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Verhaltensregeln für Abgeordnete |

Verhaltensregeln für Abgeordnete I. Die Abgeordneten haben dem Präsidenten zur Aufnahme in das Handbuch und zur Veröffentlichung im Internet des saarländischen Landtages anzugeben: 1. die gegenwärtig neben dem Mandat ausgeübten Berufe, und zwar a) unselbstständige Tätigkeit unter Angabe des Arbeitgebers einschließlich der Branche, der eigenen Funktion bzw. der dienstlichen Stellung, b) selbstständige Gewerbetätigkeiten unter Angabe der Art des Gewerbes und der Firma, c) freiberufliche oder sonstige selbstständige berufliche Tätigkeit unter Angabe des Berufszweiges, d) den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit bei mehreren ausgeübten Berufen; 2. früher ausgeübte Berufe, soweit sie in Erwartung der Mandatsübernahme oder in Zusammenhang mit ihr aufgegeben worden sind; 3. a) vergütete Tätigkeit als Mitglied eines Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, sonstigen Organs, Beirates oder Gremiums einer Gesellschaft, Genossenschaft, eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens oder einer Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts; einschließlich der Mandate in Gebietskörperschaften. b) Das Gleiche gilt für ehrenamtliche Tätigkeiten. 4. a) vergütete Funktionen sowie Mitgliedschaften in Berufsverbänden, Wirtschaftsvereinigungen, sonstigen Interessenverbänden oder ähnlichen Organisationen. b) Das Gleiche gilt für ehrenamtliche Tätigkeiten. 5. Mitgliedschaften in eingetragenen Vereinen sollen dem Präsidenten angegeben werden, 6. entgeltliche Tätigkeiten der Beratung, Vertretung fremder Interessen oder Erstattung von Gutachten, soweit nicht Mitteilungen von Tatsachen über Dritte betroffen sind, für die der Abgeordnete gesetzliche oder standesrechtliche Zeugnisverweigerungsrechte oder Verschwiegenheitspflichten geltend machen kann, 7. entgeltliche publizistische oder Vortragstätigkeiten, 8. entgeltliche Nebentätigkeiten; 9. Das Halten und die Aufnahme an Beteiligungen an Kapital- oder Personengesellschaften, wenn mehr als 25 % der Stimmrechte dem Abgeordneten zustehen oder wenn der nach den Grundsätzen des Bewertungsgesetztes festgestellte Wert der Beteiligung den Jahresbetrag der Abgeordnetenentschädigung gem. § 5 Abs. I AbgG übersteigt. II. Hierbei gelten Tätigkeit als entgeltlich, wenn die Entschädigung mehr als 250,- Euro pro Monat bzw. mehr als 3.000,- Euro pro Jahr beträgt. III. Zuwendungen, insbesondere Spenden, die der Abgeordnete für seine politische Tätigkeit als Abgeordneter oder als Kandidat für eine Landtagswahl erhält, hat der Abgeordnete dem Präsidenten anzuzeigen. Der Abgeordnete hat über solche Zuwendungen gesondert Rechnung zu führen. Soweit einzelne Zuwendungen oder mehrere Zuwendungen eines Zuwendenden im Kalenderjahr den Wert von 10.000 Euro übersteigen, sind deren Gesamthöhe sowie Name und Anschrift des Zuwendenden vom Präsidenten als Landtagsdrucksache zu veröffentlichen, soweit die Veröffentlichung nicht nach Weiterleitung der Zuwendung an eine Partei im Rechenschaftsbericht der Partei erfolgt. IV. Für die Angaben zu I. und III. ist der vom Präsidenten herausgegebene Fragebogen zu verwenden. Diese Angaben sind innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Erwerb der Mitgliedschaft im Landtag dem Präsidenten zu machen. Alle Änderungen und Ergänzungen während der Wahlperiode sind spätestens 4 Wochen nach deren Eintritt mitzuteilen. V. Hinweise auf die Mitgliedschaft im Landtag sind in beruflichen oder geschäftlichen Angelegenheiten zu unterlassen. VI. In Zweifelsfragen ist der Abgeordnete verpflichtet, sich durch Rückfragen beim Präsidenten über die Auslegung dieser Bestimmungen zu vergewissern. VII. Wird der Vorwurf erhoben oder bestehen Anhaltspunkte dafür, dass ein Abgeordneter gegen diese Verhaltensregeln verstoßen hat, so hat das Präsidium unabhängig der Regelung in § 23 I AbgG den Sachverhalt aufzuklären. Der betroffene Abgeordnete ist zu hören. Jeder Abgeordnete kann selbst die Aufklärung eines gegen ihn erhobenen Vorwurfs des Verstoßes gegen diese Verhaltensregeln verlangen; das Verlangen muss ausreichend begründet sein. Ergibt sich danach der Verdacht eines Verstoßes, so hat das Präsidium der Fraktion, der der betroffene Abgeordnete angehört, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Präsident teilt das Ergebnis der Überprüfung dem Landtag mit, wenn ein Verstoß festgestellt worden ist. Ist ein Verstoß nicht festgestellt worden, so ist der Präsident zur Mitteilung verpflichtet, wenn der betroffene Abgeordnete dies verlangt. VIII. Die Angaben nach I werden von dem Präsidenten im Internetauftritt und im Handbuch des Landtages veröffentlicht.

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