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Präsident, Präsidium und Erweitertes Präsidium '.$parentCategory.''; if (preg_match('°' . $xmlstring . '°i',$readcontent,$matches) ) $ebene1 = $matches[1]; fclose ($fn); ?> = $base ) { $n /= (float) $base; $usesuf++; } $places = 2 - floor( log10( $n ) ); $places = max( $places, 0 ); $retval = " (".number_format( $n, $places, ",", "" ) . $suffixes[$usesuf] .")"; return $retval; } ?>
navigation_xml navigation_xsl set_jsnavigation_php navigation_php picturescalerClass /de/druckversion.php /de/emailversand.php */ ?> Landtagspräsident, Vizepräsidenten und Schriftführer bilden das Präsidium; werden die Vorsitzenden der Fraktionen hinzugezogen, spricht man von dem "Erweiterten Präsidium" (in anderen Parlamenten auch "Ältestenrat" genannt). Diese Organe sind die zentralen Leitungs- und Lenkungsgremien des Landtages. Staatsrechtlicher Repräsentant des Landtags ist sein Präsident. Ebenso wie die Vizepräsidenten und die übrigen Mitglieder des Präsidiums wird er in der ersten Sitzung des neuen Landtages für die Dauer der Legislaturperiode gewählt, wobei der Alterspräsident den Vorsitz für den Wahlakt führt. Nach ungeschriebener Übereinkunft schlägt die stärkste Fraktion den Kandidaten vor, der zumeist mit allgemeiner Zustimmung gewählt wird.
Aus seiner Stellung als Repräsentant des gesamten Parlamentes ergibt sich für den Präsidenten die Verpflichtung, alle seine Aufgaben und Befugnisse unter Wahrung strenger parteipolitischer Neutralität wahrzunehmen. Der Landtagspräsident hat den Landtag zu vertreten, seine Geschäfte zu führen, seine Würde und Rechte zu wahren, seine Arbeiten zu fördern, seine Verhandlungen zu leiten und die Ordnung im Hause zu leiten. Ihm ist das Hausrecht und die Polizeigewalt im Landtagsgebäude zugewiesen. Ferner ist er oberste Dienstbehörde für die Bediensteten der Landesverwaltung, die von dem Direktor beim Landtag geleitet wird. Er verfügt über die Einnahmen und Ausgaben des Hauses und vertritt das Land in den Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten des Landtags. Der Präsident ist nicht Vorgesetzter der Abgeordneten, aber die Geschäftsordnung weist ihm zahlreiche Rechte und Pflichten zu. Als Sitzungsleiter im Plenum eröffnet, unterbricht und schließt der Präsident die Verhandlungen, erteilt Abgeordneten das Wort und wacht, mit einer Glocke "bewaffnet", über den geordneten Ablauf der Debatte. Um die parlamentarischen Spielregeln durchzusetzen, stehen dem Präsidenten Ordnungsmittel zur Verfügung. So kann er einen Redner zur Ordnung rufen, der bei seinen Ausführungen vom Beratungsgegenstand abweicht (Sachruf), und ihm nach dreimaliger Ermahnung das Wort entziehen. Mit den gleichen Folgen muß ein Abgeordneter, der die Redezeit überschreitet, rechnen. Häufiger Anlaß für den Präsidenten, einzuschreiten, sind Zwischenrufe aus dem Plenum. Diese sind grundsätzlich zulässig, dürfen aber nicht beleidigend sein oder die Würde des Parlamentes verletzen. Wo im Eifer der Auseinandersetzung verbale Ausrutscher passieren, weist er die Äußerung als unparlamentarisch zurück oder kann den Abgeordneten unter Namensnennung zur Ordnung rufen (Ordnungsruf). Sollte ein Abgeordneter den Ordnungsmaßnahmen zuwiderhandeln, kann er von der weiteren Teilnahme an der Sitzung ausgeschlossen werden. Zu den Leitungsbefugnissen des Landtagspräsidenten gehört auch die Durchsetzung von Wahlen, die dem Landtag durch Verfassung oder Gesetz übertragen sind, so die Wahl des Ministerpräsidenten, dessen Vereidigung sowie die Vereidigung der Mitglieder der Landesregierung, die Wahl der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs oder die Wahl der Mitglieder des Rechnungshofs. Aufgabe des Präsidiums ist es, den Präsidenten bei der Führung seiner Geschäfte zu unterstützen. Es beschließt über die inneren Angelegenheiten des Landtags, soweit sie nicht dem Präsidenten vorbehalten sind und stellt den Entwurf des Haushaltsplanes des Landtags auf. Diese Tätigkeit ist von der parlamentarischen Etatberatung zu unterscheiden. Sie beinhaltet ausschließlich die Ermittlung des Finanzbedarfs des Landtags. Eine der schwierigsten Aufgaben des Präsidiums ist es, den Streit über die Auslegung der Geschäftsordnung im einzelnen Fall zu entscheiden (also keine authentische Interpretation der Geschäftsordnung). Das Erweiterte Präsidium hat den Auftrag, eine Verständigung zwischen den Fraktionen über den Arbeitsplan des Landtages und über die Stellen der Ausschussvorsitzenden herbeizuführen. Es unterstützt damit den Präsidenten bei der Koordinierung der oft widerstreitenden Interessen der Fraktionen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||