Einmal alle fünf Jahre entscheiden die Bürger des Saarlandes über die Abgeordneten, die sie für eine Wahlperiode im Landtag repräsentieren und die während dieses Zeitraumes die politischen Entscheidungen stellvertretend für sie treffen. Demokratie bedeutet Herrschaft auf Zeit. Demokratische Verhältnisse bestehen nur dann, wenn der Bürger das Recht hat, in einem überschaubaren Zeitraum darüber zu entscheiden, ob er mit der von ihm gewählten Volksvertretung (sowie der von dieser gewählten Regierung) einverstanden ist und einen Wechsel herbeiführen kann, wenn er unzufrieden ist.
Wahlberechtigt sind alle Frauen und Männer, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, die seit mindestens drei Monaten im Saarland ihren Wohnsitz haben und nicht vom Wahlrecht dadurch ausgeschlossen sind, dass sie z.B. entmündigt wurden oder durch eine Verurteilung ihr Wahlrecht verloren haben (aktives Wahlrecht). Alle Saarländer, die diese Voraussetzungen erfüllen, gleich welcher Konfession, welcher Bildung oder welchen Geschlechts, haben dieses Recht (allgemeines Wahlrecht). Jeder von ihnen hat das gleiche Recht, eine Stimme abzugeben. Die Stimme jedes Wählers hat das gleiche Gewicht. Die Bürger
wählen ihre Abgeordneten unmittelbar, also ohne Zwischenschaltung von Delegierten oder Wahlmännern. Sie wählen frei, d.h., sie dürfen von Niemandem in ihrer Wahl beeinflusst werden. Damit diese Freiheit gewährleistet wird, müssen die Wahlen geheim durchgeführt werden, d.h., es müssen Voraussetzungen geschaffen werden, dass der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Umschlag gelegt werden kann.
Auch die Kandidaten, die ins Parlament wollen, müssen gewisse Mindestanforderungen erfüllen. Der Kandidat muss 18 Jahre alt und selbst wahlberechtigt sein. Der Landtag besteht aus 51 Abgeordneten. 41 Abgeordnete werden nach Kreisvorschlägen und zehn nach Landesvorschlägen gewählt. Das Saarland ist in drei Wahlkreise eingeteilt:
Wahlkreis Saarbrücken Stadtverband Saarbrücken Wahlkreis Saarlouis Landkreise Saarlouis und Merzig-Wadern Wahlkreis Neunkirchen Landkreise Neunkirchen, Saarpfalz-Kreis und St. Wendel.
Die Kandidaten in den Wahlkreisen sind in geheimer Wahl von den Parteimitgliedern bzw. ihren Delegierten zu bestimmen. Auch die Landeslisten der Parteien werden in geheimer Abstimmung von den Delegierten der Parteimitglieder aufgestellt. Unser Wahlsystem ist ein Verhältniswahlrecht, bei dem die Abgeordnetensitze im Verhältnis der Stimmen, die die einzelnen Wahlvorschläge erhalten, verteilt werden. Die einundfünfzig Landtagssitze werden auf die zu berücksichtigenden Wahlvorschläge unter Zugrundelegung der für sie abgegebenen Stimmen nach dem Höchstzahlverfahren d’Hondt verteilt. Zu diesem Zweck werden die für die einzelnen Wahlvorschläge ermittelten
Gesamtstimmenzahlen so lange nacheinander durch eins, zwei, drei usw. geteilt, bis so viel Höchstzahlen ermittelt sind, wie Sitze zu verteilen sind. Über die Zuteilung des letzten Sitzes entscheidet bei gleicher Höchstzahl das vom Landeswahlleiter zu ziehende Los.
Bei der Verteilung der Sitze werden nur Parteien berücksichtigt, die im Wahlgebiet für ihre Wahlvorschläge mindestens fünf vom Hundert der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben (sog. 5%-Klausel; Landtagswahlgesetz vom 19. Oktober 1988, Amtsbl. S.1313).
Ein Beispiel für das Verfahren nach d’Hondt:
Die drei Parteien A, B und C stellen sich zur Wahl. Insgesamt können zehn Abgeordnete in das Parlament einziehen. Am Tag der Wahl werden genau 10 000 Stimmen mit dem folgenden Ergebnis abgegeben.
Partei A erhält 4 160 Stimmen
Partei B erhält 3 380 Stimmen
Partei C erhält 2 460 Stimmen
Im ersten Berechnungsschritt wird nun so lange durch 1, 2, 3 usw. dividiert, bis alle zehn Sitze vergeben sind.
| Divisor |
Partei A |
Partei B |
Partei C |
| 1 |
4160 |
3380 |
2460 |
| 2 |
2080 |
1690 |
1230 |
| 3 |
1386 |
1126 |
820 |
| 4 |
1040 |
845 |
615 |
| 4160 |
A |
Sitz 1 |
| 3380 |
B |
Sitz 2 |
| 2460 |
C |
Sitz 3 |
| 2080 |
A |
Sitz 4 |
| 1690 |
B |
Sitz 5 |
| 1386 |
A |
Sitz 6 |
| 1230 |
C |
Sitz 7 |
| 1126 |
B |
Sitz 8 |
| 1040 |
A |
Sitz 9 |
| 845 |
B |
Sitz 10 |
Die Rangfolge
In einem zweiten Schritt werden nun die Zahlen der Größe nach untereinander notiert. Die größte Zahl (4 160) steht an der Spitze und somit erhält die Partei, die diese Zahl erreicht hat (Partei A), den ersten Sitz im Parlament. Die Partei mit der zweitgrößten Zahl (Partei B mit 3 380) erhält den zweiten Sitz. Das Verfahren wird so lange fortgeführt, bis alle zehn Sitze vergeben sind.
Damit verteilen sich die Sitze im Parlament wie folgt:
Partei A: = 4 Sitze
Partei B: = 4 Sitze
Partei