Allgemeine Anordnung über die Ordnung und Sicherheit
in den Gebäuden des Landtages des Saarlandes
vom 1. Oktober 2005
§ 1
Hausrecht und Ordnungsgewalt
1. Der Präsident des Landtages übt gemäss Artikel 71 Abs. 2 der Landesverfassung i.V.m. § 34 des Gesetzes über den Landtag des Saarlandes in den Liegenschaften des Landtages das Hausrecht und die allgemeine Ordnungsgewalt aus. Liegen-schaften im Sinne dieser Anordnung sind das Landtagsgebäude, das Fraktionsge-bäude einschließlich der Räume im Erdgeschoss Talstraße 11, die Tiefgarage sowie der Landtagsgarten.
2. Durchsuchungen und Beschlagnahmen in den Räumlichkeiten des Landtages durch Organe der Staatsanwaltschaft und der Polizei sind nur mit Genehmigung des Präsidenten des Landtages zulässig.
3. Über den Einsatz von Polizeibeamten in den Landtagsgebäuden entscheidet der Präsident des Landtages. Beamte der Polizei sind von sich aus nicht berechtigt, ohne förmliches Amtshilfeersuchen des Präsidenten polizeilich tätig zu werden.
4. Während einer Plenarsitzung werden die parlamentarische Ordnungsgewalt im Plenum von den amtierenden Sitzungspräsidenten ausgeübt, während der Ausschussberatungen von den jeweiligen Ausschussvorsitzenden.
§ 2
Zutritt
Das Betreten des Landtagsgebäudes ist für Besucher nur durch den Haupteingang gestattet.
§ 3
Zutrittsberechtigung
1. Zutritt zu den Gebäuden nach § 1 haben
a) die Mitglieder des Landtages,
b) die Mitglieder des Deutschen Bundestages und des Europaparlaments
c) die Mitglieder der Landesregierung und ihre Beauftragten,
d) die Mitglieder des Rechnungshofes,
e) die Bediensteten der Landtagsverwaltung, der Landtagsfraktionen sowie der Dienststelle des Landesbeauftragten für Datenschutz.
2. Zutritt aus berechtigtem Anlass ist gestattet den Inhabern
a) eines Dienstausweises von Landes- oder Bundesbehörden,
b) eines Diplomatenpasses,
c) eines Presseausweises.
3. Andere Besucher sind zutrittsberechtigt aufgrund
a) einer Einlasskarte,
b) einer Einladung.
§ 4
Ausweiszwang
1. Besucher des Landtagsgebäudes, die dem Wach-, Empfangs- und Ordnungsdienst nicht bekannt sind, haben sich an der Pforte auszuweisen und den Zweck ihres Besuches anzugeben.
2. Besucher, die Abgeordnete, Bedienstete der Landtagsverwaltung bzw. der Landtagsfraktionen oder andere im Hause anwesende Personen sprechen wollen, haben sich vorher durch den Wach-, Empfangs- und Ordnungsdienst anmelden zu lassen. Falls die gewünschte Stelle die Besucher nicht sofort annimmt, warten die Besucher im Foyer. Ist die gewünschte Stelle nicht erreichbar, so haben die Besucher das Landtagsgebäude wieder zu verlassen. Besucher, die sich im Landtagsgebäude nicht auskennen, sind an die gewünschte Stelle zu führen.
§ 5
Rauchverbot
In den allgemein zugänglichen Gebäudeteilen des Landtages gilt ein absolutes Rauchverbot. Dies gilt insbesondere für den Plenarsaal, sämtliche Sitzungssäle, den gesamten Restaurations- und Kantinenbereich einschließlich großes Restaurant, die Toilettenanlagen und alle Aufgänge und Flure sowie den Verbindungstunnel.
§ 6
Besuchergruppen
Besuchergruppen erhalten Zutritt nur in Begleitung eines Mitgliedes des Landtages des Saarlandes oder eines Mitarbeiters des Besucherdienstes. Die Verantwortlichen von Besuchergruppen haben sich im Beisein eines Bediensteten des Wach-, Empfangs- und Ordnungsdienstes am Eingang des Landtagsgebäudes zu vergewissern, dass mit der Gruppe nicht andere Besucher das Landtagsgebäude betreten.
§ 7
Besichtigungen
Besichtigungen des Landtagsgebäudes sind nur in Begleitung von Abgeordneten oder von Bediensteten der Landtagsverwaltung bzw. der Landtagsfraktionen gestattet.
§ 8
Garderobenzwang
Besucher des Landtagsgebäudes haben Mäntel, Taschen, Gepäckstücke, Film- und Fotoapparate sowie Tonbandgeräte und dergleichen an der Garderobe in der Eingangshalle abzulegen. Die Mitnahme von Taschen u. ä. kann gestattet werden, wenn sich Bedienstete des Wach-, Empfangs- und Ordnungsdienstes zuvor von deren Inhalt vergewissert haben.
§ 9
Plenarsaal
1. Der Plenarsaal des Landtages ist der Versammlungsort des Parlaments. Er ist grundsätzlich den Plenarsitzungen vorbehalten. Ausnahmen hiervon bedürfen der Genehmigung des Präsidenten.
2. Zutritt zum Plenarsaal haben
a) die Mitglieder des Landtages,
b) die Mitglieder der Landesregierung,
b) die zum Sitzungsdienst eingeteilten Bediensteten der Landtagsverwaltung,
d) die Mitarbeiter der Rundfunk- und Fernsehanstalten sowie Fotografen
mit Genehmigung des Landtagspräsidenten.
3. Das Betreten der Besuchertribüne ist nur den Beauftragten der Landesregierung, den Mitgliedern des Rechnungshofes, den Bediensteten der Landtagsfraktionen und Besuchern und Besuchergruppen, die im Besitz einer Einlasskarte sind, gestattet.
4. Das Betreten der Pressetribüne ist nur diesem berechtigten Personenkreis gestattet.
5. An Tagen, an denen keine Plenarsitzungen stattfinden, kann der Plenarsaal unter Führung des Besucherdienstes besichtigt werden.
§ 10
Verhalten in den Gebäuden
1. In den Gebäuden des Landtages haben die Besucher Ruhe und Ordnung zu wahren. Flugblätter, Spruchbänder und sonstiges Informationsmaterial mit politischem Inhalt dürfen nicht gezeigt oder verteilt werden.
2. Auf der Besuchertribüne sind Bekundungen des Beifalls, des Missfallens und sonstige laute Äußerungen sowie ungebührliches Verhalten und Störungen jeder Art untersagt.
3. Geräte zur Aufzeichnung, Übermittlung, Übertragung oder Weitergabe von Bild und Ton dürfen Besucher nur mit Genehmigung des Präsidenten benutzen. Die Zutrittsberechtigung von Vertretern der Medien schließt die Genehmigung zur Aufzeichnung von Bild und Ton ein.
§ 11
Maßnahmen des Ordnungspersonals
1. Für die Überwachung und Durchsetzung dieser Anordnung ist das Ordnungsper-sonal des Landtages zuständig. Dies betrifft auch die Einhaltung der Halteverbotszone vor dem Landtagsgebäude.
2. Das Ordnungspersonal ist berechtigt, im Einzelfall gegenüber Besuchern erforderlichenfalls diejenigen Maßnahmen zu treffen, die zur Ordnung und Sicherheit im Landtagsgebäude unerlässlich sind. Insbesondere ist es befugt, die Personalien von Störern festzustellen und Störer gegebenenfalls aus dem Landtagsgebäude zu verweisen.
§ 12
Ordnungspersonal
1. Zum Ordnungspersonal gehören
a) die Bediensteten des Wach-, Empfangs- und Ordnungsdienstes,
b) die Hausmeister,
c) an Plenarsitzungstagen die Saaldiener.
2. Im Bedarfsfall sind weitere Bedienstete der Landtagsverwaltung berechtigt, die Aufgaben des Ordnungspersonals wahrzunehmen.
§ 13
Öffentliche Sitzungen der Ausschüsse
Bei öffentlichen Sitzungen der Ausschüsse gelten die Bestimmungen der §§ 9 – 11 entsprechend.
§ 14
Zusätzliche Anordnungen, Ausnahmen
Der Landtagspräsident kann zusätzliche oder ergänzende Anordnungen erlassen. Für besondere Veranstaltungen kann der Landtagspräsident Ausnahmeregelungen für den Besucherverkehr erlassen.
§ 15
Gleichstellungsbestimmung
Statusbezeichnungen dieser Anordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
(Hans Ley)
Präsident des Landtages des Saarlandes