StartseiteSitemapSuchedeutsch
Der Landtag des SaarlandesAktuellesThemenLandtag entdeckenAufbau und OrganisationKontakt
Startseite Landtag entdecken Gesetze zum Landtag

Archivordnung für das Archiv des Landtages des Saarlandes

19.03.2007

 

Archivordnung für das Archiv des Landtages des Saarlandes gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 SArchG vom 23.9.1992, Amtsblatt S. 1094 i.V.m. § 31 LTG

 


§ 1 Aufgaben und Zuständigkeiten des Archivs

(1) Der Landtag des Saarlandes unterhält ein eigenes Archiv.

(2) Das Landtagsarchiv ist gemäß § 14 SArchG zuständig für die Archivierung, Sicherung  und Nutzbarmachung aller im Bereich des Landtages erwachsenen Unterlagen.  Es gehört organisatorisch zur Abteilung Informationsdienste.

(3) Die Landtagsausschüsse und die Landtagsverwaltung sind verpflichtet, dem Archiv ihre Unterlagen zur Übernahme anzubieten, sobald sie für die Ausschussberatungen sowie zur Erfüllung der laufenden Dienstgeschäfte nicht mehr benötigt werden.

(4) Das Landtagsarchiv hat die Aufgabe, die Unterlagen zu überprüfen und solche von bleibendem Wert zu verwahren, zu erhalten, zu erschließen und allgemein nutzbar zu machen. Das Archiv sammelt darüber hinaus ergänzende Dokumentationsunterlagen, die für die Geschichte und Gegenwart des Landtages und des Saarlandes von  Bedeutung sind.

(5) Das Archiv kann aufgrund von Vereinbarungen oder letztwilligen Verfügungen privates Archivgut archivieren, soweit daran ein öffentliches Interesse besteht.

(6) Unterlagen, die der Landtag zur Erfüllung seiner Aufgaben nicht mehr benötigt, bietet das Landtagsarchiv dem Landesarchiv zur Übernahme an.

§ 2  Benutzung des Archivgutes

(1) Die Benutzung des Archivgutes richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 7Abs. 4, 10 und 11 des  SArchG sowie nach den nachfolgenden Bestimmungen.

(2) Archivgut, das der Verfügungsgewalt des Landtages unterliegt, steht einer Benutzung offen, soweit diese Archivordnung keine Beschränkung vorsieht.

(3) Die Benutzung vollzieht sich im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Nutzungsverhältnisses.Urheber- und Persönlichkeitsrechte, Regelungen des Datenschutzes und die Geheimschutzordnung des Landtages sind zu berücksichtigen.

(4) Das Archivgut kann außer von der aktenführenden Stelle grundsätzlich nur in den Räumen des Landtagsarchivs eingesehen werden. Benutzer/innen haften für die von ihnen verursachten Verluste oder Beschädigungen des überlassenen Archivgutes.


§ 3 Benutzung von Ausschussniederschriften

 Für die Benutzung der Niederschriften der Ausschüsse gelten folgende Sonderregelungen:

     1.     Niederschriften nicht öffentlicher Ausschusssitzungen dürfen – soweit sie die Beratung von Gesetzentwürfen betreffen –
 erst nach Verkündung des betreffenden Gesetzes, im Übrigen nach Beendigung der Wahlperiode, eingesehen werden.

     2. Der Ausschuss muss Niederschriften, die auch nach Verkündung des Gesetzes bzw. nach Beendigung der Wahlperiode nicht ohne
weiteres der Öffentlichkeit zugänglich sein sollen, mit dem Vermerk "Nur zur dienstlichen Verwendung" versehen. Dieser Vermerk verliert
spätestens nach Ablauf von zwei Wahlperioden seine Gültigkeit, es sei denn, dass der Ausschuss beschlossen hat, die Niederschriften zu einem
früheren Zeitpunkt zugänglich zu machen.

     3. Wenn eine nicht öffentliche Ausschusssitzung auf Tonträger aufgenommen wird, dürfen eine wörtliche Übertragung, ihre Vervielfältigung und Verteilung an Mitglieder des Ausschusses nur erfolgen, wenn dies vorher beschlossen wurde.

    4. Die Festlegungen für Ausschussniederschriften gelten entsprechend für die Niederschriften der Enquetekommissionen.

    5. Für die Behandlung der Niederschriften von Untersuchungsausschüssen gilt § 46 LTG.

    6. Für Ausschussdrucksachen und vergleichbare Unterlagen gelten diese Richtlinien entsprechend. Eingaben mit persönlichem Inhalt sind von der Einsichtnahme ausgeschlossen.

§ 4 Benutzerkreis

(1) Zur Nutzung des Archivgutes sind berechtigt:

      a) Die Mitglieder des Landtages und der Landesregierung
      b) Bedienstete der Landtagsverwaltung und der Fraktionen
      c) Bedienstete der Landesregierung und des Rechnungshofs.

(2) Archivgut kann außerdem zu amtlichen, wissenschaftlichen oder publizistischen Zwecken sowie zur Wahrnehmung berechtigter persönlicher Belange benutzt werden.


§ 5 Benutzungsgenehmigung

(1) Benutzer/innen nach § 4 Abs. 1 a) bis c) sowie die aktenführenden Stellen haben unter Berücksichtigung des § 2 uneingeschränkt Zugang zum Archivgut. Soweit Archivgut Geheimhaltungsvorschriften unterliegt, sind die Voraussetzungen zum Umgang mit Verschlusssachen vor der Benutzung nachzuweisen.

(2) Für alle sonstigen Benutzer/innen ist die Nutzungsgenehmigung schriftlich beim Landtagsarchiv zu beantragen. Der Benutzungszweck und der Gegenstand der Nachforschungen sind anzugeben.

(3) Die Benutzungsgenehmigung kann eingeschränkt oder versagt werden, wenn 
      
a) durch die Benutzung oder das Bekanntwerden des Inhalts des Archivgutes das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährdet wäre;
b) Archivgut besonderen gesetzlichen Geheimhaltungsvorschriften unterliegt;
c) schutzwürdige Belange Dritter entgegenstehen;
d) die Erhaltung des Archivgutes gefährdet würde.

(4) Benutzer/innen, die gegen die Archivordnung verstoßen, können von der Benutzung ausgeschlossen werden.

§ 6 Benutzungsarten

Neben der persönlichen Einsichtnahme im Archiv können mündliche, fernmündliche oder schriftliche Auskünfte und Beratung durch das Archivpersonal gegeben, Reproduktionen von Archivgut gefertigt und das Archivgut ausgeliehen werden. Ein Anspruch auf Ausleihe besteht nicht. Das Archivgut darf nur gegen Unterschriftsleistung ausgeliehen werden.

§ 7 Belegexemplare

Die Benutzer/innen haben dem Archiv kostenlos ein Belegexemplar von Veröffent-lichungen, die unter Verwendung des Archivgutes entstanden sind, zu überlassen.

§ 8 Behandlung des Archivgutes

Die Benutzer/innen sind zum sorgfältigen Umgang mit dem Archivgut verpflichtet. Das Anbringen von Vermerken oder Unterstreichungen in den Texten ist nicht zulässig. Die innere und äußere Ordnung des Archivgutes darf nicht verändert werden.


§ 9 Gebühren und Auslagen

Es werden keine Benutzungsgebühren erhoben. Fotokopien sind kostenlos; Reproduktionen kostenpflichtig.


Saarbrücken, den 1. September 2006

 

Landtag des Saarlandes
       Der Präsident

 

 

         Hans Ley

 

 

 






Druckversion der Seite

Seite per Email versenden

Das Glossar liefert Ihnen Erläuterungen zu Fachbegriffen: Einfach das fragliche Wort markieren und auf GLOSSAR klicken.

IMPRESSUM | DATENSCHUTZ | SITEMAP zum Seitenanfang