Landtag des Saarlandes Schließen Sie dieses Fenster, um zum Angebot
des Landtag des Saarlandes zurück zu kehren.


http://www.landtag-saarland.de

Geschäftsordnung des Landtages

'.$parentCategory.''; if (preg_match('°' . $xmlstring . '°i',$readcontent,$matches) ) $ebene1 = $matches[1]; fclose ($fn); ?> = $base ) { $n /= (float) $base; $usesuf++; } $places = 2 - floor( log10( $n ) ); $places = max( $places, 0 ); $retval = " (".number_format( $n, $places, ",", "" ) . $suffixes[$usesuf] .")"; return $retval; } ?> Landtag des Saarlandes | Geschäftsordnung des Landtages $length) { $text = strip_tags($text); $text=substr($text,0,$length); $lastspacepos=strrpos($text,' '); return substr($text,0,$lastspacepos)." ..."; } else { return $text; } } ?> 0 ) { echo "\n";} else { echo "\n";} ?>

StartseiteSitemapSitemapSucheSuchedeutsch
Der Landtag des SaarlandesAktuellesAktuellesThemenThemenLandtag entdeckenLandtag entdeckenAufbau und OrganisationAufbau und OrganisationKontaktKontakt
Startseite Landtag entdecken Gesetze zum Landtag

Geschäftsordnung des Landtages


Geschäftsordnung des Saarländischen Landtages

Vom 20. Juni 1973 (Amtsbl. S. 529) geändert am 21. März 1990, geändert am 17. April 1991, geändert am 14. Dezember 1994, geändert am 23. Juni 1999, geändert am 24. November 1999 (Amtsbl. S. 1618), geändert am 06. Oktober 2004 (Amtsbl. S. 2188), geändert am 18. November 2009 (Amtsbl. S. 1822)
Inhaltsübersicht
I. Abschnitt: Abgeordnete
1. Titel: Allgemeines

§ 1 Anwesenheitsliste
§ 2 Beurlaubung
§ 3 Drucksachen, Ausweise, Büchereibenutzung
§ 3 a Verhaltensregeln für Abgeordnete

2. Titel: Akteneinsicht, Aktenabgabe, Geheimschutz

§ 4 Akten
§ 5 Geheimsachen
§ 6 Vertrauliche Dokumente
§ 7 Sinngemäße Geltung
§ 8 Kennzeichnung und Verwaltung der Verschlußsachen
§ 9 Ermächtigung zu Ausführungsbestimmungen

II. Abschnitt: Fraktionen

§ 10 Bildung und Reihenfolge der Fraktionen

III. Abschnitt:Präsident, Vizepräsident, Schriftführer

§ 11 Wahl

IV. Abschnitt: Ausschüsse
1. Titel: Allgemeines

§ 12 Ständige Ausschüsse
§ 13 Zusammensetzung der Ausschüsse
§ 14 Aufgaben der Ausschüsse
§ 15 Einberufung der Ausschüsse
§ 16 Leitung der Ausschußsitzungen
§ 17 Beschlußfähigkeit der Ausschüsse
§ 18 Durchführung der Ausschusssitzungen
§ 19 Berichterstattung
§ 20 Niederschrift über die Ausschußsitzungen
§ 21 Ausschußsitzungen außerhalb der Arbeitswochen

2. Titel: Ausschuß für Eingaben

§ 22 Zulässigkeit, Prüfung und Behandlung von Petitionen
§ 23 Verfahren vor dem Ausschuß für Eingaben
§ 24 Überweisung als Material
§ 25 Jahresbericht

3. Titel: Sinngemäße Anwendung

§ 26 Sinngemäße Anwendung der Geschäftsordnungsvorschriften

V. Abschnitt: Sitzungen des Landtages

§ 27 Leitung der Sitzung
§ 28 Zeit und Tagesordnung
§ 29 Verteilung und Änderung der Tagesordnung

VI. Abschnitt: Vorlagen und Anträge

§ 30 Formvorschrift
§ 31 Verteilung der Vorlagen
§ 32 Begriff und Grundsätze

VII. Abschnitt: Lesungen

§ 33 Fristen
§ 34 Erste Lesung
§ 35 Weitere Grundsätze
§ 36 Abweichungen vom Grundsatz dreier Lesungen
§ 37 Abänderungsanträge

VIII. Abschnitt: Redeordnung

§ 38 Worterteilung und Wortmeldung
§ 39 Reihenfolge der Redner
§ 40 Worterteilung zur Geschäftsordnung
§ 41 Persönliche Bemerkungen
§ 42 Abgabe von Erklärungen
§ 43 Reden
§ 44 Redezeit
§ 45 Aussprache
§ 46 Beenden der Aussprache

IX. Abschnitt: Wahlen und Abstimmungen

§ 47 Feststellung der Beschlußfähigkeit
§ 48 Fragestellung bei Abstimmungen
§ 49 Unterbrechung der Abstimmung
§ 50 Abstimmung über Abänderungsanträge
§ 51 Verfahren bei namentlicher Abstimmung
§ 52 Erklärung zur Abstimmung
§ 53 Schriftliche Wahl

X. Abschnitt: Sitzungsbericht

§ 54 Inhalt des Sitzungsberichtes
§ 55 Durchsichtsrecht des Redners

XI. Abschnitt: Anfragen und Aktuelle Aussprache

§ 56 Fragestunde
§ 57 Aktuelle Aussprache
§ 58 Anfragen
§ 59 Große Anfragen
§ 60 Dringlichkeitsanfrage

XII. Abschnitt: Diskontinuität

§ 61 Diskontinuität

XIII. Abschnitt: Schlussbestimmung

§ 62 Schlußbestimmung

Anlagen
Anlage 1: Verhaltensregeln für Abgeordnete
Anlage 2: Fragebogen zu den Verhaltensregeln für Abgeordnete
Anlage 3: Vereinbarung über die Unterrichtung des Landtages durch die Landesregierung vom 10. November 1987

1. Abschnitt: Abgeordnete
1. Titel: Allgemeines
 §1 Anwesenheitsliste
(1) Für jede Sitzung des Landtages wird eine Anwesenheitsliste geführt, in die die Abgeordneten sich einzutragen haben. Versäumt ein Abgeordneter das Eintragen in die Anwesenheitsliste, so kann er sich mit Genehmigung des Präsidenten nachträglich eintragen.
(2) Vorzeitiges Verlassen der Sitzung des Landtages ist dem Präsidenten mitzuteilen.
(3) Ist ein Abgeordneter verhindert, so hat er dies dem Präsidenten spätestens bis zum Beginn der Sitzung mitzuteilen.
§2 Beurlaubung
Urlaub bis zu einem Monat erteilt der Präsident, für längere Zeit das Präsidium. Urlaub auf unbestimmte Zeit wird nicht erteilt.
§3 Drucksachen, Ausweise, Büchereibenutzung
(1) Die Abgeordneten erhalten von der Landtagsverwaltung das Landtagshandbuch, die Landtagsdrucksachen und den Abgeordnetenausweis.
(2) Die Abgeordneten sind berechtigt, die Bücherei des Landtages nach der vom Präsidenten festgelegten Ordnung zu benutzen.
§3a Verhaltensregeln
Die Abgeordneten unterliegen den Verhaltensregeln für Abgeordnete gemäß Anlage 1. Anlage 1 gilt als Bestandteil dieser Geschäftsordnung.
§4 Akten
(1) Die Abgeordneten sind berechtigt, alle Akten einzusehen, die sich in der Verwahrung des Landtages oder eines seiner Ausschüsse befinden. Die Arbeiten des Landtages oder seiner Ausschüsse, ihrer Vorsitzenden oder Berichterstatter dürfen dadurch nicht behindert werden.
(2) Akten über Abgeordnete können nur mit Genehmigung des betreffenden Abgeordneten, die Kassenunterlagen des Landtages nur mit Genehmigung des Präsidenten eingesehen werden.
(3) Anderen Personen ist die Einsichtnahme in die allgemeinen Akten nur mit Zustimmung des Präsidenten gestattet.
(4) Zum Gebrauch außerhalb des Landtagsgebäudes werden Akten nur an die Vorsitzenden oder Berichterstatter der Ausschüsse für ihre Arbeiten gegeben. Ausnahmen kann der Präsident zulassen.
(5) Die Beschlußakten des Landtages können nur an Ort und Stelle eingesehen werden. Eine Abgabe dieser Akten zum Gebrauch innerhalb oder außerhalb des Landtagsgebäudes ist nicht zulässig.
§5 Geheimsachen
(1) Dokumente, die nach Auffassung der herausgebenden Stelle im Hinblick auf das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder der Geheimhaltung bedürfen, werden in folgender Weise gekennzeichnet:
Landtag des Saarlandes Geheimsache
(unter Hinweis auf §§ 99 ff. des Strafgesetzbuches)
(2) Geheime Dokumente sind nur für die im Anschreiben angegebenen Empfänger bestimmt. Sie dürfen anderen Personen mit Ausnahme des Präsidenten nicht zugänglich gemacht werden. Werden Geheimdokumente Ausschüssen zugeleitet, dürfen sie nur in der Sitzung und längstens für deren Dauer ausgegeben werden.
(3) Ausnahmen von Absatz 2 kann der Präsident zulassen. Er kann diese Befugnisse an Ausschußvorsitzende für den Bereich ihres Ausschusses übertragen. Bei Bewilligung von Ausnahmen sind die Grundsätze der Verschlußsachenanweisung zu beachten, insbesondere darf niemand über den Inhalt geheimer Dokumente umfassender oder früher unterrichtet werden, als dies aus Gründen der parlamentarischen Arbeit unerläßlich ist.
(4) Geheime Dokumente dürfen nur in den dafür bestimmten Räumen eingesehen oder bearbeitet werden.
(5) Bei geheimen Beratungen dürfen nur die Beschlüsse protokolliert werden. Der Ausschuß kann beschließen, daß die Beratungen dem wesentlichen Inhalt nach festgehalten werden.
(6) Über geheime Beratungen dürfen Aufzeichnungen nicht angefertigt werden. Der Vorsitzende kann Ausnahmen für die Sitzung zulassen und hat dabei die Auflage zu machen, daß diese Aufzeichnungen am Ende der Sitzung vernichtet oder zur Aufbewahrung abgegeben werden.
(7) Für andere Gremien des Landtages gelten Absatz 2 Satz 3 und Absätze 3 und 5 entsprechend.
§6 Vertrauliche Dokumente
(1) Dokumente, die nach Auffassung der herausgebenden Stelle keine Geheimsache darstellen, aber einer vertraulichen Behandlung bedürfen, werden in folgender Weise gekennzeichnet:
Landtag des Saarlandes Vertraulich
(2) Die Ausschüsse beschließen, welchen Beschränkungen diese Dokumente im Einzelfall unterliegen. Dabei sind die Grundsätze der Verschlußsachenanweisung zu beachten, insbesondere darf niemand über den Inhalt vertraulicher Dokumente umfassender oder früher unterrichtet werden, als dies aus Gründen der parlamentarischen Arbeit unerlässlich ist.
(3) Bei vertraulichen Beratungen kann der Ausschuß beschließen, daß nur die Beschlüsse protokolliert werden.
(4) Für andere Gremien des Landtages gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.
§7 Sinngemäße Geltung
Die Bestimmungen über geheime und vertrauliche Dokumente gelten sinngemäß auch für geheime und vertrauliche Kenntnisse, die auf anderem Wege als durch Aushändigung von Dokumenten erlangt werden.
§8 Kennzeichnung und Verwaltung der Verschlusssachen
(1) Dokumente, die dem Landtag zugeleitet werden und die der Geheimhaltung oder der vertraulichen Behandlung bedürfen, werden vom Präsidenten oder seinem Beauftragen entsprechend gekennzeichnet. Dokumente, die im Landtag entstehen, werden von der herausgebenden Stelle gekennzeichnet.
(2) Geheime oder vertrauliche Dokumente werden nach der Verschlußsachenanweisung und ergänzenden Weisungen des Präsidenten vom Geheimschutzbeauftragten der Verwaltung des Landtages verwaltet und in der Geheimregistratur der Landtagsverwaltung aufbewahrt. Der Präsident bestimmt, wann geheime oder vertrauliche Dokumente an das Archiv abzugeben oder zu vernichten sind.
§9 Ermächtigung zu Ausführungsbestimmungen
Der Präsident ist ermächtigt, Ausführungsbestimmungen zur Geheimschutzordnung zu erlassen.
II. Abschnitt: Fraktionen
§ 10 Bildung und Reihenfolge der Fraktionen
(1) Die zur Bildung einer Fraktion notwendige Mitgliederzahl wird vom Landtag zu Beginn der Wahlperiode bestimmt.
(2) Die Bildung einer Fraktion, ihre Bezeichnung, die Namen der Vorsitzenden und der Mitglieder sind dem Präsidenten schriftlich mitzuteilen.
(3) Fraktionslose Abgeordnete können sich als Gast einer Fraktion anschließen. Sie gelten in diesem Fall als Fraktionsmitglieder.
(4) Die Reihenfolge der Fraktionen richtet sich nach ihrer Stärke.
III. Abschnitt:
Präsident, Vizepräsident, Schriftführer
§11 Wahl
(1) Beim ersten Zusammentreten des Landtages nach einer Neuwahl führt der an Jahren älteste oder, wenn er es ablehnt, der nächstälteste Abgeordnete den Vorsitz, bis der neu gewählte Präsident oder einer der Vizepräsidenten das Amt übernimmt.
(2) Der Alterspräsident eröffnet die Sitzung, läßt die Beschlußfähigkeit des Hauses durch Namensaufruf feststellen und führt die Wahl des Präsidenten durch. Zur Durchführung der Wahl ernennt der Alterspräsident zwei Abgeordnete zu vorläufigen Schriftführern.
IV Abschnitt: Ausschüsse
1. Titel: Allgemeines
 §12 Ständige Ausschüsse
(1) Neben den durch die Verfassung oder das Gesetz über den Landtag des Saarlandes vorgeschriebenen Ausschüssen bildet der Landtag folgende ständige Ausschüsse:
1. Ausschuss für Europaangelegenheiten sowie für Fragen des Interregionalen Parlamentarierrates,
2. Ausschuss für Inneres und Datenschutz,
3. Ausschuss für Finanzen und Haushaltsfragen,
4. Ausschuss für Bildung, Kultur und Medien,
5. Ausschuss für Arbeit, Familie, Prävention, Soziales und Sport,
6. Ausschuss für Justiz, Verfassungs- und Rechtsfragen sowie Wahlprüfung,
7. Ausschuss für Gesundheit und Verbraucherschutz,
8. Ausschuss für Wirtschaft, Wissenschaft und Grubensicherheit,
9. Ausschuss für Umwelt, Energie und Verkehr
und
10. einen Unterausschuss zur Prüfung der Haushaltsrechnung.

(2) Der Landtag kann weitere Ausschüsse bilden und Sachverständigenkommissionen berufen.
(3) Jeder Ausschuß kann aus seiner Mitte weitere Unterausschüsse mit bestimmten Aufträgen einsetzen, sich über ihre Verhandlungen berichten lassen und sie wieder auflösen.
§13 Zusammensetzung der Ausschüsse
(1) Der Landtag bestimmt die Mitgliederzahl der Ausschüsse.
(2) Der Landtag bestimmt auf Vorschlag der Fraktionen die Ausschußmitglieder. Jedes Ausschußmitglied kann sich durch ein Mitglied seiner Fraktion vertreten lassen. Die Vertretung ist dem Ausschußvorsitzenden anzuzeigen und in der Niederschrift zu vermerken.
(3) Die Fraktionen nennen dem Präsidenten schriftlich die von ihnen zu bestimmenden Ausschußvorsitzenden, Ausschußschriftführer und ihre Stellvertreter.
(4) Die Vertretung eines Ausschußmitglieds durch ein Mitglied seiner Fraktion nach Absatz 2 Satz 2 kann durch Beschluß des Landtages ausgeschlossen oder auf vom Landtag zu bestimmende Stellvertreter beschränkt werden.
§14 Aufgaben der Ausschüsse
(1) Als vorbereitende Beschlußorgane des Landtages haben die Ausschüsse die Pflicht, dem Landtag bestimmte Beschlüsse zu empfehlen, die sich nur auf die ihnen überwiesenen Vorlagen oder mit diesen in unmittelbarem Sachzusammenhang stehenden Fragen beziehen dürfen. Sie können jedoch andere Fragen aus ihrem Geschäftsbereich beraten. Weitergehende Rechte, die einzelnen Ausschüsse kraft Gesetzes in dieser Geschäftsordnung oder durch Beschluß des Landtages übertragen sind, bleiben unberührt.
(2) Einbringer aus der Mitte des Hauses können sechs Monate nach Überweisung der von ihnen eingebrachten Vorlage verlangen, daß der Ausschuß durch den Vorsitzenden oder Berichterstatter dem Landtag einen Bericht über den Stand der Beratungen erstattet. Der Bericht ist auf Verlangen der Einbringer auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Landtages zu setzen.
(3) Werden Vorlagen vom Landtag an mehrere Ausschüsse überwiesen, so ist ein Ausschuß als federführend zu bestimmen. Mitberatende Ausschüsse haben dem federführenden Ausschuß ihre Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist zu übermitteln. Kommt zwischen dem federführenden und einem mitberatenden Ausschuß keine Vereinbarung über die Frist zustande, kann der federführende Ausschuß dem Landtag Bericht erstatten, auch wenn ihm keine Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses vorliegt.
§15 Einberufung der Ausschüsse
(1) Der Vorsitzende oder bei seiner Verhinderung der Stellvertreter beruft den Ausschuß unter Angabe der Tagesordnung ein.
(2) Der Ausschuß ist innerhalb einer Frist von einer Woche einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Tagesordnung bei dem Vorsitzenden beantragt.
(3) Ort, Zeit und Tagesordnung der Ausschußsitzungen sind der Regierung und dem Rechnungshof mitzuteilen.
§16 Leitung der Ausschußsitzungen
Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Sitzungen des Ausschusses. Sind beide verhindert, beauftragt der Ausschuß ein anderes Mitglied mit der Leitung der Sitzung.
§17 Beschlußfähigkeit der Ausschüsse
Die Ausschüsse sind beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend sind.
§18 Durchführung der Ausschußsitzungen
(1) Die Ausschüsse können jederzeit die Anwesenheit jedes Mitgliedes der Landesregierung verlangen, auch zum Zwecke ihrer Anhörung in einer öffentlichen Sitzung
(2) Die Ausschüsse sollen andere Ausschüsse oder einzelne Abgeordnete zu ihren Beratungen hinzuziehen oder deren Stellungnahme einholen, wenn dies zweckmäßig ist.
(3) Die Beratungen der Ausschüsse sind grundsätzlich nicht öffentlich. Der Ausschuß kann beschließen, daß die Öffentlichkeit zugelassen wird. Die Öffentlichkeit einer Sitzung ist hergestellt, wenn der Presse und sonstigen Zuhörern im Rahmen der Raumverhältnisse der Zutritt gestattet wird.
(4) Zur Information über einen Gegenstand seiner Beratung kann ein Ausschuß öffentliche Anhörungen von Sachverständigen, Interessenvertretern und anderen Auskunftspersonen vornehmen.
Bei überwiesenen Vorlagen ist der federführende Ausschuß auf Verlangen eines Viertels seiner Mitglieder dazu verpflichtet; bei nicht überwiesenen Gegenständen im Rahmen des § 14 Abs. 1 Satz 2 erfolgt eine Anhörung auf Beschluß des Ausschusses. Die Beschlußfassung ist nur zulässig, wenn ein entsprechender Antrag auf der Tagesordnung des Ausschusses steht.
(5) Der Ausschuß kann in eine allgemeine Aussprache mit den Auskunftspersonen eintreten, soweit dies zur Klärung des Sachverhalts erforderlich ist. Hierbei ist die Redezeit zu begrenzen. Der Ausschuß kann einzelne seiner Mitglieder beauftragen, die Anhörung durchzuführen; dabei ist jede im Ausschuß vertretene Fraktion zu berücksichtigen.
(6) Zur Vorbereitung einer öffentlichen Anhörung übermittelt der Ausschuß den Auskunftspersonen die Fragen, zu denen Auskunft gewünscht wird; er kann sie zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme auffordern.
(7) Ersatz von Auslagen an Sachverständige und Auskunftspersonen erfolgt nur auf Grund von Ladungen durch Beschluß des Ausschusses mit Einwilligung des Präsidenten.
(8) An den Ausschußsitzungen können Mitglieder des Landtages, die dem Ausschuß nicht angehören, als Zuhörer teilnehmen. Ausnahmen kann der Landtag beschließen.
(9) Berät ein Ausschuß, dessen Verhandlungen nicht vertraulich sind, über Anträge von Mitgliedern des Landtages, so kann ein Antragsteller, der nicht Mitglied des Ausschusses ist, mit beratender Stimme teilnehmen. In besonderen Fällen kann der Ausschuß auch andere Mitglieder des Landtages zu seinen Verhandlungen mit beratender Stimme hinzuziehen oder zulassen.
(10) Die Ausschüsse können für einen Beratungsgegenstand oder für Teile desselben die Geheimhaltung oder die Vertraulichkeit beschließen. Wird über ein geheimes oder vertrauliches Schriftstück, eine sonstige geheime oder vertrauliche Unterlage oder mündliche Mitteilung beraten, führt der Vorsitzende die entsprechende Beschlußfassung unverzüglich in derselben Sitzung herbei.
(11) Bei Ausschußsitzungen, in denen die Teilnahme auf die ordentlichen Mitglieder und deren Stellvertreter beschränkt ist, kann einer der Antragsteller, wenn er nicht Mitglied des Ausschusses ist, ausschließlich zum Zweck der Begründung des Antrages an der Sitzung teilnehmen.
§19 Berichterstattung
(1) Ausschußberichte an den Landtag sind in der Regel mündlich zu erstatten. Dazu bestimmt der Ausschuß für jeden Beratungsgegenstand zu Beginn der Beratung einen Berichterstatter.
(2) Die Berichte müssen die Ansichten und den Antrag des federführenden Ausschusses sowie die Stellungnahmen der Minderheit und der beteiligten Ausschüsse enthalten, sofern Informationssitzungen stattgefunden haben, sollen sie die wesentlichen Ansichten der angehörten Interessen- und Fachverbände wiedergeben.
(3) Beteiligte Ausschüsse können keine Anträge an den Landtag stellen.
(4) Der Landtag kann neben mündlicher Berichterstattung einen schriftlichen Bericht eines Ausschusses verlangen und hierzu den Gegenstand zurückverweisen.
§ 20 Niederschrift über die Ausschußsitzungen
(1) Die Verantwortung für die Abfassung einer Sitzungsniederschrift trägt der Schriftführer. Die Niederschrift ist unverzüglich dem Präsidenten vorzulegen. Sie muß enthalten: Die Namen der anwesenden und der fehlenden Ausschußmitglieder, die Namen der sonst anwesenden Abgeordneten, die Namen der anwesenden Mitglieder der Regierung oder deren ständiger Bevollmächtigter, die Namen der anwesenden Sachverständigen, Auskunftspersonen und Interessenvertreter, die gestellten Anträge und die Beschlüsse.
(2) Der Vorsitzende hat alle Beschlüsse wörtlich zur Niederschrift zu geben. Soweit Beschlüsse Änderungsvorschläge enthalten, hat der Vorsitzende auch die Gründe für die Änderung zu Protokoll zu geben.
(3) Die Niederschriften sind von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
(4) Die Niederschriften sind zu vervielfältigen und an die Ausschußmitglieder, an die Fraktionsbüros und an die Regierung zu verteilen.
§21 Ausschußsitzungen außerhalb der Arbeitswochen
Außerhalb der Arbeitswochen finden grundsätzlich keine Ausschußsitzungen statt.
Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Präsidenten.
2. Titel: Ausschuß für Eingaben
§ 22 Zulässigkeit, Prüfung und Behandlung von Petitionen
(1) Petitionen an den Landtag überweist der Präsident dem Ausschuß für Eingaben.
(2) Der Ausschuß sieht von einer sachlichen Prüfung der Petition ab und weist sie zurück,
a) wenn ihre Behandlung einen Eingriff in ein schwebendes gerichtliches Verfahren oder die Nachprüfung einer richterlichen Entscheidung bedeuten würde,
b) wenn der Landtag für die Behandlung der Petition sachlich oder örtlich unzuständig ist,
c) wenn die Behandlung der Petition wegen Unleserlichkeit, Fehlens des Namens des Petenten oder mangels eines Sinnzusammenhangs unmöglich ist.
 (3) Der Ausschuß kann von einer sachlichen Prüfung der Petition absehen und sie zurückweisen,
a) wenn sie sich gegen Verwaltungshandlungen richtet, gegen welche Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe eingelegt werden können,
b) wenn ihr Inhalt einen Straftatbestand erfüllt,
c) wenn es sich um Petitionen handelt, die gleichzeitig anderen Stellen vorgelegt wurden,
d) wenn sie gegenüber einer bereits beschiedenen Petition kein neues Sachvorbringen enthält,
e) wenn mit der Petition lediglich die Erteilung einer Rechtsauskunft begehrt wird.
(4) Der Ausschuß kann nach sachlicher Prüfung der Petition die Angelegenheit dem Landtag vortragen oder in folgender Weise über die Petition beschließen:
a) der Ausschuß bestätigt die Stellungnahme der obersten Landesbehörde und erklärt die Petition für erledigt,
b) der Ausschuß empfiehlt der obersten Landesbehörde bestimmte Maßnahmen oder bittet um nochmalige Prüfung der Angelegenheit,
c) der Ausschuß erklärt die Petition wegen Rücknahme der Petition oder aus einem anderen Grunde für erledigt.
(5) Der Beschluß über die Petition wird dem Petenten schriftlich mitgeteilt.
(6) Mindestens vierteljährlich sind die Beschlüsse des Ausschusses in einer Übersicht dem Landtag zur Bestätigung vorzulegen. Beschlüsse müssen auf Antrag einer Fraktion oder von fünfzehn Abgeordneten im Landtag besprochen werden.
(7) Der Landtag kann von der Regierung über die Art der Erledigung von Petitionen, die ihr überwiesen worden sind, innerhalb einer bestimmten Frist Auskunft verlangen.
 (8) Abgeordnete und Bedienstete des Landtages dürfen Tatsachen, die ihnen bei der Behandlung einer Petition bekannt geworden sind, nur insoweit verwerten oder offenbaren, als nicht schutzwürdige öffentliche oder private Interessen, insbesondere Gründe der Staatssicherheit oder Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse dem entgegenstehen. Personalakten werden vertraulich behandelt. Dem Petenten oder seinem Bevollmächtigten kann Auskunft über die voraussichtliche Dauer oder den Stand des Petitionsverfahrens erteilt werden.
§ 23 Verfahren vor dem Ausschuß für Eingaben
(1) Abgeordnete, die eine Petition für einen Petenten überreicht haben, sind auf ihr Verlangen zu deren Behandlung im Ausschuß zu hören.
(2) Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse über Petitionen kann der Ausschuß die Stellungnahme eines anderen Ausschusses oder einer obersten Landesbehörde einholen
§ 24 Überweisung als Material
Der Ausschuß für Eingaben kann eine Petition an einen anderen Ausschuß als Material überweisen.
§ 25 Jahresbericht
Der Ausschuß für Eingaben soll mindestens jährlich dem Landtag mündlich berichten.
3. Titel Sinngemäße Anwendung
§ 26 Sinngemäße Anwendung der Geschäftsordnungsvorschriften

Für die Arbeit der Ausschüsse finden im Übrigen die allgemeinen Bestimmungen dieser Geschäftsordnung sinngemäß Anwendung.
V Abschnitt Sitzungen des Landtages
§ 27 Leitung der Sitzung
(1) Der Präsident beruft die Sitzungen des Landtages ein; er eröffnet, leitet und schließt sie.
(2) Will der Präsident in seiner Eigenschaft als Abgeordneter sprechen, so muß er den Vorsitz abgeben.
(3) Vor Erledigung der Tagesordnung kann die Sitzung nur durch einen Beschluß des Landtages auf Vorschlag einer Fraktion oder auf Antrag von mindestens fünf Abgeordneten geschlossen werden.
§ 28 Zeit und Tagesordnung
(1) Termin und Tagesordnung jeder Sitzung werden im erweiterten Präsidium vereinbart, es sei denn, daß der Landtag vorher darüber beschließt oder der Präsident sie nach Absatz 2 selbständig festsetzt.
(2) Der Präsident setzt selbständig den Zeitpunkt und die Tagesordnung der nächsten Sitzung fest, wenn der Landtag ihn dazu ermächtigt hat oder wegen Beschlußunfähigkeit oder aus einem anderen Grunde nicht entscheiden konnte.
(3) Wird die Einberufung des Landtages nach Artikel 68 Satz 3 der Verfassung verlangt, so muß der Antrag einen Vorschlag zur Tagesordnung enthalten.
(4) In dringenden Fällen kann der Präsident eine Sitzung anberaumen oder nachträglich die Tagesordnung erweitern. Bei Eröffnung der Sitzung ist die Genehmigung des Landtages hierzu einzuholen.
§ 29 Verteilung und Änderung der Tagesordnung
(1) Die Tagesordnung wird an die Abgeordneten verteilt und der Regierung zugeleitet.
(2) Beratungsgegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, dürfen nur beraten werden, wenn der Antrag auf Beratung vor Eintritt in die Tagesordnung gestellt worden ist und der Landtag der Erweiterung der Tagesordnung zugestimmt hat.
(3) Der Landtag kann die Reihenfolge der Beratungsgegenstände ändern und die Beratung gleichartiger oder verwandter Gegenstände miteinander verbinden.
(4) Der Landtag kann Beratungsgegenstände von der Tagesordnung absetzen. Die Absetzung darf gegen den Widerspruch des Einbringers nur erfolgen, wenn dieser das Wort zur Begründung seiner Vorlage erhalten hat.
(5) Der Beschluß auf Absetzung kann nur auf Antrag einer Fraktion oder von mindestens fünf Abgeordneten gefaßt werden. Die Aussprache über diesen Antrag geht der weiteren Beratung des Gegenstandes vor.
Vl. Abschnitt Vorlagen und Anträge
§ 30 Formvorschrift
(1) Anträge auf Beschlußfassung müssen die Einleitungsformel tragen: „Der Landtag wolle beschließen:"
(2) Der Landtag kann den Antrag einem Ausschuß überweisen.
§31 Verteilung der Vorlagen
(1) Alle Vorlagen werden an die Abgeordneten verteilt und der Regierung zugeleitet.
(2) Die Vorlagen gelten als verteilt, wenn sie den Abgeordneten durch Post oder Boten zugeleitet oder während der Sitzung des Landtages auf ihre Plätze gelegt worden sind. Die Vorlagen gelten außerhalb der Sitzungen auch dann als verteilt, wenn sie in die Fächer der Fraktionen oder der Abgeordneten eingelegt worden sind.
§ 32 Begriff und Grundsätze
(1) Gesetzesvorlagen werden grundsätzlich in drei Lesungen, alle anderen Vorlagen in einer Lesung erledigt.
(2) Jede Lesung umfaßt Begründung beziehungsweise Berichterstattung, Aussprache und Abstimmung.
(3) Vorlagen können bis zur Schlußabstimmung an einen Ausschuß überwiesen werden.
(4) Vorlagen können bis zur Schlußabstimmung zurückgezogen werden. Die Rücknahme wird vom Präsidenten den Abgeordneten und der Regierung mitgeteilt.
VII. Abschnitt Lesungen
§ 33 Fristen
(1) Die Lesungen beginnen frühestens am fünften Tage nach der Verteilung der Drucksachen; dabei wird der Tag der Verteilung nicht eingerechnet. Die Fristen gelten auch dann als gewahrt, wenn infolge technischer Schwierigkeiten oder aus zufälligen Gründen einzelne Abgeordnete eine Drucksache erst nach der allgemeinen Verteilung erhalten.
(2) Die Zweite und die Dritte Lesung beginnen frühestens am zweiten Tage nach der vorangegangenen Lesung.
(3) Der Landtag kann durch Beschluß die Fristen der Absätze l und 2 verkürzen oder aufheben; die zur Verabschiedung einer Gesetzesvorlage erforderlichen Lesungen dürfen jedoch nicht in einer Sitzung und nicht am selben Tage stattfinden.
§ 34 Erste Lesung
In der Ersten Lesung hat der Einbringer die Grundsätze seiner Vorlage mündlich zu erläutern. In der Aussprache zur Ersten Lesung von Gesetzesvorlagen werden die Grundsätze der Vorlage möglichst unter Berücksichtigung ihrer finanziellen Auswirkungen besprochen.
§ 35 Weitere Grundsätze
(1) Mit Annahme der Gesetzesvorlage in Erster Lesung und mit ihrer Annahme in Zweiter Lesung kann der Landtag die Überweisung an einen Ausschuß beschließen.
(2) Wird die Vorlage in Erster Lesung oder Zweiter Lesung abgelehnt, so unterbleibt eine weitere Lesung.
§ 36 Abweichungen vom Grundsatz dreier Lesungen
Ist eine Gesetzesvorlage in Erster Lesung angenommen worden, so unterbleibt die Dritte Lesung, wenn nicht eine Fraktion oder fünf Abgeordnete in der Aussprache in Zweiter Lesung widersprechen.
§ 37 Abänderungsanträge
(1) Abänderungsanträge müssen schriftlich gestellt werden. Sie sind zu verlesen, wenn sie bis zur Beratung noch nicht verteilt sind. Bei Beratung einer Vorlage im Ausschuß können Abänderungsanträge auch mündlich gestellt werden.
(2) Abänderungsanträge zu Gesetzesvorlagen können erst nach der Ersten Lesung und bis zum Beginn der Schlußabstimmung gestellt werden.
(3) Der Landtag kann die Schlußabstimmung aussetzen, bis die zur Vorlage beschlossenen Änderungen verteilt sind.
VIII. Abschnitt Redeordnung
§ 38 Worterteilung und Wortmeldung
(1) Ein Abgeordneter darf nur das Wort ergreifen, wenn der Präsident es ihm erteilt hat.
(2) Ein Abgeordneter, der zur Sache sprechen will, muß sich schriftlich zu Wort melden; sonstige Wortmeldungen können mündlich erfolgen.
(3) Der Redner kann kurze Zwischenbemerkungen zu seinen Ausführungen zulassen.
§ 39 Reihenfolge der Redner
(1) Der Präsident bestimmt die Reihenfolge der Redner. Maßgebend für die Reihenfolge sind die sachgemäße Erledigung und die zweckmäßige Gestaltung der Beratung, die Rücksicht auf die verschiedenen Parteirichtungen und auf die Stärke der Fraktionen; insbesondere soll nach der Rede eines Mitgliedes der Landesregierung eine abweichende Meinung zu Wort kommen.
(2) Der Antragsteller und der Berichterstatter können zum Schluß der Aussprache das Wort verlangen.
§ 40 Worterteilung zur Geschäftsordnung
(1) Zur Geschäftsordnung wird das Wort nach pflichtgemäßem Ermessen des Präsidenten erteilt.
(2) Bemerkungen zur Geschäftsordnung dürfen sich nur auf die geschäftsordnungsmäßige Behandlung der zur Beratung stehenden Gegenstände oder den Geschäftsplan des Hauses beziehen und nicht länger als fünf Minuten dauern.
§ 41 Persönliche Bemerkungen
(1) Zu einer persönlichen Bemerkung im Zusammenhang mit dein Gegenstand der Beratung wird das Wort erst nach Schluß oder Vertagung der Aussprache, jedoch vor der Abstimmung erteilt. Der Redner darf nicht zur Sache sprechen, sondern nur Äußerungen in Bezug auf seine Person zurückweisen oder eigene Ausführungen richtig stellen.
(2) Eine persönliche Bemerkung darf nur mit Zustimmung des Präsidenten länger als fünf Minuten dauern.
§ 42 Abgabe von Erklärungen
Zu einer tatsächlichen oder persönlichen Erklärung, die nicht im Zusammenhang mit einem Gegenstand der Beratung steht, kann der Präsident außerhalb der Tagesordnung das Wort erteilen. Die Erklärung ist ihm auf Verlangen vorher schriftlich vorzulegen. Die Redezeit soll fünf Minuten nicht überschreiten.
§ 43 Reden
(1) Die Redner sprechen grundsätzlich in freiem Vortrag. Sie können hierbei Aufzeichnungen benutzen. Zitate sind kenntlich zu machen. Im Wortlaut vorbereitete Reden dürfen nur verlesen werden, wenn der Präsident einwilligt.
(2) Vor dem Verlesen von Reden ist je eine Ausfertigung dem Präsidenten und den Stenografen zu übergeben. Ausnahmen hiervon kann der Präsident bei Vorliegen wichtiger Gründe zulassen.
(3) Der Präsident hat den Redner zu mahnen, wenn dieser ohne seine Einwilligung eine im Wortlaut vorbereitete Rede verliest. Nach einer weiteren Mahnung soll er ihm das Wort entziehen.
§ 44 Redezeit
(1) Der Redner soll höchstens 30 Minuten sprechen. Der Präsident kann die Redezeit auf Antrag verlängern. Er soll sie verlängern, wenn der Antrag von einer Fraktion gestellt wird oder wenn der Gegenstand oder der Verlauf der Aussprache dies nahe legt.
(2) Überschreitet ein Abgeordneter die Redezeit, entzieht ihm der Präsident nach zweimaliger Mahnung das Wort. Ist einem Redner das Wort entzogen, darf es ihm zu Ausführungen über denselben Beratungsgegenstand nicht mehr erteilt werden. Ausführungen, die ein Redner nach Entzug des Wortes macht, werden nicht in den Sitzungsbericht aufgenommen.
§ 45 Aussprache
(1) Der Präsident eröffnet über jeden Beratungsgegenstand die Aussprache.
(2) Ergreift ein Mitglied der Regierung außerhalb der Tagesordnung das Wort, so muß der Präsident darüber die Aussprache eröffnen, wenn eine Fraktion oder mindestens fünf Abgeordnete es beantragen. Anträge zur Sache dürfen dabei nicht gestellt werden.
§ 46 Beenden der Aussprache
(1) Der Landtag kann die Aussprache vertagen oder schließen. Der Antrag auf Vertagung oder Schluß der Aussprache muß von einer Fraktion oder mindestens fünf Abgeordneten gestellt werden.
(2) Wird dem Antrag auf Schluß der Aussprache widersprochen, so ist eine Abstimmung erst zulässig, wenn der Widersprechende das Wort erhalten hat. Die Redezeit beträgt in diesem Falle fünf Minuten.
(3) Auch in einer Aussprache zur Geschäftsordnung oder über die Feststellung der Tagesordnung ist ein Antrag auf Schluß der Aussprache zulässig.
IX. Abschnitt Wahlen und Abstimmungen
§ 47 Feststellung der Beschlussfähigkeit
Wird unmittelbar vor Eröffnung einer Abstimmung oder einer Wahl die Beschlußfähigkeit angezweifelt, so wird ausgezählt. Ergibt sich hierbei, daß die zur Beschlußfähigkeit erforderliche Zahl der Abgeordneten nicht anwesend ist, stellt der Präsident fest, daß das Haus beschlußunfähig ist. Bei Beschlußunfähigkeit unterbricht der Präsident die Sitzung oder hebt sie auf.
§ 48 Fragestellung bei Abstimmungen
(1) Nach Schluß der Aussprache eröffnet der Präsident die Abstimmung. Er stellt durch Befragen des Hauses fest, wer dafür ist, wer dagegen ist oder wer sich der Stimme enthält.
(2) Über die Fassung der Fragen kann das Wort zur Geschäftsordnung verlangt werden. Bei Widerspruch gegen die vorgeschlagene Fassung entscheidet der Landtag.
(3) Auf Antrag ist vor der Abstimmung die Frage nochmals bekannt zu geben.
§ 49 Unterbrechung der Abstimmung
Die Abstimmung über einen Beratungsgegenstand kann nur durch eine Abstimmung über einen Geschäftsordnungsantrag, der das Abstimmungsverfahren selbst betrifft, unterbrochen werden.
§ 50 Abstimmung über Abänderungsanträge
Anträge auf Abänderung oder Ergänzung des Wortlauts einer Vorlage können nur dann zur Abstimmung gestellt werden, wenn die sich daraus ergebende neue Fassung dem Präsidenten schriftlich vorliegt.
§51 Verfahren bei namentlicher Abstimmung
Zur namentlichen Abstimmung werden nach einem Klingelzeichen und, falls erforderlich, nach einer kurzen Pause die Namen der Abgeordneten aufgerufen. Die Aufgerufenen haben mit Ja oder Nein zu antworten oder zu erklären, daß sie sich der Stimme enthalten. Vor Auszählung der Stimmen stellt der Präsident fest, ob alle anwesenden Abgeordneten zur Stimmabgabe aufgerufen worden sind.
§ 52 Erklärung zur Abstimmung
Bei Abstimmungen hat jeder Abgeordnete das Recht, seine von dem Beschluß der Mehrheit abweichende Stimmabgabe kurz schriftlich zu begründen. Diese Begründung ist spätestens am ersten Werktag nach der Sitzung dem Präsidenten zu übermitteln. Der Abgeordnete kann die Aufnahme der Begründung in den Sitzungsbericht, nicht aber ihre Verlesung vor dem Landtag verlangen.
§ 53 Schriftliche Wahl
Bei schriftlicher Wahl erläutert der Präsident vorher den Stimmzettel und das Verfahren.
X. Abschnitt Sitzungsbericht
§ 54 Inhalt des Sitzungsberichtes
Über jede Sitzung des Landtages wird ein Bericht angefertigt. Er enthält die Inhaltsübersicht, die Wiedergabe alles Gesprochenen nach kurzschriftlicher Aufnahme, die Ergebnisse der namentlichen Abstimmung, Angaben über Beginn, etwaige Unterbrechungen und Schluß der Sitzung.
§ 55 Durchsichtsrecht des Redners
(1) Jeder Redner erhält eine Niederschrift seiner Ausführungen zur Durchsicht; er kann notwendige Berichtigungen vornehmen.
(2) Berichtigungen dürfen den Sinn des Gesprochenen nicht ändern. Wird die Berichtigung beanstandet und keine Einigung mit dem Redner erzielt, ist die Entscheidung des Präsidenten einzuholen. Der Präsident kann die Entscheidungsbefugnis einem Schriftführer übertragen.
(3) Berichtigungen dürfen nicht vorgenommen werden, wenn dadurch Zurufe oder Ausführungen anderer Redner unverständlich werden, es sei denn, daß der Zurufer oder der andere Redner mit der Berichtigung einverstanden ist. In diesem Falle können unverständlich gewordene Zurufe und Teile von Ausführungen gestrichen oder geändert werden.
(4) Gibt der Redner die Niederschrift seiner Ausführungen nicht bis zu der vom Präsidenten festgesetzten Stunde zurück, wird die Übertragung in der Fassung gedruckt, in der sie vorliegt.
(5) Die Niederschrift darf vor der Durchsicht durch den Redner außer dem Präsidenten niemand vorgelegt werden, wenn nicht der Redner seine Zustimmung dazu gegeben hat.
Xl. Abschnitt: Anfragen und Aktuelle Aussprache
§ 56 Fragestunde
(1) Jeder Abgeordnete ist berechtigt, in der Fragestunde bis zu zwei Mündliche Anfragen an die Regierung zu richten. Die Fragestunde soll zu Beginn jeder Sitzung stattfinden. Die Dauer der Fragestunde darf sechzig Minuten nicht überschreiten.
(2) Die Anfragen müssen schriftlich, spätestens am dritten Arbeitstag vor dem Tag, an dem die Fragestunde stattfindet, bis 12 Uhr dem Präsidenten in dreifacher Ausfertigung eingereicht werden.
(3) Die Anfragen müssen kurz und präzise gefaßt sein und eine kurze Beantwortung ermöglichen. Sie dürfen keine Begründung enthalten und höchstens in zwei Fragen unterteilt sein. Die Regierung soll die Anfragen kurz und präzise beantworten. Die Antwort der Regierung ist ohne Beratung zur Kenntnis zu nehmen. Anträge sind unzulässig. Die Regierung kann die Beantwortung von Anfragen ablehnen.
(4) Anfragen, die den Erfordernissen dieser Vorschrift nicht entsprechen, kann der Präsident zurückgeben.
(5) Die Reihenfolge der Anfragen in der Fragestunde wird vom Präsidenten festgelegt.
(6) Der Fragesteller ist berechtigt, bis zu sechs Zusatzfragen zu stellen. Stellt er weniger als sechs Zusatzfragen, so überläßt der Präsident das Stellen der restlichen Fragen anderen Abgeordneten. Die ordnungsgemäße Abwicklung der Fragestunde darf durch Zusatzfragen nicht gefährdet werden. Zusatzfragen müssen in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Anfrage stehen, dürfen keine Feststellungen oder Wertungen enthalten und nicht in mehrere Fragen unterteilt sein.
(7) In der Fragestunde unerledigt gebliebene Anfragen werden schriftlich beantwortet und in die Sitzungsniederschrift aufgenommen.
§ 57 Aktuelle Aussprache
(1) Eine Fraktion oder mindestens fünf Abgeordnete können über eine bestimmt bezeichnete Frage, für die ein aktueller Anlaß vorliegt und die von allgemeinem Interesse ist, eine Aussprache beantragen. Der Antrag ist schriftlich beim Präsidenten spätestens 24 Stunden vor Beginn der nächsten Landtagssitzung einzureichen.
(2) Der Präsident setzt die Aussprache auf die Tagesordnung, wenn er den Antrag für zulässig hält; ist dies nicht der Fall, unterbreitet er den Antrag dem Landtag zu Beginn der nächsten Sitzung.
(3) Die Dauer der Aussprache darf sechzig Minuten nicht überschreiten. Die von den Mitgliedern der Regierung in Anspruch genommene Redezeit bleibt unberücksichtigt. Die Redezeit beträgt fünf Minuten. Das Verlesen von Erklärungen und Reden ist unzulässig. Anträge zur Sache können nicht gestellt werden.
§ 58 Anfragen
(1) Jeder Abgeordnete kann mit Anfragen von der Regierung über bestimmt bezeichnete Tatsachen Auskunft verlangen. Die Anfragen sind dem Präsidenten schriftlich einzureichen. Sie sollen nur Ausführungen im notwendigen Umfang enthalten. Der Präsident kann sie zurückweisen, wenn sie diesem Erfordernis nicht entsprechen.
(2) Die Anfragen werden an die Abgeordneten verteilt. Der Präsident übermittelt die Anfragen der Regierung zur schriftlichen Beantwortung. Die Antwort der Regierung wird an die Abgeordneten verteilt.
(3) Antwortet die Regierung innerhalb einer Frist von zwei Wochen nicht, wird dies dem Fragesteller mitgeteilt. Auf Antrag des Fragestellers wird die Anfrage auf die Tagesordnung der nächsten Landtagssitzung gesetzt.
§ 59 Große Anfragen
(1) Große Anfragen können nur von einer Fraktion oder mindestens fünf Abgeordneten gestellt werden. Sie sind kurz und bestimmt zu fassen und dem Präsidenten schriftlich einzureichen. Die Anfragen werden an die Abgeordneten verteilt und vom Präsidenten der Regierung mit der Aufforderung übermittelt, zu erklären, ob und wann sie zur Antwort bereit ist.
(2) Große Anfragen werden schriftlich beantwortet. Wünscht der Fragesteller die mündliche Beantwortung, so ist dies in der Großen Anfrage zum Ausdruck zu bringen. Eine schriftliche Antwort der Regierung wird an die Abgeordneten verteilt.
(3) Über die Antwort der Regierung findet eine Aussprache statt, wenn dies von einer Fraktion oder mindestens fünf Abgeordneten beantragt wird. Wird die Anfrage mündlich beantwortet, so erhält der Fragesteller auf Verlangen das Wort zur Begründung.
(4) Im Anschluß an die Aussprache kann der Landtag auf Antrag einen Beschluß fassen. Der Landtag kann die Beschlußfassung auf die nächste Sitzung vertagen.
(5) Lehnt die Regierung es ab, die Große Anfrage überhaupt oder innerhalb der nächsten drei Wochen zu beantworten, wird dies den Fragestellern mitgeteilt. Auf deren Antrag wird die Anfrage auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung gesetzt. Nachdem einer der Fragesteller das Wort erhalten hat, beschließt der Landtag, ob er von der Regierung Antwort verlangt.
§ 60 Dringlichkeitsanfrage
Wird vor Eintritt in die Tagesordnung beim Präsidenten eine Große Anfrage als dringlich eingebracht (Dringlichkeitsanfrage), wird dies dem Landtag bekannt geben. Erklärt sich die Regierung auf Befragen zur sofortigen Beantwortung bereit, ist vor Erledigung der Tagesordnung gemäß § 59 Abs. 3 bis 5 zu verfahren. Lehnt die Regierung die sofortige Beantwortung ab, wird das weitere Verfahren durch § 59 bestimmt.
XII. Abschnitt Diskontinuität
§ 61
Alle Vorlagen gelten mit Ablauf der Wahlperiode als erledigt. Noch vorliegende Eingaben werden von dem neuen Landtag übernommen.
XIII. Abschnitt Schlußbestimmung
§ 62
Diese Geschäftsordnung tritt gleichzeitig mit dem Gesetz Nr. 970 über den Landtag des Saarlandes in Kraft.

Anlage 1
Verhaltensregeln für Abgeordnete

I. Die Abgeordneten haben dem Präsidenten zur Aufnahme in das Handbuch und zur Veröffentlichung im Internet des saarländischen Landtages anzugeben:
1. die gegenwärtig neben dem Mandat ausgeübten Berufe, und zwar
a) unselbstständige Tätigkeit unter Angabe des Arbeitgebers einschließlich der Branche, der eigenen Funktion bzw. der dienstlichen Stellung,
b) selbstständige Gewerbetätigkeiten unter Angabe der Art des Gewerbes und der Firma,
c) freiberufliche oder sonstige selbstständige berufliche Tätigkeit unter Angabe des Berufszweiges,
d) den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit bei mehreren ausgeübten Berufen;
2. früher ausgeübte Berufe, soweit sie in Erwartung der Mandatsübernahme oder in Zusammenhang mit ihr aufgegeben worden sind;
3. a) vergütete Tätigkeit als Mitglied eines Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, sonstigen Organs, Beirates oder Gremiums einer Gesellschaft, Genossenschaft, eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens oder einer Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts; einschließlich der Mandate in Gebietskörperschaften.
b) Das Gleiche gilt für ehrenamtliche Tätigkeiten.
4. a) vergütete Funktionen sowie Mitgliedschaften in Berufsverbänden, Wirtschaftsvereinigungen, sonstigen Interessenverbänden oder ähnlichen Organisationen.
b) Das Gleiche gilt für ehrenamtliche Tätigkeiten.
5. Mitgliedschaften in eingetragenen Vereinen sollen dem Präsidenten angegeben werden,
6. entgeltliche Tätigkeiten der Beratung, Vertretung fremder Interessen oder Erstattung von Gutachten, soweit nicht Mitteilungen von Tatsachen über Dritte betroffen sind, für die der Abgeordnete gesetzliche oder standesrechtliche Zeugnisverweigerungsrechte oder Verschwiegenheitspflichten geltend machen kann,
7. entgeltliche publizistische oder Vortragstätigkeiten,
8. entgeltliche Nebentätigkeiten;
9. Das Halten und die Aufnahme an Beteiligungen an Kapital- oder Personengesellschaften, wenn mehr als 25 % der Stimmrechte dem Abgeordneten zustehen oder wenn der nach den Grundsätzen des Bewertungsgesetztes festgestellte Wert der Beteiligung den Jahresbetrag der Abgeordnetenentschädigung gem. § 5 Abs. I AbgG übersteigt.
II. Hierbei gelten Tätigkeit als entgeltlich, wenn die Entschädigung mehr als 250,- Euro pro Monat bzw. mehr als 3.000,- Euro pro Jahr beträgt.
III. Zuwendungen, insbesondere Spenden, die der Abgeordnete für seine politische Tätigkeit als Abgeordneter oder als Kandidat für eine Landtagswahl erhält, hat der Abgeordnete dem Präsidenten anzuzeigen. Der Abgeordnete hat über solche Zuwendungen gesondert Rechnung zu führen. Soweit einzelne Zuwendungen oder mehrere Zuwendungen eines Zuwendenden im Kalenderjahr den Wert von 10.000 Euro übersteigen, sind deren Gesamthöhe sowie Name und Anschrift des Zuwendenden vom Präsidenten als Landtagsdrucksache zu veröffentlichen, soweit die Veröffentlichung nicht nach Weiterleitung der Zuwendung an eine Partei im Rechenschaftsbericht der Partei erfolgt.
IV. Für die Angaben zu I. und III. ist der vom Präsidenten herausgegebene Fragebogen zu verwenden. Diese Angaben sind innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Erwerb der Mitgliedschaft im Landtag dem Präsidenten zu machen. Alle Änderungen und Ergänzungen während der Wahlperiode sind spätestens 4 Wochen nach deren Eintritt mitzuteilen.
V. Hinweise auf die Mitgliedschaft im Landtag sind in beruflichen oder geschäftlichen Angelegenheiten zu unterlassen.
VI. In Zweifelsfragen ist der Abgeordnete verpflichtet, sich durch Rückfragen beim Präsidenten über die Auslegung dieser Bestimmungen zu vergewissern.
VII. Wird der Vorwurf erhoben oder bestehen Anhaltspunkte dafür, dass ein Abgeordneter gegen diese Verhaltensregeln verstoßen hat, so hat das Präsidium unabhängig der Regelung in § 23 I AbgG den Sachverhalt aufzuklären. Der betroffene Abgeordnete ist zu hören. Jeder Abgeordnete kann selbst die Aufklärung eines gegen ihn erhobenen Vorwurfs des Verstoßes gegen diese Verhaltensregeln verlangen; das Verlangen muss ausreichend begründet sein. Ergibt sich danach der Verdacht eines Verstoßes, so hat das Präsidium der Fraktion, der der betroffene Abgeordnete angehört, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Präsident teilt das Ergebnis der Überprüfung dem Landtag mit, wenn ein Verstoß festgestellt worden ist. Ist ein Verstoß nicht festgestellt worden, so ist der Präsident zur Mitteilung verpflichtet, wenn der betroffene Abgeordnete dies
verlangt.
VIII. Die Angaben nach I werden von dem Präsidenten im Internetauftritt und im Handbuch des Landtages veröffentlicht.


Anlage 2
Angaben gemäß den für die Mitglieder des saarländischen Landtags geltenden Verhaltensregeln
(§ 23 AbgG SL, § 3a und Anlage 1 GO SLT)

1. Gegenwärtig neben dem Mandat ausgeübte Berufe
a) Unselbständige Tätigkeiten (Angabe des Arbeitgebers einschließlich der Branche, der eigenen Funktion bzw. der dienstlichen Stellung)
b) Selbständige Gewerbetätigkeiten mit Angabe der Art des Gewerbes und der Firma
c) Freiberufliche oder sonstige selbständige berufliche Tätigkeit mit Angabe des Berufszweiges
d) Bei mehreren ausgeübten Berufen Angabe des Schwerpunktes der beruflichen Tätigkeit
2. Früher ausgeübte Berufe, die in Erwartung der Mandatsübernahme oder im Zusammenhang mit ihr aufgegeben worden sind oder zur Zeit ruhen
Hinweis: Gemäß II. der Verhaltensregeln gelten alle (auch ehrenamtliche) Tätigkeiten als entgeltlich, wenn die Entschädigung  mehr als 250,- Euro pro Monat oder mehr als 3000,- Euro pro Jahr beträgt.
3a. Vergütete Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, sonstigen Organs, Beirats oder Gremiums einer Gesellschaft, Genossenschaft, eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens oder einer Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts. Mandate in Gebietskörperschaften soweit sie die Entgeltgrenzen überschreiten, sind ebenfalls anzugeben.
3b. Ehrenamtliche Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, sonstigen Organs, Beirats oder Gremiums einer Gesellschaft, Genossenschaft, eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens oder einer Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts sowie Mandate in einer Gebietskörperschaft soweit sie die Entgeltgrenzen nicht überschreiten
4a. Vergütete Funktionen sowie Mitgliedschaften in Berufsverbänden, Wirtschaftsvereinigungen, sonstigen Interessenverbänden oder ähnlichen Organisationen
4b. Ehrenamtliche Funktionen sowie Mitgliedschaften in Berufsverbänden, Wirtschaftsvereinigungen, sonstigen Interessenverbänden oder ähnlichen Organisationen soweit sie die Entgeltgrenzen nicht überschreiten
5. Mitgliedschaften in eingetragenen Vereinen. (freiwillige Angabe)
6. Entgeltliche Tätigkeiten der Beratung, Vertretung fremder Interessen oder Erstattung von Gutachten, soweit nicht Mitteilungen von Tatsachen über Dritte betroffen sind, für die der Abgeordnete gesetzliche oder standesrechtliche Zeugnisverweigerungsrechte oder Verschwiegenheitspflichten geltend machen kann
7. Entgeltliche publizistische oder Vortragstätigkeiten
8. Sonstige entgeltliche Nebentätigkeiten
9. Das Halten oder die Aufnahme von Beteiligungen an Kapital- oder Personengesellschaften, wenn mehr als 25% der Stimmrechte dem Abgeordneten zustehen oder wenn der nach den Grundsätzen des Bewertungsgesetzes festgestellte Wert der Beteiligung den Jahresbetrag der Abgeordnetenentschädigung gem. §5 Abs. I AbgG übersteigt

Anlage 3
Vereinbarung über die Unterrichtung des Landtages durch die Landesregierung vom 10. November 1987

Die Landesregierung unterrichtet den Landtag rechtzeitig vor dem Abschluß von Staatsverträgen und anderen wichtigen Vereinbarungen von erheblicher politischer, einschließlich finanzieller Bedeutung über
- deren Gegenstand
- die Interessenlage der Vertragspartner
- den wesentlichen Gang der Beratungen
- die beabsichtigte Haltung der Landesregierung.
Die Unterrichtung soll wie bisher in schriftlicher Form an die Fraktionen erfolgen.
Die Landesregierung unterrichtet den Landtag durch den jeweiligen Fachminister im jeweils zuständigen Ausschuß über folgende Bundesratsangelegenheiten:
- Gesetzentwürfe zur Änderung des Grundgesetzes
- Gesetze oder Gesetzesänderungen von herausragender landespolitischer Bedeutung, die nach Auffassung der Landesregierung wesentliche Interessen des Saarlandes unmittelbar berühren
- beschlossene Gesetzesanträge der Landesregierung, mit denen Kompetenzen des Landes an den Bund abgegeben werden sollen. Die Unterrichtung erstreckt sich insbesondere auf
- den Gegenstand des Gesetzentwurfs
- die Interessen des Landes
- den wesentlichen Gang der Beratung und
- die grundsätzlich beabsichtigte Haltung der Landesregierung zum Gesetzentwurf.
Die Landesregierung unterrichtet den Landtag über die Ergebnisse der Ministerpräsidentenkonferenzen sowie der Fachministerkonferenzen von erheblicher politischer, einschließlich finanzieller Bedeutung, soweit eine Unterrichtung nicht wegen der berechtigten Forderung eines Beteiligten nach Vertraulichkeit oder wegen einer sich aus der Natur der Sache ergebenden Vertraulichkeit ausgeschlossen ist. Im Interesse einer möglichst flexiblen Form der Berichterstattung wird hierfür kein allgemeines Verfahren festgelegt. Die Unterrichtung soll vielmehr im jeweils zuständigen Landtagsausschuß im Einzelfall erfolgen, soweit ein Interesse geäußert wird.
Landtag und Landesregierung sind sich einig, daß diese Vereinbarung die verfassungsrechtlichen Zuständigkeiten der Landesregierung insbesondere in Bundesratsangelegenheiten unberührt läßt, wobei die Landesregierung davon ausgeht, daß der Landtag für die jeweiligen tatsächlichen und verfahrensökonomischen Möglichkeiten der Unterrichtung Verständnis haben wird.


 





Weiterführende Informationen




Druckversion der Seite

Seite per Email versenden

Das Glossar liefert Ihnen Erläuterungen zu Fachbegriffen: Einfach das fragliche Wort markieren und auf GLOSSAR klicken.

Weitere Bilder











IMPRESSUM | DATENSCHUTZ | SITEMAP zum Seitenanfang

navigation_xml navigation_xsl set_jsnavigation_php navigation_php picturescalerClass /de/druckversion.php /de/emailversand.php */ ?>

Geschäftsordnung des Saarländischen Landtages

Vom 20. Juni 1973 (Amtsbl. S. 529) geändert am 21. März 1990, geändert am 17. April 1991, geändert am 14. Dezember 1994, geändert am 23. Juni 1999, geändert am 24. November 1999 (Amtsbl. S. 1618), geändert am 06. Oktober 2004 (Amtsbl. S. 2188), geändert am 18. November 2009 (Amtsbl. S. 1822)
Inhaltsübersicht
I. Abschnitt: Abgeordnete
1. Titel: Allgemeines

§ 1 Anwesenheitsliste
§ 2 Beurlaubung
§ 3 Drucksachen, Ausweise, Büchereibenutzung
§ 3 a Verhaltensregeln für Abgeordnete

2. Titel: Akteneinsicht, Aktenabgabe, Geheimschutz

§ 4 Akten
§ 5 Geheimsachen
§ 6 Vertrauliche Dokumente
§ 7 Sinngemäße Geltung
§ 8 Kennzeichnung und Verwaltung der Verschlußsachen
§ 9 Ermächtigung zu Ausführungsbestimmungen

II. Abschnitt: Fraktionen

§ 10 Bildung und Reihenfolge der Fraktionen

III. Abschnitt:Präsident, Vizepräsident, Schriftführer

§ 11 Wahl

IV. Abschnitt: Ausschüsse
1. Titel: Allgemeines

§ 12 Ständige Ausschüsse
§ 13 Zusammensetzung der Ausschüsse
§ 14 Aufgaben der Ausschüsse
§ 15 Einberufung der Ausschüsse
§ 16 Leitung der Ausschußsitzungen
§ 17 Beschlußfähigkeit der Ausschüsse
§ 18 Durchführung der Ausschusssitzungen
§ 19 Berichterstattung
§ 20 Niederschrift über die Ausschußsitzungen
§ 21 Ausschußsitzungen außerhalb der Arbeitswochen

2. Titel: Ausschuß für Eingaben

§ 22 Zulässigkeit, Prüfung und Behandlung von Petitionen
§ 23 Verfahren vor dem Ausschuß für Eingaben
§ 24 Überweisung als Material
§ 25 Jahresbericht

3. Titel: Sinngemäße Anwendung

§ 26 Sinngemäße Anwendung der Geschäftsordnungsvorschriften

V. Abschnitt: Sitzungen des Landtages

§ 27 Leitung der Sitzung
§ 28 Zeit und Tagesordnung
§ 29 Verteilung und Änderung der Tagesordnung

VI. Abschnitt: Vorlagen und Anträge

§ 30 Formvorschrift
§ 31 Verteilung der Vorlagen
§ 32 Begriff und Grundsätze

VII. Abschnitt: Lesungen

§ 33 Fristen
§ 34 Erste Lesung
§ 35 Weitere Grundsätze
§ 36 Abweichungen vom Grundsatz dreier Lesungen
§ 37 Abänderungsanträge

VIII. Abschnitt: Redeordnung

§ 38 Worterteilung und Wortmeldung
§ 39 Reihenfolge der Redner
§ 40 Worterteilung zur Geschäftsordnung
§ 41 Persönliche Bemerkungen
§ 42 Abgabe von Erklärungen
§ 43 Reden
§ 44 Redezeit
§ 45 Aussprache
§ 46 Beenden der Aussprache

IX. Abschnitt: Wahlen und Abstimmungen

§ 47 Feststellung der Beschlußfähigkeit
§ 48 Fragestellung bei Abstimmungen
§ 49 Unterbrechung der Abstimmung
§ 50 Abstimmung über Abänderungsanträge
§ 51 Verfahren bei namentlicher Abstimmung
§ 52 Erklärung zur Abstimmung
§ 53 Schriftliche Wahl

X. Abschnitt: Sitzungsbericht

§ 54 Inhalt des Sitzungsberichtes
§ 55 Durchsichtsrecht des Redners

XI. Abschnitt: Anfragen und Aktuelle Aussprache

§ 56 Fragestunde
§ 57 Aktuelle Aussprache
§ 58 Anfragen
§ 59 Große Anfragen
§ 60 Dringlichkeitsanfrage

XII. Abschnitt: Diskontinuität

§ 61 Diskontinuität

XIII. Abschnitt: Schlussbestimmung

§ 62 Schlußbestimmung

Anlagen
Anlage 1: Verhaltensregeln für Abgeordnete
Anlage 2: Fragebogen zu den Verhaltensregeln für Abgeordnete
Anlage 3: Vereinbarung über die Unterrichtung des Landtages durch die Landesregierung vom 10. November 1987

1. Abschnitt: Abgeordnete
1. Titel: Allgemeines
 §1 Anwesenheitsliste
(1) Für jede Sitzung des Landtages wird eine Anwesenheitsliste geführt, in die die Abgeordneten sich einzutragen haben. Versäumt ein Abgeordneter das Eintragen in die Anwesenheitsliste, so kann er sich mit Genehmigung des Präsidenten nachträglich eintragen.
(2) Vorzeitiges Verlassen der Sitzung des Landtages ist dem Präsidenten mitzuteilen.
(3) Ist ein Abgeordneter verhindert, so hat er dies dem Präsidenten spätestens bis zum Beginn der Sitzung mitzuteilen.
§2 Beurlaubung
Urlaub bis zu einem Monat erteilt der Präsident, für längere Zeit das Präsidium. Urlaub auf unbestimmte Zeit wird nicht erteilt.
§3 Drucksachen, Ausweise, Büchereibenutzung
(1) Die Abgeordneten erhalten von der Landtagsverwaltung das Landtagshandbuch, die Landtagsdrucksachen und den Abgeordnetenausweis.
(2) Die Abgeordneten sind berechtigt, die Bücherei des Landtages nach der vom Präsidenten festgelegten Ordnung zu benutzen.
§3a Verhaltensregeln
Die Abgeordneten unterliegen den Verhaltensregeln für Abgeordnete gemäß Anlage 1. Anlage 1 gilt als Bestandteil dieser Geschäftsordnung.
§4 Akten
(1) Die Abgeordneten sind berechtigt, alle Akten einzusehen, die sich in der Verwahrung des Landtages oder eines seiner Ausschüsse befinden. Die Arbeiten des Landtages oder seiner Ausschüsse, ihrer Vorsitzenden oder Berichterstatter dürfen dadurch nicht behindert werden.
(2) Akten über Abgeordnete können nur mit Genehmigung des betreffenden Abgeordneten, die Kassenunterlagen des Landtages nur mit Genehmigung des Präsidenten eingesehen werden.
(3) Anderen Personen ist die Einsichtnahme in die allgemeinen Akten nur mit Zustimmung des Präsidenten gestattet.
(4) Zum Gebrauch außerhalb des Landtagsgebäudes werden Akten nur an die Vorsitzenden oder Berichterstatter der Ausschüsse für ihre Arbeiten gegeben. Ausnahmen kann der Präsident zulassen.
(5) Die Beschlußakten des Landtages können nur an Ort und Stelle eingesehen werden. Eine Abgabe dieser Akten zum Gebrauch innerhalb oder außerhalb des Landtagsgebäudes ist nicht zulässig.
§5 Geheimsachen
(1) Dokumente, die nach Auffassung der herausgebenden Stelle im Hinblick auf das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder der Geheimhaltung bedürfen, werden in folgender Weise gekennzeichnet:
Landtag des Saarlandes Geheimsache
(unter Hinweis auf §§ 99 ff. des Strafgesetzbuches)
(2) Geheime Dokumente sind nur für die im Anschreiben angegebenen Empfänger bestimmt. Sie dürfen anderen Personen mit Ausnahme des Präsidenten nicht zugänglich gemacht werden. Werden Geheimdokumente Ausschüssen zugeleitet, dürfen sie nur in der Sitzung und längstens für deren Dauer ausgegeben werden.
(3) Ausnahmen von Absatz 2 kann der Präsident zulassen. Er kann diese Befugnisse an Ausschußvorsitzende für den Bereich ihres Ausschusses übertragen. Bei Bewilligung von Ausnahmen sind die Grundsätze der Verschlußsachenanweisung zu beachten, insbesondere darf niemand über den Inhalt geheimer Dokumente umfassender oder früher unterrichtet werden, als dies aus Gründen der parlamentarischen Arbeit unerläßlich ist.
(4) Geheime Dokumente dürfen nur in den dafür bestimmten Räumen eingesehen oder bearbeitet werden.
(5) Bei geheimen Beratungen dürfen nur die Beschlüsse protokolliert werden. Der Ausschuß kann beschließen, daß die Beratungen dem wesentlichen Inhalt nach festgehalten werden.
(6) Über geheime Beratungen dürfen Aufzeichnungen nicht angefertigt werden. Der Vorsitzende kann Ausnahmen für die Sitzung zulassen und hat dabei die Auflage zu machen, daß diese Aufzeichnungen am Ende der Sitzung vernichtet oder zur Aufbewahrung abgegeben werden.
(7) Für andere Gremien des Landtages gelten Absatz 2 Satz 3 und Absätze 3 und 5 entsprechend.
§6 Vertrauliche Dokumente
(1) Dokumente, die nach Auffassung der herausgebenden Stelle keine Geheimsache darstellen, aber einer vertraulichen Behandlung bedürfen, werden in folgender Weise gekennzeichnet:
Landtag des Saarlandes Vertraulich
(2) Die Ausschüsse beschließen, welchen Beschränkungen diese Dokumente im Einzelfall unterliegen. Dabei sind die Grundsätze der Verschlußsachenanweisung zu beachten, insbesondere darf niemand über den Inhalt vertraulicher Dokumente umfassender oder früher unterrichtet werden, als dies aus Gründen der parlamentarischen Arbeit unerlässlich ist.
(3) Bei vertraulichen Beratungen kann der Ausschuß beschließen, daß nur die Beschlüsse protokolliert werden.
(4) Für andere Gremien des Landtages gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.
§7 Sinngemäße Geltung
Die Bestimmungen über geheime und vertrauliche Dokumente gelten sinngemäß auch für geheime und vertrauliche Kenntnisse, die auf anderem Wege als durch Aushändigung von Dokumenten erlangt werden.
§8 Kennzeichnung und Verwaltung der Verschlusssachen
(1) Dokumente, die dem Landtag zugeleitet werden und die der Geheimhaltung oder der vertraulichen Behandlung bedürfen, werden vom Präsidenten oder seinem Beauftragen entsprechend gekennzeichnet. Dokumente, die im Landtag entstehen, werden von der herausgebenden Stelle gekennzeichnet.
(2) Geheime oder vertrauliche Dokumente werden nach der Verschlußsachenanweisung und ergänzenden Weisungen des Präsidenten vom Geheimschutzbeauftragten der Verwaltung des Landtages verwaltet und in der Geheimregistratur der Landtagsverwaltung aufbewahrt. Der Präsident bestimmt, wann geheime oder vertrauliche Dokumente an das Archiv abzugeben oder zu vernichten sind.
§9 Ermächtigung zu Ausführungsbestimmungen
Der Präsident ist ermächtigt, Ausführungsbestimmungen zur Geheimschutzordnung zu erlassen.
II. Abschnitt: Fraktionen
§ 10 Bildung und Reihenfolge der Fraktionen
(1) Die zur Bildung einer Fraktion notwendige Mitgliederzahl wird vom Landtag zu Beginn der Wahlperiode bestimmt.
(2) Die Bildung einer Fraktion, ihre Bezeichnung, die Namen der Vorsitzenden und der Mitglieder sind dem Präsidenten schriftlich mitzuteilen.
(3) Fraktionslose Abgeordnete können sich als Gast einer Fraktion anschließen. Sie gelten in diesem Fall als Fraktionsmitglieder.
(4) Die Reihenfolge der Fraktionen richtet sich nach ihrer Stärke.
III. Abschnitt:
Präsident, Vizepräsident, Schriftführer
§11 Wahl
(1) Beim ersten Zusammentreten des Landtages nach einer Neuwahl führt der an Jahren älteste oder, wenn er es ablehnt, der nächstälteste Abgeordnete den Vorsitz, bis der neu gewählte Präsident oder einer der Vizepräsidenten das Amt übernimmt.
(2) Der Alterspräsident eröffnet die Sitzung, läßt die Beschlußfähigkeit des Hauses durch Namensaufruf feststellen und führt die Wahl des Präsidenten durch. Zur Durchführung der Wahl ernennt der Alterspräsident zwei Abgeordnete zu vorläufigen Schriftführern.
IV Abschnitt: Ausschüsse
1. Titel: Allgemeines
 §12 Ständige Ausschüsse
(1) Neben den durch die Verfassung oder das Gesetz über den Landtag des Saarlandes vorgeschriebenen Ausschüssen bildet der Landtag folgende ständige Ausschüsse:
1. Ausschuss für Europaangelegenheiten sowie für Fragen des Interregionalen Parlamentarierrates,
2. Ausschuss für Inneres und Datenschutz,
3. Ausschuss für Finanzen und Haushaltsfragen,
4. Ausschuss für Bildung, Kultur und Medien,
5. Ausschuss für Arbeit, Familie, Prävention, Soziales und Sport,
6. Ausschuss für Justiz, Verfassungs- und Rechtsfragen sowie Wahlprüfung,
7. Ausschuss für Gesundheit und Verbraucherschutz,
8. Ausschuss für Wirtschaft, Wissenschaft und Grubensicherheit,
9. Ausschuss für Umwelt, Energie und Verkehr
und
10. einen Unterausschuss zur Prüfung der Haushaltsrechnung.

(2) Der Landtag kann weitere Ausschüsse bilden und Sachverständigenkommissionen berufen.
(3) Jeder Ausschuß kann aus seiner Mitte weitere Unterausschüsse mit bestimmten Aufträgen einsetzen, sich über ihre Verhandlungen berichten lassen und sie wieder auflösen.
§13 Zusammensetzung der Ausschüsse
(1) Der Landtag bestimmt die Mitgliederzahl der Ausschüsse.
(2) Der Landtag bestimmt auf Vorschlag der Fraktionen die Ausschußmitglieder. Jedes Ausschußmitglied kann sich durch ein Mitglied seiner Fraktion vertreten lassen. Die Vertretung ist dem Ausschußvorsitzenden anzuzeigen und in der Niederschrift zu vermerken.
(3) Die Fraktionen nennen dem Präsidenten schriftlich die von ihnen zu bestimmenden Ausschußvorsitzenden, Ausschußschriftführer und ihre Stellvertreter.
(4) Die Vertretung eines Ausschußmitglieds durch ein Mitglied seiner Fraktion nach Absatz 2 Satz 2 kann durch Beschluß des Landtages ausgeschlossen oder auf vom Landtag zu bestimmende Stellvertreter beschränkt werden.
§14 Aufgaben der Ausschüsse
(1) Als vorbereitende Beschlußorgane des Landtages haben die Ausschüsse die Pflicht, dem Landtag bestimmte Beschlüsse zu empfehlen, die sich nur auf die ihnen überwiesenen Vorlagen oder mit diesen in unmittelbarem Sachzusammenhang stehenden Fragen beziehen dürfen. Sie können jedoch andere Fragen aus ihrem Geschäftsbereich beraten. Weitergehende Rechte, die einzelnen Ausschüsse kraft Gesetzes in dieser Geschäftsordnung oder durch Beschluß des Landtages übertragen sind, bleiben unberührt.
(2) Einbringer aus der Mitte des Hauses können sechs Monate nach Überweisung der von ihnen eingebrachten Vorlage verlangen, daß der Ausschuß durch den Vorsitzenden oder Berichterstatter dem Landtag einen Bericht über den Stand der Beratungen erstattet. Der Bericht ist auf Verlangen der Einbringer auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Landtages zu setzen.
(3) Werden Vorlagen vom Landtag an mehrere Ausschüsse überwiesen, so ist ein Ausschuß als federführend zu bestimmen. Mitberatende Ausschüsse haben dem federführenden Ausschuß ihre Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist zu übermitteln. Kommt zwischen dem federführenden und einem mitberatenden Ausschuß keine Vereinbarung über die Frist zustande, kann der federführende Ausschuß dem Landtag Bericht erstatten, auch wenn ihm keine Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses vorliegt.
§15 Einberufung der Ausschüsse
(1) Der Vorsitzende oder bei seiner Verhinderung der Stellvertreter beruft den Ausschuß unter Angabe der Tagesordnung ein.
(2) Der Ausschuß ist innerhalb einer Frist von einer Woche einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Tagesordnung bei dem Vorsitzenden beantragt.
(3) Ort, Zeit und Tagesordnung der Ausschußsitzungen sind der Regierung und dem Rechnungshof mitzuteilen.
§16 Leitung der Ausschußsitzungen
Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Sitzungen des Ausschusses. Sind beide verhindert, beauftragt der Ausschuß ein anderes Mitglied mit der Leitung der Sitzung.
§17 Beschlußfähigkeit der Ausschüsse
Die Ausschüsse sind beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend sind.
§18 Durchführung der Ausschußsitzungen
(1) Die Ausschüsse können jederzeit die Anwesenheit jedes Mitgliedes der Landesregierung verlangen, auch zum Zwecke ihrer Anhörung in einer öffentlichen Sitzung
(2) Die Ausschüsse sollen andere Ausschüsse oder einzelne Abgeordnete zu ihren Beratungen hinzuziehen oder deren Stellungnahme einholen, wenn dies zweckmäßig ist.
(3) Die Beratungen der Ausschüsse sind grundsätzlich nicht öffentlich. Der Ausschuß kann beschließen, daß die Öffentlichkeit zugelassen wird. Die Öffentlichkeit einer Sitzung ist hergestellt, wenn der Presse und sonstigen Zuhörern im Rahmen der Raumverhältnisse der Zutritt gestattet wird.
(4) Zur Information über einen Gegenstand seiner Beratung kann ein Ausschuß öffentliche Anhörungen von Sachverständigen, Interessenvertretern und anderen Auskunftspersonen vornehmen.
Bei überwiesenen Vorlagen ist der federführende Ausschuß auf Verlangen eines Viertels seiner Mitglieder dazu verpflichtet; bei nicht überwiesenen Gegenständen im Rahmen des § 14 Abs. 1 Satz 2 erfolgt eine Anhörung auf Beschluß des Ausschusses. Die Beschlußfassung ist nur zulässig, wenn ein entsprechender Antrag auf der Tagesordnung des Ausschusses steht.
(5) Der Ausschuß kann in eine allgemeine Aussprache mit den Auskunftspersonen eintreten, soweit dies zur Klärung des Sachverhalts erforderlich ist. Hierbei ist die Redezeit zu begrenzen. Der Ausschuß kann einzelne seiner Mitglieder beauftragen, die Anhörung durchzuführen; dabei ist jede im Ausschuß vertretene Fraktion zu berücksichtigen.
(6) Zur Vorbereitung einer öffentlichen Anhörung übermittelt der Ausschuß den Auskunftspersonen die Fragen, zu denen Auskunft gewünscht wird; er kann sie zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme auffordern.
(7) Ersatz von Auslagen an Sachverständige und Auskunftspersonen erfolgt nur auf Grund von Ladungen durch Beschluß des Ausschusses mit Einwilligung des Präsidenten.
(8) An den Ausschußsitzungen können Mitglieder des Landtages, die dem Ausschuß nicht angehören, als Zuhörer teilnehmen. Ausnahmen kann der Landtag beschließen.
(9) Berät ein Ausschuß, dessen Verhandlungen nicht vertraulich sind, über Anträge von Mitgliedern des Landtages, so kann ein Antragsteller, der nicht Mitglied des Ausschusses ist, mit beratender Stimme teilnehmen. In besonderen Fällen kann der Ausschuß auch andere Mitglieder des Landtages zu seinen Verhandlungen mit beratender Stimme hinzuziehen oder zulassen.
(10) Die Ausschüsse können für einen Beratungsgegenstand oder für Teile desselben die Geheimhaltung oder die Vertraulichkeit beschließen. Wird über ein geheimes oder vertrauliches Schriftstück, eine sonstige geheime oder vertrauliche Unterlage oder mündliche Mitteilung beraten, führt der Vorsitzende die entsprechende Beschlußfassung unverzüglich in derselben Sitzung herbei.
(11) Bei Ausschußsitzungen, in denen die Teilnahme auf die ordentlichen Mitglieder und deren Stellvertreter beschränkt ist, kann einer der Antragsteller, wenn er nicht Mitglied des Ausschusses ist, ausschließlich zum Zweck der Begründung des Antrages an der Sitzung teilnehmen.
§19 Berichterstattung
(1) Ausschußberichte an den Landtag sind in der Regel mündlich zu erstatten. Dazu bestimmt der Ausschuß für jeden Beratungsgegenstand zu Beginn der Beratung einen Berichterstatter.
(2) Die Berichte müssen die Ansichten und den Antrag des federführenden Ausschusses sowie die Stellungnahmen der Minderheit und der beteiligten Ausschüsse enthalten, sofern Informationssitzungen stattgefunden haben, sollen sie die wesentlichen Ansichten der angehörten Interessen- und Fachverbände wiedergeben.
(3) Beteiligte Ausschüsse können keine Anträge an den Landtag stellen.
(4) Der Landtag kann neben mündlicher Berichterstattung einen schriftlichen Bericht eines Ausschusses verlangen und hierzu den Gegenstand zurückverweisen.
§ 20 Niederschrift über die Ausschußsitzungen
(1) Die Verantwortung für die Abfassung einer Sitzungsniederschrift trägt der Schriftführer. Die Niederschrift ist unverzüglich dem Präsidenten vorzulegen. Sie muß enthalten: Die Namen der anwesenden und der fehlenden Ausschußmitglieder, die Namen der sonst anwesenden Abgeordneten, die Namen der anwesenden Mitglieder der Regierung oder deren ständiger Bevollmächtigter, die Namen der anwesenden Sachverständigen, Auskunftspersonen und Interessenvertreter, die gestellten Anträge und die Beschlüsse.
(2) Der Vorsitzende hat alle Beschlüsse wörtlich zur Niederschrift zu geben. Soweit Beschlüsse Änderungsvorschläge enthalten, hat der Vorsitzende auch die Gründe für die Änderung zu Protokoll zu geben.
(3) Die Niederschriften sind von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
(4) Die Niederschriften sind zu vervielfältigen und an die Ausschußmitglieder, an die Fraktionsbüros und an die Regierung zu verteilen.
§21 Ausschußsitzungen außerhalb der Arbeitswochen
Außerhalb der Arbeitswochen finden grundsätzlich keine Ausschußsitzungen statt.
Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Präsidenten.
2. Titel: Ausschuß für Eingaben
§ 22 Zulässigkeit, Prüfung und Behandlung von Petitionen
(1) Petitionen an den Landtag überweist der Präsident dem Ausschuß für Eingaben.
(2) Der Ausschuß sieht von einer sachlichen Prüfung der Petition ab und weist sie zurück,
a) wenn ihre Behandlung einen Eingriff in ein schwebendes gerichtliches Verfahren oder die Nachprüfung einer richterlichen Entscheidung bedeuten würde,
b) wenn der Landtag für die Behandlung der Petition sachlich oder örtlich unzuständig ist,
c) wenn die Behandlung der Petition wegen Unleserlichkeit, Fehlens des Namens des Petenten oder mangels eines Sinnzusammenhangs unmöglich ist.
 (3) Der Ausschuß kann von einer sachlichen Prüfung der Petition absehen und sie zurückweisen,
a) wenn sie sich gegen Verwaltungshandlungen richtet, gegen welche Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe eingelegt werden können,
b) wenn ihr Inhalt einen Straftatbestand erfüllt,
c) wenn es sich um Petitionen handelt, die gleichzeitig anderen Stellen vorgelegt wurden,
d) wenn sie gegenüber einer bereits beschiedenen Petition kein neues Sachvorbringen enthält,
e) wenn mit der Petition lediglich die Erteilung einer Rechtsauskunft begehrt wird.
(4) Der Ausschuß kann nach sachlicher Prüfung der Petition die Angelegenheit dem Landtag vortragen oder in folgender Weise über die Petition beschließen:
a) der Ausschuß bestätigt die Stellungnahme der obersten Landesbehörde und erklärt die Petition für erledigt,
b) der Ausschuß empfiehlt der obersten Landesbehörde bestimmte Maßnahmen oder bittet um nochmalige Prüfung der Angelegenheit,
c) der Ausschuß erklärt die Petition wegen Rücknahme der Petition oder aus einem anderen Grunde für erledigt.
(5) Der Beschluß über die Petition wird dem Petenten schriftlich mitgeteilt.
(6) Mindestens vierteljährlich sind die Beschlüsse des Ausschusses in einer Übersicht dem Landtag zur Bestätigung vorzulegen. Beschlüsse müssen auf Antrag einer Fraktion oder von fünfzehn Abgeordneten im Landtag besprochen werden.
(7) Der Landtag kann von der Regierung über die Art der Erledigung von Petitionen, die ihr überwiesen worden sind, innerhalb einer bestimmten Frist Auskunft verlangen.
 (8) Abgeordnete und Bedienstete des Landtages dürfen Tatsachen, die ihnen bei der Behandlung einer Petition bekannt geworden sind, nur insoweit verwerten oder offenbaren, als nicht schutzwürdige öffentliche oder private Interessen, insbesondere Gründe der Staatssicherheit oder Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse dem entgegenstehen. Personalakten werden vertraulich behandelt. Dem Petenten oder seinem Bevollmächtigten kann Auskunft über die voraussichtliche Dauer oder den Stand des Petitionsverfahrens erteilt werden.
§ 23 Verfahren vor dem Ausschuß für Eingaben
(1) Abgeordnete, die eine Petition für einen Petenten überreicht haben, sind auf ihr Verlangen zu deren Behandlung im Ausschuß zu hören.
(2) Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse über Petitionen kann der Ausschuß die Stellungnahme eines anderen Ausschusses oder einer obersten Landesbehörde einholen
§ 24 Überweisung als Material
Der Ausschuß für Eingaben kann eine Petition an einen anderen Ausschuß als Material überweisen.
§ 25 Jahresbericht
Der Ausschuß für Eingaben soll mindestens jährlich dem Landtag mündlich berichten.
3. Titel Sinngemäße Anwendung
§ 26 Sinngemäße Anwendung der Geschäftsordnungsvorschriften

Für die Arbeit der Ausschüsse finden im Übrigen die allgemeinen Bestimmungen dieser Geschäftsordnung sinngemäß Anwendung.
V Abschnitt Sitzungen des Landtages
§ 27 Leitung der Sitzung
(1) Der Präsident beruft die Sitzungen des Landtages ein; er eröffnet, leitet und schließt sie.
(2) Will der Präsident in seiner Eigenschaft als Abgeordneter sprechen, so muß er den Vorsitz abgeben.
(3) Vor Erledigung der Tagesordnung kann die Sitzung nur durch einen Beschluß des Landtages auf Vorschlag einer Fraktion oder auf Antrag von mindestens fünf Abgeordneten geschlossen werden.
§ 28 Zeit und Tagesordnung
(1) Termin und Tagesordnung jeder Sitzung werden im erweiterten Präsidium vereinbart, es sei denn, daß der Landtag vorher darüber beschließt oder der Präsident sie nach Absatz 2 selbständig festsetzt.
(2) Der Präsident setzt selbständig den Zeitpunkt und die Tagesordnung der nächsten Sitzung fest, wenn der Landtag ihn dazu ermächtigt hat oder wegen Beschlußunfähigkeit oder aus einem anderen Grunde nicht entscheiden konnte.
(3) Wird die Einberufung des Landtages nach Artikel 68 Satz 3 der Verfassung verlangt, so muß der Antrag einen Vorschlag zur Tagesordnung enthalten.
(4) In dringenden Fällen kann der Präsident eine Sitzung anberaumen oder nachträglich die Tagesordnung erweitern. Bei Eröffnung der Sitzung ist die Genehmigung des Landtages hierzu einzuholen.
§ 29 Verteilung und Änderung der Tagesordnung
(1) Die Tagesordnung wird an die Abgeordneten verteilt und der Regierung zugeleitet.
(2) Beratungsgegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, dürfen nur beraten werden, wenn der Antrag auf Beratung vor Eintritt in die Tagesordnung gestellt worden ist und der Landtag der Erweiterung der Tagesordnung zugestimmt hat.
(3) Der Landtag kann die Reihenfolge der Beratungsgegenstände ändern und die Beratung gleichartiger oder verwandter Gegenstände miteinander verbinden.
(4) Der Landtag kann Beratungsgegenstände von der Tagesordnung absetzen. Die Absetzung darf gegen den Widerspruch des Einbringers nur erfolgen, wenn dieser das Wort zur Begründung seiner Vorlage erhalten hat.
(5) Der Beschluß auf Absetzung kann nur auf Antrag einer Fraktion oder von mindestens fünf Abgeordneten gefaßt werden. Die Aussprache über diesen Antrag geht der weiteren Beratung des Gegenstandes vor.
Vl. Abschnitt Vorlagen und Anträge
§ 30 Formvorschrift
(1) Anträge auf Beschlußfassung müssen die Einleitungsformel tragen: „Der Landtag wolle beschließen:"
(2) Der Landtag kann den Antrag einem Ausschuß überweisen.
§31 Verteilung der Vorlagen
(1) Alle Vorlagen werden an die Abgeordneten verteilt und der Regierung zugeleitet.
(2) Die Vorlagen gelten als verteilt, wenn sie den Abgeordneten durch Post oder Boten zugeleitet oder während der Sitzung des Landtages auf ihre Plätze gelegt worden sind. Die Vorlagen gelten außerhalb der Sitzungen auch dann als verteilt, wenn sie in die Fächer der Fraktionen oder der Abgeordneten eingelegt worden sind.
§ 32 Begriff und Grundsätze
(1) Gesetzesvorlagen werden grundsätzlich in drei Lesungen, alle anderen Vorlagen in einer Lesung erledigt.
(2) Jede Lesung umfaßt Begründung beziehungsweise Berichterstattung, Aussprache und Abstimmung.
(3) Vorlagen können bis zur Schlußabstimmung an einen Ausschuß überwiesen werden.
(4) Vorlagen können bis zur Schlußabstimmung zurückgezogen werden. Die Rücknahme wird vom Präsidenten den Abgeordneten und der Regierung mitgeteilt.
VII. Abschnitt Lesungen
§ 33 Fristen
(1) Die Lesungen beginnen frühestens am fünften Tage nach der Verteilung der Drucksachen; dabei wird der Tag der Verteilung nicht eingerechnet. Die Fristen gelten auch dann als gewahrt, wenn infolge technischer Schwierigkeiten oder aus zufälligen Gründen einzelne Abgeordnete eine Drucksache erst nach der allgemeinen Verteilung erhalten.
(2) Die Zweite und die Dritte Lesung beginnen frühestens am zweiten Tage nach der vorangegangenen Lesung.
(3) Der Landtag kann durch Beschluß die Fristen der Absätze l und 2 verkürzen oder aufheben; die zur Verabschiedung einer Gesetzesvorlage erforderlichen Lesungen dürfen jedoch nicht in einer Sitzung und nicht am selben Tage stattfinden.
§ 34 Erste Lesung
In der Ersten Lesung hat der Einbringer die Grundsätze seiner Vorlage mündlich zu erläutern. In der Aussprache zur Ersten Lesung von Gesetzesvorlagen werden die Grundsätze der Vorlage möglichst unter Berücksichtigung ihrer finanziellen Auswirkungen besprochen.
§ 35 Weitere Grundsätze
(1) Mit Annahme der Gesetzesvorlage in Erster Lesung und mit ihrer Annahme in Zweiter Lesung kann der Landtag die Überweisung an einen Ausschuß beschließen.
(2) Wird die Vorlage in Erster Lesung oder Zweiter Lesung abgelehnt, so unterbleibt eine weitere Lesung.
§ 36 Abweichungen vom Grundsatz dreier Lesungen
Ist eine Gesetzesvorlage in Erster Lesung angenommen worden, so unterbleibt die Dritte Lesung, wenn nicht eine Fraktion oder fünf Abgeordnete in der Aussprache in Zweiter Lesung widersprechen.
§ 37 Abänderungsanträge
(1) Abänderungsanträge müssen schriftlich gestellt werden. Sie sind zu verlesen, wenn sie bis zur Beratung noch nicht verteilt sind. Bei Beratung einer Vorlage im Ausschuß können Abänderungsanträge auch mündlich gestellt werden.
(2) Abänderungsanträge zu Gesetzesvorlagen können erst nach der Ersten Lesung und bis zum Beginn der Schlußabstimmung gestellt werden.
(3) Der Landtag kann die Schlußabstimmung aussetzen, bis die zur Vorlage beschlossenen Änderungen verteilt sind.
VIII. Abschnitt Redeordnung
§ 38 Worterteilung und Wortmeldung
(1) Ein Abgeordneter darf nur das Wort ergreifen, wenn der Präsident es ihm erteilt hat.
(2) Ein Abgeordneter, der zur Sache sprechen will, muß sich schriftlich zu Wort melden; sonstige Wortmeldungen können mündlich erfolgen.
(3) Der Redner kann kurze Zwischenbemerkungen zu seinen Ausführungen zulassen.
§ 39 Reihenfolge der Redner
(1) Der Präsident bestimmt die Reihenfolge der Redner. Maßgebend für die Reihenfolge sind die sachgemäße Erledigung und die zweckmäßige Gestaltung der Beratung, die Rücksicht auf die verschiedenen Parteirichtungen und auf die Stärke der Fraktionen; insbesondere soll nach der Rede eines Mitgliedes der Landesregierung eine abweichende Meinung zu Wort kommen.
(2) Der Antragsteller und der Berichterstatter können zum Schluß der Aussprache das Wort verlangen.
§ 40 Worterteilung zur Geschäftsordnung
(1) Zur Geschäftsordnung wird das Wort nach pflichtgemäßem Ermessen des Präsidenten erteilt.
(2) Bemerkungen zur Geschäftsordnung dürfen sich nur auf die geschäftsordnungsmäßige Behandlung der zur Beratung stehenden Gegenstände oder den Geschäftsplan des Hauses beziehen und nicht länger als fünf Minuten dauern.
§ 41 Persönliche Bemerkungen
(1) Zu einer persönlichen Bemerkung im Zusammenhang mit dein Gegenstand der Beratung wird das Wort erst nach Schluß oder Vertagung der Aussprache, jedoch vor der Abstimmung erteilt. Der Redner darf nicht zur Sache sprechen, sondern nur Äußerungen in Bezug auf seine Person zurückweisen oder eigene Ausführungen richtig stellen.
(2) Eine persönliche Bemerkung darf nur mit Zustimmung des Präsidenten länger als fünf Minuten dauern.
§ 42 Abgabe von Erklärungen
Zu einer tatsächlichen oder persönlichen Erklärung, die nicht im Zusammenhang mit einem Gegenstand der Beratung steht, kann der Präsident außerhalb der Tagesordnung das Wort erteilen. Die Erklärung ist ihm auf Verlangen vorher schriftlich vorzulegen. Die Redezeit soll fünf Minuten nicht überschreiten.
§ 43 Reden
(1) Die Redner sprechen grundsätzlich in freiem Vortrag. Sie können hierbei Aufzeichnungen benutzen. Zitate sind kenntlich zu machen. Im Wortlaut vorbereitete Reden dürfen nur verlesen werden, wenn der Präsident einwilligt.
(2) Vor dem Verlesen von Reden ist je eine Ausfertigung dem Präsidenten und den Stenografen zu übergeben. Ausnahmen hiervon kann der Präsident bei Vorliegen wichtiger Gründe zulassen.
(3) Der Präsident hat den Redner zu mahnen, wenn dieser ohne seine Einwilligung eine im Wortlaut vorbereitete Rede verliest. Nach einer weiteren Mahnung soll er ihm das Wort entziehen.
§ 44 Redezeit
(1) Der Redner soll höchstens 30 Minuten sprechen. Der Präsident kann die Redezeit auf Antrag verlängern. Er soll sie verlängern, wenn der Antrag von einer Fraktion gestellt wird oder wenn der Gegenstand oder der Verlauf der Aussprache dies nahe legt.
(2) Überschreitet ein Abgeordneter die Redezeit, entzieht ihm der Präsident nach zweimaliger Mahnung das Wort. Ist einem Redner das Wort entzogen, darf es ihm zu Ausführungen über denselben Beratungsgegenstand nicht mehr erteilt werden. Ausführungen, die ein Redner nach Entzug des Wortes macht, werden nicht in den Sitzungsbericht aufgenommen.
§ 45 Aussprache
(1) Der Präsident eröffnet über jeden Beratungsgegenstand die Aussprache.
(2) Ergreift ein Mitglied der Regierung außerhalb der Tagesordnung das Wort, so muß der Präsident darüber die Aussprache eröffnen, wenn eine Fraktion oder mindestens fünf Abgeordnete es beantragen. Anträge zur Sache dürfen dabei nicht gestellt werden.
§ 46 Beenden der Aussprache
(1) Der Landtag kann die Aussprache vertagen oder schließen. Der Antrag auf Vertagung oder Schluß der Aussprache muß von einer Fraktion oder mindestens fünf Abgeordneten gestellt werden.
(2) Wird dem Antrag auf Schluß der Aussprache widersprochen, so ist eine Abstimmung erst zulässig, wenn der Widersprechende das Wort erhalten hat. Die Redezeit beträgt in diesem Falle fünf Minuten.
(3) Auch in einer Aussprache zur Geschäftsordnung oder über die Feststellung der Tagesordnung ist ein Antrag auf Schluß der Aussprache zulässig.
IX. Abschnitt Wahlen und Abstimmungen
§ 47 Feststellung der Beschlussfähigkeit
Wird unmittelbar vor Eröffnung einer Abstimmung oder einer Wahl die Beschlußfähigkeit angezweifelt, so wird ausgezählt. Ergibt sich hierbei, daß die zur Beschlußfähigkeit erforderliche Zahl der Abgeordneten nicht anwesend ist, stellt der Präsident fest, daß das Haus beschlußunfähig ist. Bei Beschlußunfähigkeit unterbricht der Präsident die Sitzung oder hebt sie auf.
§ 48 Fragestellung bei Abstimmungen
(1) Nach Schluß der Aussprache eröffnet der Präsident die Abstimmung. Er stellt durch Befragen des Hauses fest, wer dafür ist, wer dagegen ist oder wer sich der Stimme enthält.
(2) Über die Fassung der Fragen kann das Wort zur Geschäftsordnung verlangt werden. Bei Widerspruch gegen die vorgeschlagene Fassung entscheidet der Landtag.
(3) Auf Antrag ist vor der Abstimmung die Frage nochmals bekannt zu geben.
§ 49 Unterbrechung der Abstimmung
Die Abstimmung über einen Beratungsgegenstand kann nur durch eine Abstimmung über einen Geschäftsordnungsantrag, der das Abstimmungsverfahren selbst betrifft, unterbrochen werden.
§ 50 Abstimmung über Abänderungsanträge
Anträge auf Abänderung oder Ergänzung des Wortlauts einer Vorlage können nur dann zur Abstimmung gestellt werden, wenn die sich daraus ergebende neue Fassung dem Präsidenten schriftlich vorliegt.
§51 Verfahren bei namentlicher Abstimmung
Zur namentlichen Abstimmung werden nach einem Klingelzeichen und, falls erforderlich, nach einer kurzen Pause die Namen der Abgeordneten aufgerufen. Die Aufgerufenen haben mit Ja oder Nein zu antworten oder zu erklären, daß sie sich der Stimme enthalten. Vor Auszählung der Stimmen stellt der Präsident fest, ob alle anwesenden Abgeordneten zur Stimmabgabe aufgerufen worden sind.
§ 52 Erklärung zur Abstimmung
Bei Abstimmungen hat jeder Abgeordnete das Recht, seine von dem Beschluß der Mehrheit abweichende Stimmabgabe kurz schriftlich zu begründen. Diese Begründung ist spätestens am ersten Werktag nach der Sitzung dem Präsidenten zu übermitteln. Der Abgeordnete kann die Aufnahme der Begründung in den Sitzungsbericht, nicht aber ihre Verlesung vor dem Landtag verlangen.
§ 53 Schriftliche Wahl
Bei schriftlicher Wahl erläutert der Präsident vorher den Stimmzettel und das Verfahren.
X. Abschnitt Sitzungsbericht
§ 54 Inhalt des Sitzungsberichtes
Über jede Sitzung des Landtages wird ein Bericht angefertigt. Er enthält die Inhaltsübersicht, die Wiedergabe alles Gesprochenen nach kurzschriftlicher Aufnahme, die Ergebnisse der namentlichen Abstimmung, Angaben über Beginn, etwaige Unterbrechungen und Schluß der Sitzung.
§ 55 Durchsichtsrecht des Redners
(1) Jeder Redner erhält eine Niederschrift seiner Ausführungen zur Durchsicht; er kann notwendige Berichtigungen vornehmen.
(2) Berichtigungen dürfen den Sinn des Gesprochenen nicht ändern. Wird die Berichtigung beanstandet und keine Einigung mit dem Redner erzielt, ist die Entscheidung des Präsidenten einzuholen. Der Präsident kann die Entscheidungsbefugnis einem Schriftführer übertragen.
(3) Berichtigungen dürfen nicht vorgenommen werden, wenn dadurch Zurufe oder Ausführungen anderer Redner unverständlich werden, es sei denn, daß der Zurufer oder der andere Redner mit der Berichtigung einverstanden ist. In diesem Falle können unverständlich gewordene Zurufe und Teile von Ausführungen gestrichen oder geändert werden.
(4) Gibt der Redner die Niederschrift seiner Ausführungen nicht bis zu der vom Präsidenten festgesetzten Stunde zurück, wird die Übertragung in der Fassung gedruckt, in der sie vorliegt.
(5) Die Niederschrift darf vor der Durchsicht durch den Redner außer dem Präsidenten niemand vorgelegt werden, wenn nicht der Redner seine Zustimmung dazu gegeben hat.
Xl. Abschnitt: Anfragen und Aktuelle Aussprache
§ 56 Fragestunde
(1) Jeder Abgeordnete ist berechtigt, in der Fragestunde bis zu zwei Mündliche Anfragen an die Regierung zu richten. Die Fragestunde soll zu Beginn jeder Sitzung stattfinden. Die Dauer der Fragestunde darf sechzig Minuten nicht überschreiten.
(2) Die Anfragen müssen schriftlich, spätestens am dritten Arbeitstag vor dem Tag, an dem die Fragestunde stattfindet, bis 12 Uhr dem Präsidenten in dreifacher Ausfertigung eingereicht werden.
(3) Die Anfragen müssen kurz und präzise gefaßt sein und eine kurze Beantwortung ermöglichen. Sie dürfen keine Begründung enthalten und höchstens in zwei Fragen unterteilt sein. Die Regierung soll die Anfragen kurz und präzise beantworten. Die Antwort der Regierung ist ohne Beratung zur Kenntnis zu nehmen. Anträge sind unzulässig. Die Regierung kann die Beantwortung von Anfragen ablehnen.
(4) Anfragen, die den Erfordernissen dieser Vorschrift nicht entsprechen, kann der Präsident zurückgeben.
(5) Die Reihenfolge der Anfragen in der Fragestunde wird vom Präsidenten festgelegt.
(6) Der Fragesteller ist berechtigt, bis zu sechs Zusatzfragen zu stellen. Stellt er weniger als sechs Zusatzfragen, so überläßt der Präsident das Stellen der restlichen Fragen anderen Abgeordneten. Die ordnungsgemäße Abwicklung der Fragestunde darf durch Zusatzfragen nicht gefährdet werden. Zusatzfragen müssen in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Anfrage stehen, dürfen keine Feststellungen oder Wertungen enthalten und nicht in mehrere Fragen unterteilt sein.
(7) In der Fragestunde unerledigt gebliebene Anfragen werden schriftlich beantwortet und in die Sitzungsniederschrift aufgenommen.
§ 57 Aktuelle Aussprache
(1) Eine Fraktion oder mindestens fünf Abgeordnete können über eine bestimmt bezeichnete Frage, für die ein aktueller Anlaß vorliegt und die von allgemeinem Interesse ist, eine Aussprache beantragen. Der Antrag ist schriftlich beim Präsidenten spätestens 24 Stunden vor Beginn der nächsten Landtagssitzung einzureichen.
(2) Der Präsident setzt die Aussprache auf die Tagesordnung, wenn er den Antrag für zulässig hält; ist dies nicht der Fall, unterbreitet er den Antrag dem Landtag zu Beginn der nächsten Sitzung.
(3) Die Dauer der Aussprache darf sechzig Minuten nicht überschreiten. Die von den Mitgliedern der Regierung in Anspruch genommene Redezeit bleibt unberücksichtigt. Die Redezeit beträgt fünf Minuten. Das Verlesen von Erklärungen und Reden ist unzulässig. Anträge zur Sache können nicht gestellt werden.
§ 58 Anfragen
(1) Jeder Abgeordnete kann mit Anfragen von der Regierung über bestimmt bezeichnete Tatsachen Auskunft verlangen. Die Anfragen sind dem Präsidenten schriftlich einzureichen. Sie sollen nur Ausführungen im notwendigen Umfang enthalten. Der Präsident kann sie zurückweisen, wenn sie diesem Erfordernis nicht entsprechen.
(2) Die Anfragen werden an die Abgeordneten verteilt. Der Präsident übermittelt die Anfragen der Regierung zur schriftlichen Beantwortung. Die Antwort der Regierung wird an die Abgeordneten verteilt.
(3) Antwortet die Regierung innerhalb einer Frist von zwei Wochen nicht, wird dies dem Fragesteller mitgeteilt. Auf Antrag des Fragestellers wird die Anfrage auf die Tagesordnung der nächsten Landtagssitzung gesetzt.
§ 59 Große Anfragen
(1) Große Anfragen können nur von einer Fraktion oder mindestens fünf Abgeordneten gestellt werden. Sie sind kurz und bestimmt zu fassen und dem Präsidenten schriftlich einzureichen. Die Anfragen werden an die Abgeordneten verteilt und vom Präsidenten der Regierung mit der Aufforderung übermittelt, zu erklären, ob und wann sie zur Antwort bereit ist.
(2) Große Anfragen werden schriftlich beantwortet. Wünscht der Fragesteller die mündliche Beantwortung, so ist dies in der Großen Anfrage zum Ausdruck zu bringen. Eine schriftliche Antwort der Regierung wird an die Abgeordneten verteilt.
(3) Über die Antwort der Regierung findet eine Aussprache statt, wenn dies von einer Fraktion oder mindestens fünf Abgeordneten beantragt wird. Wird die Anfrage mündlich beantwortet, so erhält der Fragesteller auf Verlangen das Wort zur Begründung.
(4) Im Anschluß an die Aussprache kann der Landtag auf Antrag einen Beschluß fassen. Der Landtag kann die Beschlußfassung auf die nächste Sitzung vertagen.
(5) Lehnt die Regierung es ab, die Große Anfrage überhaupt oder innerhalb der nächsten drei Wochen zu beantworten, wird dies den Fragestellern mitgeteilt. Auf deren Antrag wird die Anfrage auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung gesetzt. Nachdem einer der Fragesteller das Wort erhalten hat, beschließt der Landtag, ob er von der Regierung Antwort verlangt.
§ 60 Dringlichkeitsanfrage
Wird vor Eintritt in die Tagesordnung beim Präsidenten eine Große Anfrage als dringlich eingebracht (Dringlichkeitsanfrage), wird dies dem Landtag bekannt geben. Erklärt sich die Regierung auf Befragen zur sofortigen Beantwortung bereit, ist vor Erledigung der Tagesordnung gemäß § 59 Abs. 3 bis 5 zu verfahren. Lehnt die Regierung die sofortige Beantwortung ab, wird das weitere Verfahren durch § 59 bestimmt.
XII. Abschnitt Diskontinuität
§ 61
Alle Vorlagen gelten mit Ablauf der Wahlperiode als erledigt. Noch vorliegende Eingaben werden von dem neuen Landtag übernommen.
XIII. Abschnitt Schlußbestimmung
§ 62
Diese Geschäftsordnung tritt gleichzeitig mit dem Gesetz Nr. 970 über den Landtag des Saarlandes in Kraft.

Anlage 1
Verhaltensregeln für Abgeordnete

I. Die Abgeordneten haben dem Präsidenten zur Aufnahme in das Handbuch und zur Veröffentlichung im Internet des saarländischen Landtages anzugeben:
1. die gegenwärtig neben dem Mandat ausgeübten Berufe, und zwar
a) unselbstständige Tätigkeit unter Angabe des Arbeitgebers einschließlich der Branche, der eigenen Funktion bzw. der dienstlichen Stellung,
b) selbstständige Gewerbetätigkeiten unter Angabe der Art des Gewerbes und der Firma,
c) freiberufliche oder sonstige selbstständige berufliche Tätigkeit unter Angabe des Berufszweiges,
d) den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit bei mehreren ausgeübten Berufen;
2. früher ausgeübte Berufe, soweit sie in Erwartung der Mandatsübernahme oder in Zusammenhang mit ihr aufgegeben worden sind;
3. a) vergütete Tätigkeit als Mitglied eines Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, sonstigen Organs, Beirates oder Gremiums einer Gesellschaft, Genossenschaft, eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens oder einer Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts; einschließlich der Mandate in Gebietskörperschaften.
b) Das Gleiche gilt für ehrenamtliche Tätigkeiten.
4. a) vergütete Funktionen sowie Mitgliedschaften in Berufsverbänden, Wirtschaftsvereinigungen, sonstigen Interessenverbänden oder ähnlichen Organisationen.
b) Das Gleiche gilt für ehrenamtliche Tätigkeiten.
5. Mitgliedschaften in eingetragenen Vereinen sollen dem Präsidenten angegeben werden,
6. entgeltliche Tätigkeiten der Beratung, Vertretung fremder Interessen oder Erstattung von Gutachten, soweit nicht Mitteilungen von Tatsachen über Dritte betroffen sind, für die der Abgeordnete gesetzliche oder standesrechtliche Zeugnisverweigerungsrechte oder Verschwiegenheitspflichten geltend machen kann,
7. entgeltliche publizistische oder Vortragstätigkeiten,
8. entgeltliche Nebentätigkeiten;
9. Das Halten und die Aufnahme an Beteiligungen an Kapital- oder Personengesellschaften, wenn mehr als 25 % der Stimmrechte dem Abgeordneten zustehen oder wenn der nach den Grundsätzen des Bewertungsgesetztes festgestellte Wert der Beteiligung den Jahresbetrag der Abgeordnetenentschädigung gem. § 5 Abs. I AbgG übersteigt.
II. Hierbei gelten Tätigkeit als entgeltlich, wenn die Entschädigung mehr als 250,- Euro pro Monat bzw. mehr als 3.000,- Euro pro Jahr beträgt.
III. Zuwendungen, insbesondere Spenden, die der Abgeordnete für seine politische Tätigkeit als Abgeordneter oder als Kandidat für eine Landtagswahl erhält, hat der Abgeordnete dem Präsidenten anzuzeigen. Der Abgeordnete hat über solche Zuwendungen gesondert Rechnung zu führen. Soweit einzelne Zuwendungen oder mehrere Zuwendungen eines Zuwendenden im Kalenderjahr den Wert von 10.000 Euro übersteigen, sind deren Gesamthöhe sowie Name und Anschrift des Zuwendenden vom Präsidenten als Landtagsdrucksache zu veröffentlichen, soweit die Veröffentlichung nicht nach Weiterleitung der Zuwendung an eine Partei im Rechenschaftsbericht der Partei erfolgt.
IV. Für die Angaben zu I. und III. ist der vom Präsidenten herausgegebene Fragebogen zu verwenden. Diese Angaben sind innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Erwerb der Mitgliedschaft im Landtag dem Präsidenten zu machen. Alle Änderungen und Ergänzungen während der Wahlperiode sind spätestens 4 Wochen nach deren Eintritt mitzuteilen.
V. Hinweise auf die Mitgliedschaft im Landtag sind in beruflichen oder geschäftlichen Angelegenheiten zu unterlassen.
VI. In Zweifelsfragen ist der Abgeordnete verpflichtet, sich durch Rückfragen beim Präsidenten über die Auslegung dieser Bestimmungen zu vergewissern.
VII. Wird der Vorwurf erhoben oder bestehen Anhaltspunkte dafür, dass ein Abgeordneter gegen diese Verhaltensregeln verstoßen hat, so hat das Präsidium unabhängig der Regelung in § 23 I AbgG den Sachverhalt aufzuklären. Der betroffene Abgeordnete ist zu hören. Jeder Abgeordnete kann selbst die Aufklärung eines gegen ihn erhobenen Vorwurfs des Verstoßes gegen diese Verhaltensregeln verlangen; das Verlangen muss ausreichend begründet sein. Ergibt sich danach der Verdacht eines Verstoßes, so hat das Präsidium der Fraktion, der der betroffene Abgeordnete angehört, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Präsident teilt das Ergebnis der Überprüfung dem Landtag mit, wenn ein Verstoß festgestellt worden ist. Ist ein Verstoß nicht festgestellt worden, so ist der Präsident zur Mitteilung verpflichtet, wenn der betroffene Abgeordnete dies
verlangt.
VIII. Die Angaben nach I werden von dem Präsidenten im Internetauftritt und im Handbuch des Landtages veröffentlicht.


Anlage 2
Angaben gemäß den für die Mitglieder des saarländischen Landtags geltenden Verhaltensregeln
(§ 23 AbgG SL, § 3a und Anlage 1 GO SLT)

1. Gegenwärtig neben dem Mandat ausgeübte Berufe
a) Unselbständige Tätigkeiten (Angabe des Arbeitgebers einschließlich der Branche, der eigenen Funktion bzw. der dienstlichen Stellung)
b) Selbständige Gewerbetätigkeiten mit Angabe der Art des Gewerbes und der Firma
c) Freiberufliche oder sonstige selbständige berufliche Tätigkeit mit Angabe des Berufszweiges
d) Bei mehreren ausgeübten Berufen Angabe des Schwerpunktes der beruflichen Tätigkeit
2. Früher ausgeübte Berufe, die in Erwartung der Mandatsübernahme oder im Zusammenhang mit ihr aufgegeben worden sind oder zur Zeit ruhen
Hinweis: Gemäß II. der Verhaltensregeln gelten alle (auch ehrenamtliche) Tätigkeiten als entgeltlich, wenn die Entschädigung  mehr als 250,- Euro pro Monat oder mehr als 3000,- Euro pro Jahr beträgt.
3a. Vergütete Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, sonstigen Organs, Beirats oder Gremiums einer Gesellschaft, Genossenschaft, eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens oder einer Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts. Mandate in Gebietskörperschaften soweit sie die Entgeltgrenzen überschreiten, sind ebenfalls anzugeben.
3b. Ehrenamtliche Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, sonstigen Organs, Beirats oder Gremiums einer Gesellschaft, Genossenschaft, eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens oder einer Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts sowie Mandate in einer Gebietskörperschaft soweit sie die Entgeltgrenzen nicht überschreiten
4a. Vergütete Funktionen sowie Mitgliedschaften in Berufsverbänden, Wirtschaftsvereinigungen, sonstigen Interessenverbänden oder ähnlichen Organisationen
4b. Ehrenamtliche Funktionen sowie Mitgliedschaften in Berufsverbänden, Wirtschaftsvereinigungen, sonstigen Interessenverbänden oder ähnlichen Organisationen soweit sie die Entgeltgrenzen nicht überschreiten
5. Mitgliedschaften in eingetragenen Vereinen. (freiwillige Angabe)
6. Entgeltliche Tätigkeiten der Beratung, Vertretung fremder Interessen oder Erstattung von Gutachten, soweit nicht Mitteilungen von Tatsachen über Dritte betroffen sind, für die der Abgeordnete gesetzliche oder standesrechtliche Zeugnisverweigerungsrechte oder Verschwiegenheitspflichten geltend machen kann
7. Entgeltliche publizistische oder Vortragstätigkeiten
8. Sonstige entgeltliche Nebentätigkeiten
9. Das Halten oder die Aufnahme von Beteiligungen an Kapital- oder Personengesellschaften, wenn mehr als 25% der Stimmrechte dem Abgeordneten zustehen oder wenn der nach den Grundsätzen des Bewertungsgesetzes festgestellte Wert der Beteiligung den Jahresbetrag der Abgeordnetenentschädigung gem. §5 Abs. I AbgG übersteigt

Anlage 3
Vereinbarung über die Unterrichtung des Landtages durch die Landesregierung vom 10. November 1987

Die Landesregierung unterrichtet den Landtag rechtzeitig vor dem Abschluß von Staatsverträgen und anderen wichtigen Vereinbarungen von erheblicher politischer, einschließlich finanzieller Bedeutung über
- deren Gegenstand
- die Interessenlage der Vertragspartner
- den wesentlichen Gang der Beratungen
- die beabsichtigte Haltung der Landesregierung.
Die Unterrichtung soll wie bisher in schriftlicher Form an die Fraktionen erfolgen.
Die Landesregierung unterrichtet den Landtag durch den jeweiligen Fachminister im jeweils zuständigen Ausschuß über folgende Bundesratsangelegenheiten:
- Gesetzentwürfe zur Änderung des Grundgesetzes
- Gesetze oder Gesetzesänderungen von herausragender landespolitischer Bedeutung, die nach Auffassung der Landesregierung wesentliche Interessen des Saarlandes unmittelbar berühren
- beschlossene Gesetzesanträge der Landesregierung, mit denen Kompetenzen des Landes an den Bund abgegeben werden sollen. Die Unterrichtung erstreckt sich insbesondere auf
- den Gegenstand des Gesetzentwurfs
- die Interessen des Landes
- den wesentlichen Gang der Beratung und
- die grundsätzlich beabsichtigte Haltung der Landesregierung zum Gesetzentwurf.
Die Landesregierung unterrichtet den Landtag über die Ergebnisse der Ministerpräsidentenkonferenzen sowie der Fachministerkonferenzen von erheblicher politischer, einschließlich finanzieller Bedeutung, soweit eine Unterrichtung nicht wegen der berechtigten Forderung eines Beteiligten nach Vertraulichkeit oder wegen einer sich aus der Natur der Sache ergebenden Vertraulichkeit ausgeschlossen ist. Im Interesse einer möglichst flexiblen Form der Berichterstattung wird hierfür kein allgemeines Verfahren festgelegt. Die Unterrichtung soll vielmehr im jeweils zuständigen Landtagsausschuß im Einzelfall erfolgen, soweit ein Interesse geäußert wird.
Landtag und Landesregierung sind sich einig, daß diese Vereinbarung die verfassungsrechtlichen Zuständigkeiten der Landesregierung insbesondere in Bundesratsangelegenheiten unberührt läßt, wobei die Landesregierung davon ausgeht, daß der Landtag für die jeweiligen tatsächlichen und verfahrensökonomischen Möglichkeiten der Unterrichtung Verständnis haben wird.