Sachverhaltes, und sie ist immer dann anzuwenden, wenn der im Gesetz benannte Sachverhalt vorliegt. Das Merkmal ,,generell“ drückt aus, dass das Gesetz eine unbestimmte Zahl von Personen ansprechen muss. Ein Verzicht auf diese Generalität würde das Ausmaß staatlichen Einwirkens auf den Einzelfall (den einzelnen Bürger) der Beliebigkeit des Staates überlassen. Das Postulat der Gleichheit vor dem Gesetz wäre verletzt. Generelle Normen verhindern so die Ungleichbehandlung verschiedener Menschen zum gleichen Zeitpunkt bei gleichem
Sachverhalt bzw. eines Menschen zu unterschiedlichen Zeitpunkten. Ein Gesetz muss von einem Staatsorgan erlassen sein, das dazu legitimiert ist. Primär besitzt das Parlament diese Legitimation.

Ein weiteres wesentliches Merkmal eines Gesetzes ist, dass alle, auf die sich das Gesetz bezieht, davon auch in geeigneter Form unterrichtet werden müssen. Im Saarland erfolgt dies durch die Veröffentlichung der Gesetzestexte im Amtsblatt des Saarlandes, das jedem Bürger zugänglich ist.

Verteilung der Kompetenzen zwischen Bund und Land

Die Gesetzgebungskompetenz des saarländischen Landtages wird noch auf eine weitere Art eingeschränkt. Das saarländische Parlament kann nur Landesgesetze beschließen, also solche Gesetze, die für den Staat ,,Saarland“ gelten.

Zwischen Bund und Land bestehen feste Regeln bezüglich dieser Kompetenzverteilung.


Im Grundgesetz werden zwei Formen der Zuständigkeit unterschieden:

  • die ausschließliche Gesetzgebung und
  • die konkurrierende Gesetzgebung

Die entsprechenden Artikel des Grundgesetzes lauten:

Artikel 70 (Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen zwischen Bund und Ländern)


(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung,  soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.
(2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemisst sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung.

Artikel 71 (Ausschließliche Gesetzgebung des Bundes, Begriff)
Im Bereiche der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung nur, wenn und soweit sie  hierzu in einem Bundesgesetz ausdrücklich ermächtigt werden.

Artikel 72
(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.
(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.
(3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:
1. das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine);
2. den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes);
3. die Bodenverteilung;
4. die Raumordnung;
5. den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen);
6. die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.
Bundesgesetze auf diesen Gebieten treten frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Auf den Gebieten des Satzes 1 geht im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz vor.
(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.

Artikel 73
(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über:
1. die auswärtigen Angelegenheiten sowie die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung;
2. die Staatsangehörigkeit im Bunde;
3. die Freizügigkeit, das Passwesen, das Melde- und Ausweiswesen, die Ein- und Auswanderung und die Auslieferung;
4. das Währungs-, Geld- und Münzwesen, Maße und Gewichte sowie die Zeitbestimmung;
5. die Einheit des Zoll- und Handelsgebietes, die Handels- und Schiffahrtsverträge, die Freizügigkeit des Warenverkehrs und den Waren- und Zahlungsverkehr mit dem Auslande einschließlich des Zoll- und Grenzschutzes;
5a. den Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung ins Ausland;
6. den Luftverkehr;
6a. den Verkehr von Eisenbahnen, die ganz oder mehrheitlich im Eigentum des Bundes stehen (Eisenbahnen des Bundes), den Bau, die Unterhaltung und das Betreiben von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes sowie die Erhebung von Entgelten für die Benutzung dieser Schienenwege;
7. das Postwesen und die Telekommunikation;
8. die Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechtes stehenden Personen;
9. den gewerblichen Rechtsschutz, das Urheberrecht und das Verlagsrecht;
9a. die Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalpolizeiamt in Fällen, in denen eine länderübergreifende Gefahr vorliegt, die Zuständigkeit einer Landespolizeibehörde nicht erkennbar ist oder die oberste Landesbehörde um eine Übernahme ersucht;
10. die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder
a) in der Kriminalpolizei,
b) zum Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes (Verfassungsschutz) und
c) zum Schutze gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
sowie die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes und die internationale Verbrechensbekämpfung;
11. die Statistik für Bundeszwecke;
12. das Waffen- und das Sprengstoffrecht;
13. die Versorgung der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen und die Fürsorge für die ehemaligen Kriegsgefangenen;
14. die Erzeugung und Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken, die Errichtung und den Betrieb von Anlagen, die diesen Zwecken dienen, den Schutz gegen Gefahren, die bei Freiwerden von Kernenergie oder durch ionisierende Strahlen entstehen, und die Beseitigung radioaktiver Stoffe.
(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 9a bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

Artikel 74
(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:
1. das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2. das Personenstandswesen;
3. das Vereinsrecht;
4. das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5. [aufgehoben]
6. die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7. die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8. [aufgehoben]
9. die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10. die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11. das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12. das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13. die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14. das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15. die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16. die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17. die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18. den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19. Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a. die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20. das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21. die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22. den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23. die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24. die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25. die Staatshaftung;
26. die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27. die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28. das Jagdwesen;
29. den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30. die Bodenverteilung;
31. die Raumordnung;
32. den Wasserhaushalt;
33. die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.
(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

Artikel 74a
[aufgehoben]

Artikel 75
[aufgehoben]

Das Grundgesetz in seiner im Jahr 1949 verabschiedeten Form legte besonderen Wert auf die Stärkung des föderalen Gedankens.  Tatsächlich waren für den Bund im Vergleich zu heute nur sehr wenige Kompetenzen vorgesehen, zum Beispiel die Bereiche Post- und  Fernmeldewesen, Luftverkehr, Eisenbahnverkehr und das Recht, Münzen und Geldscheine zu prägen bzw. zu drucken.

Den Kern der Kompetenzenzuweisung bildete die konkurrierende Gesetzgebung, allerdings mit der entscheidenden Einschränkung, dass die Länder nur so lange die Befugnis zur Gesetzgebung haben, so lange der Bund von seinem Recht keinen Gebrauch macht (Artikel 72 GG).

Damit hat der Bund jederzeit das Recht und die Möglichkeit, die Gesetzgebung in den Bereichen der konkurrierenden Gesetzgebung an sich zu ziehen. Auch gegenüber bereits bestehenden Landesgesetzen haben Bundesgesetze den Vorrang. „Bundesrecht bricht  Landesrecht“ (Artikel 31 GG).

Von dieser Möglichkeit hat der Bund im Verlauf der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland auch reichlich Gebrauch gemacht. Da dies zunehmend als eine Fehlentwicklung des föderativen Systems begriffen wurde, kam es nach den Beratungen der sog. "Föderalismuskommission" zu einer umfassenden Änderung der Systematik der Gesetzgebungskompetenzen. Mit dem Ziel der Stärkung der Länderkompetenzen ist seit dem 1.9.2006 die Möglichkeit der Rahmengesetzgebung abgeschafft worden. Gleichzeitig wurden die einzelnen Kompetenzzuweisungen bei der ausschließlichen und der konkurrierenden Gesetzgebung neu geordnet. Zudem wurde den Ländern die Möglichkeit eingeräumt, in den in Art. 72 Abs. 3 GG genannten Rechtsbereichen von entsprechenden Bundesgesetzen abzuweichen.

 

 






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